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Urteil

B 11 AL 21/12 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Berechnung des Insolvenzgelds ist die in § 185 Abs.1 SGB III aF genannte monatliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) als Beschränkung jeweils für den betreffenden Kalendermonat auszulegen. • Ansprüche auf Insolvenzgeld sind danach monatsweise zuzuordnen; bei Einmalzahlungen ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang sie als auf den Insg‑Zeitraum entfallende (zeitanteilige) Arbeitsentgeltansprüche gelten. • Die monatsweise Begrenzung verletzt weder den Gleichheitssatz noch europäisches Recht, da die Richtlinie eine zeitliche und eine summenmäßige Begrenzung zulässt. • Zur Beurteilung der Insolvenzgeldfähigkeit von Einmalzahlungen und variablen Vergütungen bedarf es konkreter Feststellungen zum Entstehungszeitraum und zur Zweckbindung der Zahlung.
Entscheidungsgründe
Monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzt Insolvenzgeld pro Kalendermonat • Bei der Berechnung des Insolvenzgelds ist die in § 185 Abs.1 SGB III aF genannte monatliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) als Beschränkung jeweils für den betreffenden Kalendermonat auszulegen. • Ansprüche auf Insolvenzgeld sind danach monatsweise zuzuordnen; bei Einmalzahlungen ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang sie als auf den Insg‑Zeitraum entfallende (zeitanteilige) Arbeitsentgeltansprüche gelten. • Die monatsweise Begrenzung verletzt weder den Gleichheitssatz noch europäisches Recht, da die Richtlinie eine zeitliche und eine summenmäßige Begrenzung zulässt. • Zur Beurteilung der Insolvenzgeldfähigkeit von Einmalzahlungen und variablen Vergütungen bedarf es konkreter Feststellungen zum Entstehungszeitraum und zur Zweckbindung der Zahlung. Der Kläger war bis 31.7.2007 bei der P. AG beschäftigt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.10.2007 beantragte er Insolvenzgeld für die Monate Mai bis Juli 2007 und machte offene Forderungen geltend, die den dreifachen monatlichen BBG‑Höchstbetrag überstiegen. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte nur Teilbeträge und begrenzte die Leistungen nach ihrer Auffassung monatsweise durch die BBG von 5250 Euro. Das Sozialgericht bewilligte dem Kläger weiteres Insolvenzgeld; das Landessozialgericht wies die Berufung der BA zurück und interpretierte die BBG als einheitlichen Grenzbetrag für den gesamten Anspruchszeitraum. Die BA erhob Revision mit dem Vorbringen, dass die BBG monatlich anzuwenden sei; sie gab während des Verfahrens einen Teilbetrag zu. Der Rechtsstreit betrifft damit die Auslegung der gesetzlichen Begrenzung des Insolvenzgelds und die Zuordnung verschiedener Vergütungspositionen zum Insg‑Zeitraum. • Revisionsgerichtliche Aufhebung und Zurückverweisung, weil zusätzliche tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind (§ 170 Abs.2 SGG). • Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus § 183 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB III aF: Insolvenzgeld entsteht, wenn im Inland Beschäftigte bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die vorausgehenden drei Monate noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben; dabei kommt es auf den Entstehungszeitraum (Erarbeitungsprinzip), nicht auf die Fälligkeit an. • Der Begriff Arbeitsentgelt nach § 183 Abs.1 S.3 SGB III aF ist weit und erfasst auch Tantiemen und Einmalzahlungen, erfordert aber eine Zuordnung zum Insg‑Zeitraum; variable Vergütungen sind üblicherweise anteilig (z.B. 3/12) insolvenzgeldfähig. • Auslegung von § 185 Abs.1 SGB III aF: Die wörtliche, systematische und historische Auslegung sowie europarechtliche Erwägungen sprechen dafür, die monatliche BBG jeweils als fester Grenzwert für jeden Kalendermonat des Insg‑Zeitraums anzuwenden. • Die monatsweise Begrenzung ist mit europäischem Recht vereinbar, weil die einschlägige Richtlinie sowohl zeitliche als auch summenmäßige Begrenzungen zulässt und den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielraum lässt. • Praktische Folgen: Bei der erneuten Entscheidung muss das LSG fehlende Feststellungen nachholen, insbesondere zur Zuordnung von Tantiemen und Einmalzahlungen; außerdem ist die günstigste Berechnungsvariante für den Arbeitnehmer (z.B. Berücksichtigung steuerfreier Reisekostenerstattungen) zu prüfen. Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der Senat legt klar, dass die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nach § 185 Abs.1 SGB III aF als pro Kalendermonat geltende Höchstgrenze zu verstehen ist; die BA durfte daher monatlich begrenzen. Allerdings fehlen tatrichterliche Feststellungen zur insolvenzgeldfähigen Höhe einzelner strittiger Ansprüche (insbesondere zur Zuordnung von Tantiemen und Einmalzahlungen), weshalb das LSG erneut zu entscheiden hat. Dabei sind die Grundsätze zur monatsweisen Zuordnung, zur Berechnung individueller gesetzlicher Abzüge und zur Wahl der für den Arbeitnehmer günstigsten Berechnungsvariante zu beachten. Die Kostenentscheidung verbleibt dem LSG.