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Beschluss

B 2 U 75/14 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entscheidung eines Berufungsgerichts, in Abwesenheit der Partei nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die Partei nicht ordnungsgemäß vertreten war. • Besteht ein glaubhaft dargetaner Vertrauensverlust in den bisherigen Prozessbevollmächtigten, kann dies einen erheblichen Grund zur Verlegung des mündlichen Verhandlungstermins darstellen. • Liegt ein Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung in Abwesenheit bei glaubhaftem Vertrauensverlust • Die Entscheidung eines Berufungsgerichts, in Abwesenheit der Partei nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die Partei nicht ordnungsgemäß vertreten war. • Besteht ein glaubhaft dargetaner Vertrauensverlust in den bisherigen Prozessbevollmächtigten, kann dies einen erheblichen Grund zur Verlegung des mündlichen Verhandlungstermins darstellen. • Liegt ein Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Klägerin streitet mit der Beklagten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls und eine Verletztenrente. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Das Landessozialgericht terminiert die mündliche Verhandlung auf den 28.02.2014. Zwei Tage zuvor beantragt die bevollmächtigte VdK-Vertretung die Verlegung wegen eines Trauerfalls; der Senatsvorsitzende lehnt ab mit der Begründung, eine andere VdK-Vertretung sei zumutbar. Die Klägerin entzieht daraufhin noch am 26.02.2014 der VdK das Mandat wegen Vertrauensverlusts und beantragt erneut die Verlegung. Das LSG lehnt auch diesen Antrag ab und führt die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Klägerin durch; die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs und legt Beschwerde ein. • Grundsatz der Mündlichkeit (§ 124 Abs.1 SGG): Mündliche Verhandlung gewährt den Beteiligten das Recht, sich persönlich oder durch ihren Prozessbevollmächtigten zu äußern; dies sichert das rechtliche Gehör (Art.103 Abs.1 GG). • Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG): Das LSG hat das Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung verkündet, obwohl die Klägerin nicht teilnahm und nicht ordnungsgemäß vertreten war; hierin liegt ein Verfahrensmangel. • Recht auf Terminverlegung bei erheblichem Grund (§ 227 ZPO i.V.m. § 202 SGG): Liegt ein erheblicher Grund vor, ist das Gericht zur Verlegung verpflichtet; das Gericht darf ein Bestehen eines erheblichen Grundes nicht zu Unrecht verneinen. • Glaubhaftmachung des Vertrauensverlusts: Die Klägerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie der VdK wegen unzutreffender Auskünfte und unbefriedigender fachlicher Antworten nicht mehr vertraute; diese subjektive Einschätzung ist für die Zumutbarkeitsprüfung ausreichend, um einen erheblichen Grund zur Verlegung zu begründen. • Keine Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch oder Verzögerungsabsicht: Die kurzfristige Mandatsentziehung zwei Tage vor dem Termin rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens; es fehlen sonstige Verzögerungsanzeichen. • Ursächlichkeit des Verfahrensfehlers: Wird einem Beteiligten das rechtliche Gehör in der mündlichen Verhandlung versagt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Verfahrensfehler für die Entscheidung ursächlich war; entgegenstehende Gründe sind nicht erkennbar. • Rechtsfolge (§ 160a Abs.5 SGG): Bei Vorliegen des Verfahrensmangels ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beschwerde hat Erfolg: Das Urteil des Landessozialgerichts vom 28.02.2014 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Begründet wird dies damit, dass das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt wurde, weil das Gericht die mündliche Verhandlung in ihrer Abwesenheit und ohne ordnungsgemäße Vertretung durchgeführt hat, obwohl die Klägerin einen glaubhaft dargelegten Vertrauensverlust gegenüber ihrem bisherigen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht und deshalb die Verlegung beantragt hatte. Die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nr.3 SGG liegen vor, sodass der festgestellte Verfahrensfehler ursächlich für die angefochtene Entscheidung ist. Das LSG hat im weiteren Verfahren auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.