Beschluss
B 14 AS 73/13 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unklaren oder unsachgemäßen Formulierungen eines nicht rechtskundig vertretenen Klägers sind seine Eingaben nach § 123 SGG so auszulegen, dass erkennbares Begehren zu berücksichtigen ist.
• Ein Prozessurteil darf nur ergehen, wenn die formellen Voraussetzungen vorliegen; liegt ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor, ist die Nichtzulassungsentscheidung nach §§ 160a, 160 SGG angreifbar.
• Wiedereinsetzung in die Fristen ist zu gewähren, wenn der Kläger rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt und sein Prozessbevollmächtigter nach Bewilligung fristgemäß Beschwerde einlegt (§ 67 SGG).
Entscheidungsgründe
Berufungseinlegung durch auslegungsbedürftige Eingaben eines Nicht‑Rechtskundigen rechtzeitig erkannt • Bei unklaren oder unsachgemäßen Formulierungen eines nicht rechtskundig vertretenen Klägers sind seine Eingaben nach § 123 SGG so auszulegen, dass erkennbares Begehren zu berücksichtigen ist. • Ein Prozessurteil darf nur ergehen, wenn die formellen Voraussetzungen vorliegen; liegt ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor, ist die Nichtzulassungsentscheidung nach §§ 160a, 160 SGG angreifbar. • Wiedereinsetzung in die Fristen ist zu gewähren, wenn der Kläger rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt und sein Prozessbevollmächtigter nach Bewilligung fristgemäß Beschwerde einlegt (§ 67 SGG). Der Kläger befindet sich im dauernden Leistungsbezug nach SGB II und verlangte Zahlung von 7.500 Euro für Wohnungsgrundausstattung. Das Sozialgericht Magdeburg wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.5.2012 ab; Zustellung erfolgte am 18.5.2012. Der Kläger sandte mehrere Schreiben an das SG, darunter ein Schreiben vom 20.5.2012, in dem er die Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an die erste Instanz verlangte. Ein weiteres Schreiben vom 13.6.2012 wurde vom SG an das Landessozialgericht weitergeleitet und dort als Berufung registriert. Das LSG verworf die Berufung als unzulässig, weil die einmonatige Berufungsfrist versäumt sei. Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte Prozesskostenhilfe; sein Bevollmächtigter begründete die Beschwerde nach Bewilligung der PKH. • Das LSG-Urteil ist auf einem Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG begründet, weil es sich um ein Prozessurteil handelt, das nicht hätte ergehen dürfen, wenn die Voraussetzungen fehlen. • Eingaben eines nicht rechtskundig vertretenen Klägers sind nach § 123 SGG so auszulegen, dass erkennbares Begehren berücksichtigt wird; der Kläger hatte vor Ablauf der Frist deutlich die Aufhebung und Rückverweisung verlangt, sodass hiervon eine Berufungseinlegung zu ersehen ist. • Die Auslegungspflicht gilt auch, wenn der Kläger Begriffe wie "Berufung" nicht verwendet; entscheidend ist die Zielrichtung des Vorbringens gegenüber einer instanzbeendenden Entscheidung. • Wiedereinsetzung in die Fristen ist zu gewähren (§ 67 SGG), da der Kläger fristgerecht PKH beantragte und nach Bewilligung sein Bevollmächtigter fristgemäß die Beschwerde einlegte und begründete. • Nach § 160a Abs. 5 SGG kann der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden, wenn für eine abschließende Entscheidung weitere Tatsachenfeststellungen notwendig sind. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gewährt. Der Beschluss des Landessozialgerichts vom 7.2.2013 wird aufgehoben und die Sache gemäß § 160a Abs. 5 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil das LSG verkannt hat, dass die Eingaben des nicht rechtskundig vertretenen Klägers als Berufungseinlegung zu verstehen waren. Das LSG hat im Wiederaufnahmeverfahren auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.