Beschluss
B 2 U 308/13 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Recht auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Gericht durch vorherige Äußerungen oder Mitteilungen den Beteiligten in eine berechtigte Erwartung versetzt, keine abweichende Entscheidung zu treffen, und dann ohne erneute Informierung eine entgegenstehende Entscheidung trifft.
• Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung darf nicht auf einer für die Partei überraschenden anderen Rechts- oder Tatsachenauffassung beruhen, zu der sie sich nicht äußern konnte (Art. 103 Abs. 1 GG; § 62 SGG; § 124 Abs. 2 SGG).
• Liegt ein solcher Gehörsverstoß vor, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen (§ 160a Abs. 5 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Entscheidungsgründe
Rechtsgedächtnis: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch überraschende Abweichung des Gerichts • Das Recht auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Gericht durch vorherige Äußerungen oder Mitteilungen den Beteiligten in eine berechtigte Erwartung versetzt, keine abweichende Entscheidung zu treffen, und dann ohne erneute Informierung eine entgegenstehende Entscheidung trifft. • Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung darf nicht auf einer für die Partei überraschenden anderen Rechts- oder Tatsachenauffassung beruhen, zu der sie sich nicht äußern konnte (Art. 103 Abs. 1 GG; § 62 SGG; § 124 Abs. 2 SGG). • Liegt ein solcher Gehörsverstoß vor, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen (§ 160a Abs. 5 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Der Kläger verlangt eine Verletztenrente wegen Folgen eines Arbeitsunfalls vom 23.2.2003; strittig ist insbesondere das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung bzw. einer posttraumatischen zervikalen Dystonie. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte zur Rentenzahlung und erkannte eine somatoforme Schmerzstörung sowie Funktionsstörungen an Schulterbereich an. Im Berufungsverfahren holte das Landessozialgericht mehrere fachärztliche Gutachten (neurologisch) ein; eines bestätigte erhebliche neurologische Befunde. Die Beklagte bat um eine weitere Gegenbegutachtung, woraufhin das Gericht beide Parteien fragte, ob sie einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zustimmen. Die Beklagte stimmte zu; der Kläger bat um eine vorläufige gerichtliche Einschätzung, erhielt jedoch nur Abschrift eines Aktenvermerks, wonach weitere Ermittlungen nicht beabsichtigt seien, und erklärte später ebenfalls sein Einverständnis. Ohne mündliche Verhandlung hob das LSG das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab, weil die Kausalität der diagnostizierten Erkrankungen zum Unfall nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt sei. Der Kläger rügt hierauf Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da die Entscheidung ihn überraschend getroffen habe und er keine Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag oder Beweisanträgen erhalten habe. • Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das LSG hat durch die Übersendung des Aktenvermerks, dass weitere Ermittlungen nicht beabsichtigt seien, gegenüber dem Kläger den berechtigten Eindruck erweckt, es werde keine von der erstinstanzlichen günstigen Beurteilung abweichende Entscheidung getroffen; darauf gründete der Kläger sein Zustimmungsverhalten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (Art. 103 Abs.1 GG; § 62 SGG). • Unzulässige Überraschungsentscheidung: Wenn das Gericht sich zuvor hinsichtlich bestimmter Tatsachen oder Rechtsfragen geäußert hat, darf es nicht ohne vorherige Information der Beteiligten eine abweichende Beurteilung zu deren Nachteil treffen; andernfalls liegt widersprüchliches Verhalten und eine Überraschungsentscheidung vor. • Relevanz für den Ausgang: Es war möglich und schlüssig vom Kläger dargelegt, dass er bei Kenntnis einer abweichenden gerichtlichen Auffassung weitere Beweisanträge gestellt hätte, die den Prozessverlauf und das Ergebnis hätten beeinflussen können; damit kann das angefochtene Urteil auf dem Gehörsverstoß beruhen. Normen: Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs.1 GG i.V.m. Rechtsstaatsprinzip; Art. 6 Abs.1 EMRK; § 62 SGG; § 124 Abs. 2 SGG; § 160a Abs.5 i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG. • Rechtsfolge: Aufgrund des Verfahrensmangels hebt der Senat das Urteil des LSG auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück; das LSG hat im neuen Verfahren auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Der Kläger hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg. Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts vom 19.11.2013 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger durch die Mitteilung, dass keine weiteren Ermittlungen beabsichtigt seien, in der berechtigten Erwartung bestärkt wurde, es drohe keine abweichende Entscheidung, und daher keine Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag und zu zusätzlichen Beweisanträgen erhalten habe. In der Folge kann das LSG nicht ausschließen, dass die fehlende Anhörung den Ausgang beeinflusst hat; eine erneute Entscheidung soll unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgen, wobei das LSG auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.