Urteil
B 3 KR 8/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rauchwarnmelder für Gehörlose sind Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs.1 S.1 SGB V, weil sie bewegliche Geräte darstellen, die eine Behinderung im Alltag ausgleichen.
• Die Versorgung mit solchen Rauchwarnmeldern kann von der GKV verlangt werden, wenn sie der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens dient, hier dem selbstständigen Wohnen.
• Rauchwarnmelder für Gehörlose sind keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und unterliegen nicht dem Ausschluss nach § 33 Abs.1 S.1 letzter Halbsatz SGB V.
• Ist ein Rauchwarnmeldesystem erforderlich, umfasst der Anspruch die notwendige Anzahl der Geräte; die Zuzahlung nach Maßgabe von § 33 Abs.8 SGB V ist für das System insgesamt nur einmalig zu entrichten.
Entscheidungsgründe
Leistungspflicht der GKV für Rauchwarnmelder für Gehörlose (Behinderungsausgleich) • Rauchwarnmelder für Gehörlose sind Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs.1 S.1 SGB V, weil sie bewegliche Geräte darstellen, die eine Behinderung im Alltag ausgleichen. • Die Versorgung mit solchen Rauchwarnmeldern kann von der GKV verlangt werden, wenn sie der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens dient, hier dem selbstständigen Wohnen. • Rauchwarnmelder für Gehörlose sind keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und unterliegen nicht dem Ausschluss nach § 33 Abs.1 S.1 letzter Halbsatz SGB V. • Ist ein Rauchwarnmeldesystem erforderlich, umfasst der Anspruch die notwendige Anzahl der Geräte; die Zuzahlung nach Maßgabe von § 33 Abs.8 SGB V ist für das System insgesamt nur einmalig zu entrichten. Der gehörlose Kläger beantragte die Versorgung seiner Wohnung mit einer Lichtsignalanlage, einem Lichtwecker und zwei Rauchwarnmeldern für Gehörlose. Die Krankenkasse bewilligte Teilgeräte, lehnte jedoch die Rauchwarnmelder mit der Begründung ab, Gefahrenabwehr gehöre nicht zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Vorinstanzen gaben der Klage nur teilweise statt und wiesen den Antrag auf Rauchwarnmelder ab. Der Kläger rügte in der Revision die Verletzung materiellen Rechts nach § 33 SGB V und machte geltend, die Rauchwarnmelder beträfen ein elementares Sicherheits- und Grundbedürfnis sowie das Bedürfnis nach selbstständigem Wohnen. Die Parteien stimmten einem Urteil ohne mündliche Verhandlung zu. Streitgegenstand ist ausschließlich der Anspruch des Klägers auf zwei für Gehörlose geeignete Rauchwarnmelder. • Rechtsgrundlage ist § 33 Abs.1 S.1 SGB V in Verbindung mit der Hilfsmitteldefinition des § 31 SGB IX; Anspruch besteht, wenn Hilfsmittel erforderlich, geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. • Hilfsmittel im Sinn des § 33 Abs.1 S.1 SGB V sind bewegliche Gegenstände, die bei Wohnungswechsel mitgenommen werden können; fest eingebaute Bauteile gehören nicht dazu. • Rauchwarnmelder für Gehörlose sind beweglich und verursachen nur geringfügige Substanzbeeinträchtigungen (kleine Grundplatte), sodass sie dem Hilfsmittelbegriff entsprechen. • Die Differenzierung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich ist relevant; Rauchwarnmelder stellen einen mittelbaren Behinderungsausgleich dar, der aber von der GKV zu leisten ist, wenn ein allgemeines Grundbedürfnis betroffen ist. • Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen zählt das selbstständige Wohnen; Rauchwarnmelder gehören nach allgemeiner Verkehrsauffassung zur Grundausstattung von Wohnungen und dienen der Gefahrenabwehr, weshalb sie das selbstständige Wohnen sichern. • Da die Landesbauordnungen in zahlreichen Bundesländern den Einbau von Rauchwarnmeldern vorschreiben und die Wahrnehmbarkeit der Signale für Gehörlose nur über optische/vibrative Signale gewährleistet werden kann, sind spezielle Rauchwarnmelder für Gehörlose erforderlich. • Rauchwarnmelder für Gehörlose sind keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens; sie kommen nicht bei nichtbehinderten Personen vor und ersetzen für den Kläger keinen normalen Gebrauchsgegenstand. • Die Erforderlichkeit im Einzelfall ist gegeben; der Eigentümer einer Mietwohnung ist in der Regel nicht verpflichtet, spezielle Warnsysteme für Gehörlose zu installieren, sodass der Versicherte gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch haben kann. • Der Anspruch umfasst die notwendige Anzahl von Rauchwarnmeldern als ein zusammengehöriges System; die Zuzahlung ist für das System nur einmal zu leisten. • Kein Eigenanteil für den Kläger entfällt, weil die speziellen Rauchwarnmelder keinen allgemeinen Gebrauchsgegenstand ersetzen; laufende Energiekosten trägt der Versicherte selbst. Die Revision des Klägers ist erfolgreich. Die Vorinstanzenurteile und der Widerspruchsbescheid der Krankenkasse werden aufgehoben; die Krankenkasse ist zur Versorgung des Klägers mit zwei für Gehörlose geeigneten Rauchwarnmeldern zu verurteilen. Die Geräte sind Hilfsmittel nach § 33 Abs.1 S.1 SGB V und erforderlich zum mittelbaren Behinderungsausgleich, weil sie das allgemeine Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen sichern. Die Versorgung umfasst die notwendige Anzahl der Geräte als einheitliches System; die Zuzahlung fällt nur einmal an. Die Krankenkasse hat die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.