Urteil
B 10 EG 11/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bemessung des Elterngeldes sind bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im relevanten 12‑Monats‑Referenzzeitraum solche Bruttovergütungen zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer wirtschaftlich zur Verfügung standen, auch wenn der Arbeitgeber später Teile durch Aufrechnung zurückgefordert hat.
• Das für nichtselbstständige Einkünfte geltende modifizierte Zuflussprinzip ist maßgeblich: Entscheidend ist, ob das Entgelt Gegenleistung für in den betreffenden Monaten geleistete Dienste ist, nicht der genaue Zeitpunkt der späteren Auszahlung oder steuerlichen Abführung.
• Verwaltungspraktikabilität rechtfertigt keine Auslegung, die zu Zufallsergebnissen führt; erforderlichenfalls sind ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, wenn Monatsangaben in den Lohnabrechnungen nicht ausreichen.
Entscheidungsgründe
Elterngeldbemessung: Berücksichtigung durch Aufrechnung zuvor zugeflossener Arbeitsentgelte • Bei der Bemessung des Elterngeldes sind bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im relevanten 12‑Monats‑Referenzzeitraum solche Bruttovergütungen zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer wirtschaftlich zur Verfügung standen, auch wenn der Arbeitgeber später Teile durch Aufrechnung zurückgefordert hat. • Das für nichtselbstständige Einkünfte geltende modifizierte Zuflussprinzip ist maßgeblich: Entscheidend ist, ob das Entgelt Gegenleistung für in den betreffenden Monaten geleistete Dienste ist, nicht der genaue Zeitpunkt der späteren Auszahlung oder steuerlichen Abführung. • Verwaltungspraktikabilität rechtfertigt keine Auslegung, die zu Zufallsergebnissen führt; erforderlichenfalls sind ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, wenn Monatsangaben in den Lohnabrechnungen nicht ausreichen. Die Klägerin war Studienrätin im Landesdienst und verringerte ab Schuljahr 2006/2007 ihre Arbeitszeit; der Dienstherr zahlte zunächst volle Bezüge und rechnete später überzahlte Beträge in Januar und Februar 2007 durch Aufrechnung aus. Vor der Geburt ihres Sohnes am 19.01.2008 bestand der Bemessungszeitraum (Jahr 2007). Das Land bewilligte Elterngeld, setzte es jedoch unter Anrechnung der während des Mutterschutzes gezahlten Bezüge und unter Zugrundelegung der tatsächlich ausgezahlten Differenzbeträge niedriger fest. Die Klägerin focht an und begehrte die Berücksichtigung der vollen, aus den Bezügemitteilungen ersichtlichen Bruttobeträge für Januar und Februar 2007. Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der Klägerin Recht und berücksichtigten die zuvor zugeflossenen, durch Aufrechnung erloschenen Beträge bei der Elterngeldberechnung; der Freistaat legte Revision ein. • Anspruchsvoraussetzungen: Die Klägerin erfüllte die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 BEEG (Wohnsitz, Betreuung, eingeschränkte Erwerbstätigkeit) und stellte fristgerecht den Antrag (§ 7 BEEG). • Bemessungszeitraum und -satz: Maßgeblich sind die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat (§ 2 Abs.1 BEEG); der Regelbemessungssatz von 67 % findet Anwendung (§ 2 Abs.1, Abs.2 BEEG in der damaligen Fassung). • Modifiziertes Zuflussprinzip: Für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gilt bei der Ermittlung des im Bemessungszeitraum erzielten Einkommens ein modifiziertes Zuflussprinzip. Entscheidend ist, ob das Entgelt Gegenleistung für in den betreffenden Monaten erbrachte Dienste war; der tatsächliche Zeitpunkt der Auszahlung ist nicht allein maßgeblich. • Berücksichtigung von Aufrechnungen: Überzahlungen, die dem Arbeitnehmenden im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen sind und seinen Lebensstandard geprägt haben, bleiben als Bemessungsgrundlage relevant, auch wenn der Arbeitgeber später durch Aufrechnung Rückforderungsansprüche tilgt. Die wirtschaftliche Verfügbarkeit (Vermögensmehrung) im Referenzzeitraum rechtfertigt die Berücksichtigung. • Steuern und Sozialabgaben: Es kommt nur auf die tatsächlich entrichteten bzw. auf die der Einkunftsart zuzurechnenden Abzüge an; fiktive Steuerannahmen sind nicht maßgeblich (§ 2 Abs.7 BEEG). Die Tatsache, dass Steuerabführungen zeitlich nicht mit dem Bemessungszeitraum übereinstimmen, schließt die Berücksichtigung der Einkünfte nicht aus. • Verwaltungspraktikabilität: Der Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung vermag nicht zu Ergebnissen zu führen, die den Zielen des BEEG widersprechen. Soweit Lohnabrechnungen nicht ausreichen, sind ergänzende Ermittlungsschritte zulässig und erforderlich. • Ergebnisbewertung: Die Berücksichtigung der in den Bezügemitteilungen ausgewiesenen vollen Bruttobeträge für Januar und Februar 2007 führt rechnerisch zu einem höheren durchschnittlichen Netto‑Einkommen im Bemessungszeitraum und damit zu einem höheren monatlichen Elterngeldbetrag. Die Revision des beklagten Freistaats wurde zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben zu Recht zugunsten der Klägerin entschieden und die vollen in den Bezügemitteilungen ausgewiesenen Gehaltsansprüche der Monate Januar und Februar 2007 bei der Elterngeldbemessung zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich ein höherer durchschnittlicher Monatsverdienst und damit ein monatlicher Elterngeldanspruch von 1.544,59 Euro (anteilig 159,78 Euro für den zweiten Monat), wie vom Sozialgericht berechnet. Begründet ist dies damit, dass die zuvor zugeflossenen Überzahlungen die wirtschaftliche Lage der Klägerin im Bemessungszeitraum geprägt haben und daher dem Ausgleichsinteresse des BEEG unterfallen; das modifizierte Zuflussprinzip lässt die Berücksichtigung solcher Beträge zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; der Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.