Urteil
B 12 R 18/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Prüfung von Beitragsnachforderungen wegen steuerfreier SFN-Zuschläge ist zunächst festzustellen, welches Arbeitsentgelt arbeitsvertraglich geschuldet ist (Entstehungsprinzip).
• Die Beitragsfreiheit von SFN-Zuschlägen setzt voraus, dass diese als zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden; hierfür sind die tatsächliche Vertragsgestaltung und die praktische Handhabung nachzuprüfen (BFH-Rechtsprechung zu § 3b EStG).
• Ein Revisionsgericht darf nicht an die Stelle des Tatsachengerichts treten; fehlende tatrichterliche Feststellungen zur Vergütungsvereinbarung und ihrer betrieblichen Umsetzung führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
• Bei der erneuten Entscheidung hat das Landessozialgericht insbesondere zu klären: konkrete Regelungen zur regelmäßigen Arbeitszeit, Entstehung und Umfang des geschuldeten Grundlohns, praktische Durchführung von Ausgleichs- oder Guthabenregelungen sowie Vereinbarkeit mit zwingendem Arbeitszeit- und Tarifrecht.
Entscheidungsgründe
Beitragsrechtliche Prüfung von SFN-Zuschlägen erfordert Feststellung des arbeitsvertraglich geschuldeten Entgelts • Bei der Prüfung von Beitragsnachforderungen wegen steuerfreier SFN-Zuschläge ist zunächst festzustellen, welches Arbeitsentgelt arbeitsvertraglich geschuldet ist (Entstehungsprinzip). • Die Beitragsfreiheit von SFN-Zuschlägen setzt voraus, dass diese als zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden; hierfür sind die tatsächliche Vertragsgestaltung und die praktische Handhabung nachzuprüfen (BFH-Rechtsprechung zu § 3b EStG). • Ein Revisionsgericht darf nicht an die Stelle des Tatsachengerichts treten; fehlende tatrichterliche Feststellungen zur Vergütungsvereinbarung und ihrer betrieblichen Umsetzung führen zur Aufhebung und Zurückverweisung. • Bei der erneuten Entscheidung hat das Landessozialgericht insbesondere zu klären: konkrete Regelungen zur regelmäßigen Arbeitszeit, Entstehung und Umfang des geschuldeten Grundlohns, praktische Durchführung von Ausgleichs- oder Guthabenregelungen sowie Vereinbarkeit mit zwingendem Arbeitszeit- und Tarifrecht. Der Kläger betreibt eine Gaststätte und beschäftigte den B. zu 1. als Koch vom 1.4.2003 bis 30.11.2004. Im Arbeitsvertrag ist ein Brutto-Basisgrundlohn von 7,00 Euro und ein vereinbarter durchschnittlicher Effektivlohn von 7,47 Euro je geleisteter Stunde sowie eine Regelung zu SFN-Zuschlägen und einer Grundlohnergänzung vorgesehen. Der Kläger führte Abrechnungen, zahlte Nettoentgelt und meldete Beiträge ab. Die Deutsche Rentenversicherung forderte nach Betriebsprüfung Nachzahlungen und nahm SFN-Zuschläge als beitragspflichtig an; für den B. zu 1. wurden 2.681,12 Euro gefordert. Das Sozialgericht gab der Klage statt; das Landessozialgericht hob dies auf und wies die Klage ab mit der Begründung mangelnder Bestimmbarkeit der beitragsfreien Bestandteile und fehlerhafter Abrechnungsmethode. Der Kläger legte Revision ein und rügt rechtliche Fehler des LSG, insbesondere zur Zusätzlichkeit der Zuschläge und zur Auslegung der Vertragsklauseln. • Zulässigkeit: Die Revision ist zulässig, insoweit sie materiell-rechtliche Rügen erhebt (§§ 162,164 SGG). • Revisionsbefund: Das LSG-Urteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, weil wesentliche tatrichterliche Feststellungen fehlen und die Verbindung zwischen arbeitsvertraglich geschuldetem Bruttoarbeitsentgelt und der von der Beklagten berechneten Beitragsforderung nicht nachvollziehbar dargelegt ist. • Prüfprogramm: Vor einer materiellen Entscheidung muss festgestellt werden (1) welcher Entgeltanspruch arbeitsvertraglich entstanden ist (regelmäßige Arbeitszeit, Grundlohn, Effektivlohn, Zuschläge), (2) ob arbeitsrechtliche oder tarifliche zwingende Vorgaben zu höheren Ansprüchen führen (z.B. ArbZG §6 Nachtzuschläge), (3) ob die Zuschläge steuerlich und damit beitragsrechtlich als "zusätzlich" iSd §1 ArEV und §3b EStG gezahlt wurden (z. B. Abschlags-/Guthabenssystem, Einzelabrechnung der Stunden), und (4) wie dies auf die Beitragsbemessung durchschlägt unter Beachtung des Entstehungsprinzips. • Tatrichterliche Bindung: Das Revisionsgericht kann die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nicht ersetzen; insoweit besteht Zurückverweisung an das LSG nach §170 Abs.2 S.2 SGG. • Folgen: Nur wenn bei erneuter Prüfung feststeht, dass SFN-Zuschläge neben dem geschuldeten Grundlohn gezahlt wurden und arbeits- sowie tarifrechtliche Vorgaben eingehalten sind, kommt eine Beitragsprivilegierung in Betracht; andernfalls können die Zuschläge beitragspflichtig sein. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.07.2011 auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurück. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass das LSG keine hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen darüber getroffen hat, welches Arbeitsentgelt dem B. zu 1. tatsächlich geschuldet war, wie die vereinbarte Vergütungs- und Ausgleichsregelung praktisch umgesetzt wurde und ob gegenüber §1 ArEV iVm §3b EStG die Voraussetzung der "Zusätzlichkeit" der SFN-Zuschläge erfüllt ist. Das LSG muss nun insbesondere klären: regelmäßige Arbeitszeit und tatsächliche Praxis, konkrete Höhe und Entstehung von Basisgrundlohn und Effektivlohn, Existenz und Anwendung eines Guthaben-/Ausgleichsmechanismus, Vereinbarkeit mit zwingendem Arbeitszeit- und Tarifrecht sowie auf dieser Grundlage die Beitragsberechnung nach dem Entstehungsprinzip neu vornehmen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.681,12 Euro festgesetzt.