Urteil
B 11 AL 20/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei behinderten Auszubildenden ist Elterneinkommen nach § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III aF nur dann auf das Ausbildungsgeld anzurechnen, wenn der behinderte Mensch mit den Eltern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft lebt.
• Die Angabe des Elternhauses als Hauptwohnsitz reicht nicht aus; maßgeblich ist das tatsächliche Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt.
• Für Ausbildungsmaßnahmen, die vor der Gesetzesänderung begonnen wurden und sachlich eine Einheit bilden, bleibt das frühere Recht (§ 422 Abs. 1 Nr. 3 SGB III aF) bis zum Ende der Maßnahme anwendbar.
• Ist ein Zweitbescheid (Änderungs- oder Widerspruchsbescheid) ergangen, eröffnet dieser den Rechtsweg auch wenn ein früherer Bescheid nicht formell angefochten wurde.
• Soweit ein Urteil die Aufhebung eines Bescheids ausspricht, ist die Aufhebung auf den tatsächlich begehrten und entschiedenen Leistungsbereich zu beschränken.
Entscheidungsgründe
Anrechnung elterlichen Einkommens auf Ausbildungsgeld nur bei tatsächlichem Zusammenleben • Bei behinderten Auszubildenden ist Elterneinkommen nach § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III aF nur dann auf das Ausbildungsgeld anzurechnen, wenn der behinderte Mensch mit den Eltern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft lebt. • Die Angabe des Elternhauses als Hauptwohnsitz reicht nicht aus; maßgeblich ist das tatsächliche Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt. • Für Ausbildungsmaßnahmen, die vor der Gesetzesänderung begonnen wurden und sachlich eine Einheit bilden, bleibt das frühere Recht (§ 422 Abs. 1 Nr. 3 SGB III aF) bis zum Ende der Maßnahme anwendbar. • Ist ein Zweitbescheid (Änderungs- oder Widerspruchsbescheid) ergangen, eröffnet dieser den Rechtsweg auch wenn ein früherer Bescheid nicht formell angefochten wurde. • Soweit ein Urteil die Aufhebung eines Bescheids ausspricht, ist die Aufhebung auf den tatsächlich begehrten und entschiedenen Leistungsbereich zu beschränken. Die 1992 geborene Klägerin ist aufgrund einer seelischen Behinderung in Ausbildung zur Bürokauffrau im Berufsbildungswerk. Sie lebte im streitigen Zeitraum zunächst im Internat (bis April 2012) und ab Mai 2012 in einer eigenen Wohnung; als Hauptwohnsitz gab sie fortlaufend die Anschrift der Eltern an. Die Beklagte bewilligte Lehrgangskosten, verweigerte aber ab 1.3.2012 Ausbildungsgeld mit der Begründung, das elterliche Einkommen stehe zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Auf Antrag erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid (8.5.2012) und einen Widerspruchsbescheid (22.8.2012), die ebenfalls Ausbildungsgeld ablehnten. Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der Klägerin Recht und verurteilten die Beklagte zur Gewährung von Ausbildungsgeld ohne Anrechnung des Elterneinkommens für den Zeitraum 1.3.2012–31.8.2013. Die Beklagte legte Revision ein mit der Auffassung, § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III aF sehe bei nicht getrennt lebenden Eltern stets eine Anrechnung vor; die Nennung des Elternhauses als Hauptwohnsitz bedeute, die Klägerin habe dort gelebt. • Die Revision ist unbegründet; das LSG hat die Berufung zu Recht zurückgewiesen (§ 170 SGG). • Der Änderungsbescheid/Widerspruchsbescheid eröffnet als Zweitbescheid den Rechtsweg, sodass eine materielle Entscheidung möglich ist (§§ 54,56,77 SGG). • Für die Anspruchsprüfung bleibt wegen des Maßnahmebeginns das Recht bis 31.3.2012 fortgeltend (§ 422 Abs.1 Nr.3 SGB III aF). Ausbildungsgeld ist nach § 104 SGB III aF zu bemessen, die Anrechnungsregeln enthalten § 108 Abs.2 Nr.2 SGB III aF. • Der Wortlaut von § 108 Abs.2 Nr.2 SGB III aF nennt zwei Elemente: Einkommensschwellen und das Merkmal, bei welchem Elternteil der behinderte Mensch lebt. Beide Kriterien sind kumulativ zu verstehen: Eine fiktive Anrechnung elterlichen Einkommens kommt nur in Betracht, wenn tatsächlich eine Haushaltsgemeinschaft besteht. • Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck zeigen, dass das Gesetz behinderte Auszubildende grundsätzlich von Auseinandersetzungen um familienrechtlichen Unterhalt freistellen will; die Einkommenszurechnung setzt daher das tatsächliche Zusammenleben voraus. • Die einkommensbezogenen Schwellen sind so hoch gesetzt, dass erst bei räumlichem Zusammenleben eine plausible Vermutung besteht, Eltern würden den Bedarf des Auszubildenden aus eigenem Einkommen decken; die Angabe des Elternhauses als Hauptwohnsitz ist nicht ausreichend. • Das frühere BSG-Urteil von 2010 ist nicht entgegenstehend; es betraf Fälle, in denen der behinderte Auszubildende bei keinem Elternteil lebte und bestätigt, dass in solchen Fällen keine Anrechnung erfolgt. • Aus Art.3 und Art.6 GG ergeben sich keine Bedenken gegen die Unterscheidung nach Zusammenleben; die Differenzierung betrifft die Bedarfsabhängigkeit der Leistung, nicht eine unzulässige Diskriminierung. • Nach den bindenden Feststellungen des LSG lebte die Klägerin nicht im Elternhaus, sodass das Elterneinkommen nicht anzurechnen ist; daher war der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig. • Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils ist dahin auszulegen, dass die Aufhebung des Bescheids nur die Regelungen zum Ausbildungsgeld betraf und nicht die Bewilligung der Lehrgangskosten. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Ausbildungsgeld im gesetzlichen Umfang für den Zeitraum 1.3.2012 bis 31.8.2013 ohne Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern, weil sie nach den bindenden Feststellungen nicht mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebte. Die Beklagte hat den Bescheid vom 8.5.2012 insoweit aufzuheben und die Ausbildungsgeldleistungen zu gewähren; die ursprüngliche Bewilligung der Lehrgangskosten bleibt unberührt. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten.