Beschluss
B 4 AS 349/13 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unzulässiger Verwerfung der Berufung durch ein Berufungsgericht wegen angeblich fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses liegt ein Verfahrensmangel vor; es ist stattdessen in der Sache zu entscheiden.
• Ein Grundsicherungsträger kann sich auf fehlendes Rechtsschutzbedürfnis nicht berufen, wenn er seiner prozessualen Mitwirkungspflicht zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten nicht nachgekommen ist; dies entbindet das Berufungsgericht jedoch nicht von der Pflicht, die Unverhältnismäßigkeit nachzuholender Ermittlungen zu prüfen.
• Ob und in welchem Umfang nachträgliche Ermittlungen zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts unverhältnismäßig sind, hängt von den konkreten regionalen und tatsächlichen Gegebenheiten ab und ist durch die Tatsacheninstanzen festzustellen.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung bei unzulässiger Verwerfung der Berufung wegen angeblich fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses • Bei unzulässiger Verwerfung der Berufung durch ein Berufungsgericht wegen angeblich fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses liegt ein Verfahrensmangel vor; es ist stattdessen in der Sache zu entscheiden. • Ein Grundsicherungsträger kann sich auf fehlendes Rechtsschutzbedürfnis nicht berufen, wenn er seiner prozessualen Mitwirkungspflicht zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten nicht nachgekommen ist; dies entbindet das Berufungsgericht jedoch nicht von der Pflicht, die Unverhältnismäßigkeit nachzuholender Ermittlungen zu prüfen. • Ob und in welchem Umfang nachträgliche Ermittlungen zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts unverhältnismäßig sind, hängt von den konkreten regionalen und tatsächlichen Gegebenheiten ab und ist durch die Tatsacheninstanzen festzustellen. Streitgegenstand ist die Höhe der Leistungen nach SGB II für Kosten der Unterkunft und Heizung für Juni und Juli 2011. Die Kläger zahlten eine Bruttokaltmiete von 720 Euro; der Beklagte berücksichtigte davon nur 606 Euro. Das Sozialgericht verurteilte den Beklagten zur Nachzahlung in Höhe von 54 Euro monatlich und orientierte sich dabei mangels schlüssigen Konzepts des Trägers an Werten des Wohngeldrechts zuzüglich Zuschlag. Das Landessozialgericht verweigerte die Berufung des Beklagten als unzulässig wegen angeblich fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, weil der Beklagte kein schlüssiges Konzept vorgelegt und trotz Aufforderung keine Ermittlungen dargelegt habe. Der Beklagte legte Beschwerde ein und rügte grundsätzliche Fragen zur Zumutbarkeit nachträglicher Ermittlungen und zur Anforderung an die Erstellung eines schlüssigen Konzepts. • Das LSG hätte nicht durch einen Verwerfungsbeschluss nach § 158 SGG, sondern durch eine sachliche Entscheidung über die Berufung entscheiden müssen; die Verwerfung stellt einen Verfahrensmangel dar. • Rechtsschutzbedürfnis: Das bloße Unterlassen von Ermittlungen durch den Grundsicherungsträger entzieht ihm nicht grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse; das SGG sieht nicht vor, wegen unterbliebener Mitwirkung einem Träger das Recht auf Berufung zu nehmen. • Mitwirkungspflicht und Erkenntnisausfall: Der Träger hat nach § 103 SGG eine prozessuale Mitwirkungspflicht, die die Nachholung von Datenerhebungen umfasst; bei der Darlegung eines Erkenntnisausfalls muss der Träger konkret begründen, warum ein schlüssiges Konzept nicht entwickelt werden kann und welchen Vergleichsraum er zieht. • Unverhältnismäßigkeit nachzuholender Ermittlungen ist eine entscheidungserhebliche, aber regional und tatsachenabhängig zu beantwortende Frage; das BSG lässt offen, ab welchem Umfang Ermittlungen unverhältnismäßig sind, weshalb die Tatsacheninstanzen hierzu Feststellungen treffen müssen. • Prozessleitende Erwägung: Weil das Berufungsgericht die Einlassung des Trägers zur Unzumutbarkeit nicht inhaltlich geprüft und keinen Sachentscheid getroffen hat, ist der Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision führt zur Aufhebung des Beschlusses des LSG und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Das LSG muss im neuen Verfahren materiell über die Berufung entscheiden und dabei prüfen, ob und in welcher Höhe ein Erkenntnisausfall vorliegt sowie ob nachträgliche Ermittlungen zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts unverhältnismäßig wären. Der Grundsicherungsträger ist gehalten, seine Darlegungspflichten zu erfüllen, insbesondere den geeigneten Vergleichsraum zu benennen und nachvollziehbar darzulegen, warum ein schlüssiges Konzept nicht erstellt werden kann. Nur auf dieser tatsächlichen Grundlage kann über die Angemessenheit der berücksichtigten Unterkunftskosten entschieden werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind vom LSG zu entscheiden.