Beschluss
B 1 KR 13/14 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 73a SGG i.V.m. §§ 114,121 ZPO voraus.
• Zur Zulassung der Revision nach § 160 SGG müssen die Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehler) konkret und in den gesetzlich geforderten Anforderungen dargelegt werden.
• Unzureichende Darlegung der Rechtsfragen, fehlende Konkretion bei angeblicher Divergenz und ungenügende Beschreibung eines Verfahrensmangels führen zur Verwerfung der Beschwerde nach § 160a Abs.4 SGG i.V.m. § 169 S.3 SGG.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels Darlegung von Zulassungsgründen • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 73a SGG i.V.m. §§ 114,121 ZPO voraus. • Zur Zulassung der Revision nach § 160 SGG müssen die Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehler) konkret und in den gesetzlich geforderten Anforderungen dargelegt werden. • Unzureichende Darlegung der Rechtsfragen, fehlende Konkretion bei angeblicher Divergenz und ungenügende Beschreibung eines Verfahrensmangels führen zur Verwerfung der Beschwerde nach § 160a Abs.4 SGG i.V.m. § 169 S.3 SGG. Der Kläger, ehemalig bei der beklagten Krankenkasse versichert, begehrte Zahlung höheren Krankengeldes für Zeiträume 1995/1996 und 1997. Vorinstanzen und das LSG wiesen die Klage ab und hielten einen wirksamen Vergleich nach § 54 SGB X für ausschließend; Anfechtung sei nicht fristgerecht erfolgt und die Höchstbezugsdauer sei erschöpft. Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein und beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Er rügte insbesondere die Auslegung des Begriffs der "Ungewissheit" in § 54 SGB X und berief sich auf frühere höchstrichterliche Rechtsprechung. Er machte zudem Divergenz zur BSG-Rechtsprechung und Verfahrensmängel geltend, insbesondere dass Beweisanträge im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt worden seien. Das BSG prüfte die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde und die Voraussetzungen für PKH. • PKH wurde abgelehnt: Nach § 73a Abs.1 SGG i.V.m. §§ 114,121 ZPO ist PKH nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; daran fehlt es hier. • Zulassungsgründe nach § 160 Abs.2 SGG müssen konkret dargelegt werden; der Kläger konnte keine der in § 160 Abs.2 Nr.1–3 SGG genannten Voraussetzungen substantiiert darstellen. • Zur grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs.2 Nr.1): Der Kläger formulierte keine klare Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und zeigte nicht, dass die Frage ungeklärt wäre; er verwies auf ältere BSG-Entscheidung, erklärte aber nicht, weshalb Klärungsbedarf bestehe. • Zur Divergenz (§ 160 Abs.2 Nr.2): Es fehlt an Gegenüberstellung entscheidungstragender abstrakter Rechtssätze des LSG und höchstrichterlicher Rechtsprechung; der Kläger kritisiert lediglich die LSG-Entscheidung als unrichtig, ohne konkreten abweichenden Rechtssatz aufzuzeigen. • Zum Verfahrensmangel (§ 160 Abs.2 Nr.3): Die bloße Behauptung, in der Berufung sei ein Beweisantrag gestellt worden, reicht nicht; es fehlen Angaben, dass ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt bzw. aufrechterhalten wurde, sowie eine Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung des LSG. • Mangels substantiierten Vorbringens ist die Beschwerde unzulässig und nach § 160a Abs.4 S.1 i.V.m. § 169 S.3 SGG zu verwerfen. • Kostenentscheidung basiert auf analoger Anwendung des § 193 SGG; Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe samt Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil der Kläger die für die Revisionszulassung erforderlichen Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensfehler) nicht in der gesetzlich geforderten konkreten Weise darlegte. Es bestanden weder hinreichende Anhaltspunkte für eine offene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch eine nachweisbare Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, und der behauptete Verfahrensmangel war nicht ausreichend bezeichnet. Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten; Erstattungsansprüche für das Beschwerdeverfahren bestehen nicht.