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Beschluss

B 14 AS 293/13 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerden wurden zurückgewiesen; die Rügen des Verletzten rechtlichen Gehörs und der Divergenz sind unbegründet oder unzulässig. • Die Revision ist nur nach § 160 Abs. 2 SGG aus Gründen der grundsätzlichen Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensmangel zuzulassen; diese Gründe sind schlüssig darzulegen. • Fehlende Kenntnis von Verwaltungsakten ist nur dann Verfahrensmangel, wenn das Gericht seine Entscheidung darauf stützt und die Akten nicht Verhandlungsgegenstand waren. • Eine Divergenz i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG erfordert die genaue Benennung der abweichenden entscheidungserheblichen Rechtsauffassung des LSG und der Rechtsprechung des BSG oder BVerfG. • Bei Leistungsansprüchen nach § 22 SGB II führen Ermittlungsausfälle zur Begrenzung auf die Wohngeldtabellenwerte; ein behaupteter Widerspruch ist nur entscheidungserheblich, wenn dargelegt wird, dass ein schlüssiges Konzept für höhere Leistungen führt.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen wegen fehlender Darlegung von Verfahrensmangel und Divergenz • Die Nichtzulassungsbeschwerden wurden zurückgewiesen; die Rügen des Verletzten rechtlichen Gehörs und der Divergenz sind unbegründet oder unzulässig. • Die Revision ist nur nach § 160 Abs. 2 SGG aus Gründen der grundsätzlichen Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensmangel zuzulassen; diese Gründe sind schlüssig darzulegen. • Fehlende Kenntnis von Verwaltungsakten ist nur dann Verfahrensmangel, wenn das Gericht seine Entscheidung darauf stützt und die Akten nicht Verhandlungsgegenstand waren. • Eine Divergenz i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG erfordert die genaue Benennung der abweichenden entscheidungserheblichen Rechtsauffassung des LSG und der Rechtsprechung des BSG oder BVerfG. • Bei Leistungsansprüchen nach § 22 SGB II führen Ermittlungsausfälle zur Begrenzung auf die Wohngeldtabellenwerte; ein behaupteter Widerspruch ist nur entscheidungserheblich, wenn dargelegt wird, dass ein schlüssiges Konzept für höhere Leistungen führt. Die Kläger beziehen seit 2005 Leistungen nach SGB II und begehrten höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II für den Zeitraum 16.11.2007 bis 31.05.2008. Das Jobcenter lehnte höhere Zahlungen ab; das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte diese Entscheidung. Die Kläger richteten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und rügten Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie angebliche Abweichungen (Divergenzen) des LSG von Entscheidungen des Bundessozialgerichts. Sie machten geltend, das LSG habe sich auf Wohnungsanzeigen des Beklagten gestützt, die ihnen nicht bekannt gemacht worden seien, und führten aus, das LSG habe einen Rechtssatz aufgestellt, der von BSG-Rechtsprechung abweiche. Das BSG prüfte nur die Zulassungsgrundlage der Beschwerden (§ 160 SGG) und die vorgetragenen Darlegungen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 160 SGG zu begründen; die in der Beschwerde erforderlichen Darlegungen müssen schlüssig sein. Fehlt diese Schlüssigkeit, ist die Beschwerde unzulässig. • Rechtliches Gehör: Ein Verfahrensmangel wegen fehlender Kenntnis von Verwaltungsakten liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf diese Akten stützt und die Beteiligten keine Gelegenheit zur Einsicht hatten. Das LSG stellte fest, dass die Verwaltungsakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren; gegen diese Tatsachenfeststellung wurde keine fristgerechte Tatbestandsberichtigung gemäß § 139 SGG geltend gemacht, daher ist der Senat daran gebunden. • Divergenz: Eine hinreichend begründete Divergenz erfordert die genaue Gegenüberstellung einer entscheidungserheblichen Rechtsauffassung des LSG mit einer genau bezeichneten gegenteiligen Entscheidung des BSG oder BVerfG. Bloße Behauptungen reichen nicht aus. • Anwendung auf die Unterkunfts-/Heizkosten: Das LSG hat den streitigen Rechtssatz nur auf die Kosten der Unterkunft, nicht auf die Heizkosten, bezogen. Nach ständiger BSG-Rechtsprechung führen Ermittlungsausfälle dazu, die Unterkunftsleistungen auf die Wohngeldtabellenwerte zu begrenzen; höhere Leistungen sind nur zu gewähren, wenn ein schlüssiges Konzept nachgewiesen ist, das höhere Beträge rechtfertigt. • Entscheidungserheblichkeit: Die Kläger hätten darlegen müssen, dass für ihren Wohnort ein schlüssiges Konzept ermittelt werden könne, das in der streitigen Periode zu höheren Leistungen geführt hätte; dies haben sie nicht hinreichend getan. Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision wurden zurückgewiesen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, weil die vom LSG als Verhandlungsgegenstand festgestellten Verwaltungsakten den Beteiligten zur Kenntnis standen und keine fristgerechte Tatbestandsberichtigung erfolgte. Die behauptete Divergenz ist nicht ausreichend substantiiert; es fehlt an der genauen Darstellung einer entscheidungserheblichen Abweichung vom BSG. Insgesamt rechtfertigen die vorgetragenen Gründe keine Zulassung der Revision nach § 160 SGG, sodass die Entscheidung des Landessozialgerichts bestehen bleibt und den Klägern keine höheren Unterkunfts- oder Heizkostenleistungen für die streitige Zeit zustehen.