Beschluss
B 12 KR 30/12 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung im Beschlussverfahren ist zurückzuweisen, wenn die Rügen Verfahrensmängel oder Gehörsverstöße nicht hinreichend substantiiert sind.
• Fehlende Entscheidungsgründe liegen nur vor, wenn die schriftliche Niederlegung und Übergabe der unterschriebenen Entscheidung an die Geschäftsstelle nicht binnen fünf Monaten nach Beschlussfassung erfolgt ist.
• Das Berufungsgericht darf nach pflichtgemäßem Ermessen das vereinfachte Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 4 SGG wählen; ein Ermessensfehler liegt nur bei offenkundiger Fehleinschätzung der Schwierigkeit des Falles oder der Bedeutung von Tatsachenfragen vor.
• Bei anwaltlicher Vertretung besteht keine Verpflichtung des Gerichts, vor Entscheidung über eine form- und fristgebundene Nichtzulassungsbeschwerde Hinweise zur Ergänzung der Begründung zu geben.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung von Verfahrensmängeln • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung im Beschlussverfahren ist zurückzuweisen, wenn die Rügen Verfahrensmängel oder Gehörsverstöße nicht hinreichend substantiiert sind. • Fehlende Entscheidungsgründe liegen nur vor, wenn die schriftliche Niederlegung und Übergabe der unterschriebenen Entscheidung an die Geschäftsstelle nicht binnen fünf Monaten nach Beschlussfassung erfolgt ist. • Das Berufungsgericht darf nach pflichtgemäßem Ermessen das vereinfachte Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 4 SGG wählen; ein Ermessensfehler liegt nur bei offenkundiger Fehleinschätzung der Schwierigkeit des Falles oder der Bedeutung von Tatsachenfragen vor. • Bei anwaltlicher Vertretung besteht keine Verpflichtung des Gerichts, vor Entscheidung über eine form- und fristgebundene Nichtzulassungsbeschwerde Hinweise zur Ergänzung der Begründung zu geben. Der Kläger begehrt Erlass einer Beitragsforderung über 25.183,56 Euro. Im Widerspruchsverfahren sowie vor dem Sozialgericht und dem Hessischen Landessozialgericht blieb er erfolglos. Das LSG wies die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 2 SGG zurück, ohne die Revision zuzulassen. Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und rügte u. a. fehlerhafte Begründung, Verletzung des rechtlichen Gehörs und Überschreitung der Fünf-Monats-Frist bei Niederlegung des Beschlusses. Im Beschwerdeverfahren wurde seinem Bevollmächtigten Einsicht in die Akten gewährt; das BSG prüfte, ob die Verfahrensrügen die formellen Darlegungserfordernisse erfüllen und ob tatsächliche Grundlagen vorliegen. • Zulässigkeit: Die Revision gegen eine instanzabschließende LSG-Entscheidung ist nur unter den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1–3 SGG zuzulassen; Verfahrensmängel müssen nach § 160a Abs. 2 SGG substantiiert bezeichnet werden. • Fehlende Entscheidungsgründe: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung nicht mit Gründen versehen, wenn die schriftliche Niederlegung und Übergabe der unterschriebenen Entscheidung an die Geschäftsstelle nicht binnen fünf Monaten nach Beschlussfassung erfolgt; hier belegen Gerichtsakten, dass die unterschriebene Entscheidung spätestens am 31.10.2011 der Geschäftsstelle vorlag und eine Zustellung an die Beklagte bereits am 07.11.2011 erfolgte, sodass kein Fristverstoß gegeben ist. • Gehörsverletzung/Anhörungsmängel: Eine neue Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs. 4 S. 2 SGG ist nur erforderlich, wenn sich die Prozesslage in entscheidungserheblicher Weise geändert hat; der Kläger hat nicht dargelegt, dass nach der ersten Anhörungsmitteilung neuer entscheidungserheblicher Tatsachenvortrag oder Beweisanträge vorgebracht wurden. • Ermessensentscheidung des LSG: Die Wahl des Beschlussverfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Ein Ermessensfehler wäre nur bei erkennbarer grober Fehleinschätzung der Schwierigkeit des Falles oder der Bedeutung von Tatsachenfragen gegeben; der Kläger hat die hierfür erforderlichen Darstellungen nicht geführt. • Begründung der Entscheidung: Auch eine knapp gehaltene, auf den Entscheidungsgegenstand bezogene Begründung verletzt die Begründungspflicht nicht. Dass das Gericht der Rechtsauffassung des Klägers nicht folgt, begründet keinen Gehörsverstoß. • Verfahrensrüge und Begründungsanforderungen: Die Beschwerde genügte inhaltlich nicht den Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG; Hinweise des Senats zur Ergänzung der Beschwerde sind bei anwaltlicher Vertretung nicht geboten. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Hessische Landessozialgericht wird zurückgewiesen. Das BSG sieht keinen hinreichend dargelegten Verfahrensmangel: Die Fünf-Monats-Frist zur Niederlegung des unterschriebenen Beschlusses wurde eingehalten, eine erforderliche neue Anhörung oder ein entscheidungserheblicher neuer Sachvortrag wurde nicht substantiiert vorgetragen und die Ermessensentscheidung des LSG, im Beschlussverfahren zu entscheiden, ist nicht als grob fehlerhaft aufgezeigt. Mangels Erfolg der Beschwerde sind außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten. Die Entscheidung beruht auf der unzureichenden Darlegung der Rechts- und Sachrügen in der Nichtzulassungsbeschwerde.