Beschluss
B 10 EG 2/14 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verlängerung des Elterngeldbezugs wegen Unmöglichkeit der Betreuung durch den anderen Elternteil kommt nicht in Betracht, wenn dessen Betreuungsunfähigkeit allein auf anderweitigen beruflichen Verpflichtungen beruht.
• Die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG verlangt objektive Hinderungsgründe in der Person des anderen Elternteils und ist verfassungsgemäß Teil des Konzepts, Elterngeld für 14 Monate an die gemeinsame Kinderbetreuung durch beide Eltern zu knüpfen.
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur begründet, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat; dies ist hier nicht der Fall, weil höchstrichterliche Rechtsprechung bereits Klarheit geschaffen hat.
Entscheidungsgründe
Keine Elterngeldverlängerung bei beruflicher Unmöglichkeit des anderen Elternteils • Eine Verlängerung des Elterngeldbezugs wegen Unmöglichkeit der Betreuung durch den anderen Elternteil kommt nicht in Betracht, wenn dessen Betreuungsunfähigkeit allein auf anderweitigen beruflichen Verpflichtungen beruht. • Die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG verlangt objektive Hinderungsgründe in der Person des anderen Elternteils und ist verfassungsgemäß Teil des Konzepts, Elterngeld für 14 Monate an die gemeinsame Kinderbetreuung durch beide Eltern zu knüpfen. • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur begründet, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat; dies ist hier nicht der Fall, weil höchstrichterliche Rechtsprechung bereits Klarheit geschaffen hat. Die Klägerin, Sanitätsoffizierin der Bundeswehr, beantragte Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat ihres in Deutschland lebenden Kindes. Der Vater ist französischer Berufssoldat und lebt in Frankreich; er kann soldatenrechtlich seinen Hauptwohnsitz nicht nach Deutschland verlegen. Die beklagte Stadt bewilligte Elterngeld für die Monate 1–12, lehnte die Monate 13–14 ab. Das Sozialgericht wies die Klage ab mit der Begründung, berufliche Verpflichtungen des Vaters allein begründen keinen Anspruch auf Verlängerung. Das Landessozialgericht bestätigte dies und verneinte zugleich Verletzungen europäischen Rechts oder eine Pflicht zur besseren Behandlung ausländischer Dienstverhältnisse. Die Klägerin erhob Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Vorbringen, die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG verstoße verfassungsrechtlich, weil sie Eltern benachteilige, die ihre Betreuungspflichten wegen extern geregelter dienstlicher Zwänge nicht aufteilen können. • Die Beschwerde war unbegründet; es lag kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG vor, da die aufgeworfenen Fragen keine besondere grundsätzliche Bedeutung mehr hatten. • Der Senat stellte fest, dass maßgebliche Rechtsfragen zur Auslegung des § 4 BEEG und deren Verfassungsmäßigkeit bereits höchstrichterlich geklärt sind und daher kein Klärungsbedarf besteht. • In früherer Entscheidung (Az. B 10 EG 6/13 R) hat der Senat entschieden, dass Unzumutbarkeit aufgrund anderweitiger beruflicher oder privater Verpflichtungen nicht ausreicht; das Gesetz verlangt objektive Hinderungsgründe in der Person des anderen Elternteils (vgl. § 4 Abs. 3 BEEG). • Die eingeschränkte Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 BEEG ist Bestandteil des verfassungsrechtlich bestätigten Konzepts, Elterngeld nur bei tatsächlicher Betreuung durch beide Eltern für 14 Monate zu gewähren. • Eine bloß angerufene Verletzung europäischen Rechts wurde nicht substantiiert dargelegt und begründet daher keinen Zulassungsgrund; es ging bei der Beschwerde nicht um die reine Überprüfung der Tatsachenwürdigung des LSG. • Mangels neuer, gewichtiger Argumente und wegen bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Verweigerung der Revision wurde zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung des Elterngelds für den 13. und 14. Lebensmonat allein aufgrund der beruflich bedingten Unmöglichkeit des Vaters, da § 4 Abs. 3 BEEG objektive Hinderungsgründe in der Person des anderen Elternteils verlangt. Die angegriffene Regelung ist Teil des verfassungsrechtlich tragbaren Konzepts, Elterngeld nur bei tatsächlicher Betreuung durch beide Eltern in der Regel für 14 Monate zu zahlen. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Zahlung für die Monate 13 und 14; die Beschwerde wurde zurückgewiesen und die Parteien haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.