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Urteil

B 4 AS 26/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II darf keine Zusage über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (inkl. Unterkunft/Heizung) enthalten; insoweit ist sie nichtig. • Studierende, deren Bedarf nach § 13 Abs.1 Nr.2 BAföG bzw. § 13 Abs.2 Nr.2 BAföG bemessen wird (also außerhalb des Elternhaushalts wohnend), fallen nicht unter die Ausnahmeregelung des § 22 Abs.7 SGB II aF. • Ein Anspruch auf ergänzende Unterkunftsleistungen nach § 22 Abs.7 SGB II aF ist an die abschließend geregelten persönlichen Voraussetzungen der Vorschrift gebunden und kann nicht analog erweitert werden. • Ein Härtefall i.S.v. § 7 Abs.5 S.2 SGB II aF liegt nur bei besonderen, über das typische BAföG-Defizit hinausgehenden Umständen vor; bloße ungedeckte Spitzen im BAföG-Bedarf genügen nicht. • Leistungen nach dem SGB XII sind für BAföG-geförderte Auszubildende grundsätzlich ausgeschlossen; nur in besonderen Härtefällen kommt eine Beihilfe/Darlehen in Betracht.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Eingliederungsvereinbarungen für passive Leistungen; kein Anspruch auf SGB II-Aufstockung für außerhalb des Elternhauses wohnende Studierende • Eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II darf keine Zusage über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (inkl. Unterkunft/Heizung) enthalten; insoweit ist sie nichtig. • Studierende, deren Bedarf nach § 13 Abs.1 Nr.2 BAföG bzw. § 13 Abs.2 Nr.2 BAföG bemessen wird (also außerhalb des Elternhaushalts wohnend), fallen nicht unter die Ausnahmeregelung des § 22 Abs.7 SGB II aF. • Ein Anspruch auf ergänzende Unterkunftsleistungen nach § 22 Abs.7 SGB II aF ist an die abschließend geregelten persönlichen Voraussetzungen der Vorschrift gebunden und kann nicht analog erweitert werden. • Ein Härtefall i.S.v. § 7 Abs.5 S.2 SGB II aF liegt nur bei besonderen, über das typische BAföG-Defizit hinausgehenden Umständen vor; bloße ungedeckte Spitzen im BAföG-Bedarf genügen nicht. • Leistungen nach dem SGB XII sind für BAföG-geförderte Auszubildende grundsätzlich ausgeschlossen; nur in besonderen Härtefällen kommt eine Beihilfe/Darlehen in Betracht. Der Kläger nahm ein Studium wieder auf und erhielt BAföG-Leistungen einschließlich Zuschuss zum Unterkunftsbedarf. Am 10.4.2008 schlossen Kläger und Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung, wonach Arbeitslosengeld II für die Dauer des Studiums weitergezahlt werden sollte. Das Jobcenter zahlte Wohnungskosten bis 31.10.2008, lehnte danach weitere Zahlungen mit Verweis auf den Leistungs­ausschluss für BAföG-geförderte Studierende ab. Der Kläger begehrte Erstattung ungedeckter Unterkunftskosten für 1.11.2008–31.7.2010; die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich. Der Beklagte rügte insbesondere Nichtigkeit der EinglVb und Berufungslosigkeit wegen § 15 SGB II; der Kläger berief sich auf die EinglVb, § 22 Abs.7 SGB II aF, verfassungsrechtliche Einwände und auf einen Härtefall nach § 7 Abs.5 SGB II aF. • Zulässigkeit: Streitgegenstand beschränkt sich auf abtrennbare Entscheidungen über Unterkunftsleistungen; Klagearten waren zulässig (§§ 54 SGG). • Kein Anspruch nach § 22 Abs.1 S.1 SGB II: Der Kläger war von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs.5 S.1 SGB II aF ausgenommen, weil er eine förderungsfähige Ausbildung im BAföG-Sinne absolvierte; daher fehlt Leistungsberechtigung. • § 7 Abs.5 SGB II aF und Systematik: Ausbildungskosten sind dem Förderungsrecht (BAföG/SGB III) zugeordnet; das SGB II schließt insoweit eine doppelte Zuständigkeit aus. Die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung folgt objektiven Kriterien; das Studium war als Ausbildung i.S. des §7 Abs.5 SGB II aF einzuordnen. • Kein Anspruch nach § 22 Abs.7 SGB II aF: Diese Vorschrift gilt abschließend nur für die dort genannten Personengruppen (z.B. Studierende, die bei den Eltern wohnen); eine analoge Ausdehnung auf außerhalb des Elternhauses wohnende Studierende ist nicht möglich. • Verfassungsrechtliche Einwände: Einbeziehung weiterer Gruppen wegen Art.1 i.V.m. Art.20 GG oder Art.3 GG scheitert; unterschiedliche Bedarfslagen rechtfertigen die gesetzliche Differenzierung. • Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung: §15 SGB II regelt primär Eingliederungsleistungen; Zusagen über passive Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind durch das Vertragsformverbot (§53 SGB X/Art.20 GG) unzulässig. Eine als Zusicherung oder öffentlich-rechtlicher Vertrag angelegte EinglVb, die Alg II oder Unterkunftsleistungen zusagt, ist daher nichtig. • Kein Darlehensanspruch (§7 Abs.5 S.2 SGB II aF): Vorliegen eines besonderen Härtefalls wurde nicht festgestellt; die bloße Unterdeckung trotz BAföG-Höchstsatz begründet keine besondere Härte. • Kein Anspruch gegenüber SGB XII-Trägerin: Anspruch nach §22 SGB XII ist ausgeschlossen für BAföG-geförderte Auszubildende, sofern kein besonderes Härtefallmerkmal vorliegt. • Sonstiges: Bei unklarer Erwerbsfähigkeit galt für den streitigen Zeitraum eine Nahtlosigkeitsregelung; Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG. Die Revision des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landessozialgerichts wird aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der nicht anderweitig gedeckten Unterkunftsaufwendungen für den Zeitraum 1.11.2008–31.7.2010. Die Eingliederungsvereinbarung vom 10.4.2008 ist insoweit nicht als Rechtsgrundlage geeignet, weil sie von Anfang an nichtig war, soweit sie Zusagen über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts enthielt. Persönliche Anspruchsgrundlagen nach §22 Abs.7 SGB II aF oder ein besonderer Härtefall nach §7 Abs.5 S.2 SGB II aF liegen nicht vor; eine zuständige Leistungspflicht der Beigeladenen nach SGB XII besteht ebenfalls nicht. Damit bleibt die Ablehnung weiterer Zahlungen des Beklagten für den streitigen Zeitraum gerechtfertigt.