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Urteil

B 11 AL 19/12 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III begründet gegenüber dem privaten Vermittler einen unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. • Ein erteilter Vermittlungsgutschein ist als Verwaltungsakt i.S. des § 31 SGB X zu qualifizieren und bleibt wirksam, solange er nicht gemäß den §§ 45 ff., 48 SGB X aufgehoben, widerrufen oder zurückgenommen wurde oder durch Zeitablauf erledigt ist. • Die Bundesagentur für Arbeit kann sich nicht dadurch von der Zahlungspflicht gegenüber dem Vermittler lösen, dass zwischenzeitlich der Anspruch des Arbeitssuchenden auf Arbeitslosengeld weggefallen ist, wenn die Behörde den Vermittlungsgutschein nicht formell beseitigt hat. • Im Abrechnungsverfahren zwischen Vermittler und Bundesagentur ist die Geltungsdauer des Gutscheins maßgeblich und der Vermittler darf sich darauf verlassen.
Entscheidungsgründe
Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III ist Verwaltungsakt und begründet Zahlungsanspruch • Ein Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III begründet gegenüber dem privaten Vermittler einen unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. • Ein erteilter Vermittlungsgutschein ist als Verwaltungsakt i.S. des § 31 SGB X zu qualifizieren und bleibt wirksam, solange er nicht gemäß den §§ 45 ff., 48 SGB X aufgehoben, widerrufen oder zurückgenommen wurde oder durch Zeitablauf erledigt ist. • Die Bundesagentur für Arbeit kann sich nicht dadurch von der Zahlungspflicht gegenüber dem Vermittler lösen, dass zwischenzeitlich der Anspruch des Arbeitssuchenden auf Arbeitslosengeld weggefallen ist, wenn die Behörde den Vermittlungsgutschein nicht formell beseitigt hat. • Im Abrechnungsverfahren zwischen Vermittler und Bundesagentur ist die Geltungsdauer des Gutscheins maßgeblich und der Vermittler darf sich darauf verlassen. Die Klägerin, ein Unternehmen privater Arbeitsvermittlung, verlangte von der Beklagten Zahlung von 1000 Euro aus einem Vermittlungsgutschein. Die Beklagte erteilte der arbeitslosen Beigeladenen einen Vermittlungsgutschein gültig für drei Monate. Die Klägerin schloss mit der Beigeladenen einen Vermittlungsvertrag und vermittelte sie innerhalb der Gültigkeitsdauer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden; die erforderliche sechs Wochen Dauer wurde erreicht. Die Klägerin reichte die formellen Unterlagen ein und beantragte Auszahlung der ersten Rate. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Anspruch auf Arbeitslosengeld der Beigeladenen sei vor Ablauf der Gutscheinfrist entfallen, sodass der Gutschein seine Wirksamkeit verloren habe. Sozialgericht und Landessozialgericht gewährten der Klägerin den Zahlungsanspruch, die Beklagte legte Revision ein. • Anspruchsgrundlage ist § 421g SGB III in der maßgeblichen Fassung; danach besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Anspruch des Vermittlers auf Zahlung durch die Bundesagentur. • Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Vermittler Inhaber des Zahlungsanspruchs; die Anspruchsvoraussetzungen sind: Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins, wirksamer schriftlicher Vermittlungsvertrag vor Vermittlungsbeginn, erfolgreiche Vermittlung innerhalb der Geltungsdauer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mind. 15 Wochenstunden sowie Erreichen der sechswöchigen Beschäftigungsdauer für die erste Rate. • Das LSG hat aufgrund unangefochtener Feststellungen zu Recht angenommen, dass diese Voraussetzungen vorliegen; strittig war allein, ob der Wegfall des Arbeitslosengeldanspruchs der Beigeladenen die Wirksamkeit des Gutscheins im Verhältnis zum Vermittler automatisch beendet. • Der Senat folgt der Bewertung, dass der Vermittlungsgutschein als Verwaltungsakt i.S. des § 31 SGB X einzuordnen ist: Er regelt einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und entfaltet unmittelbare Rechtswirkung nach außen, indem er dem Arbeitsuchenden förderrechtliche Ansprüche bestätigt und gegenüber dem Vermittler eine Zahlungsverpflichtung begründet. • Als Verwaltungsakt bleibt der Gutschein wirksam, bis er formell zurückgenommen, aufgehoben oder widerrufen worden ist oder durch Zeitablauf erledigt ist (§ 39 Abs.2 SGB X). Eine alleinige Feststellung des Wegfalls des Arbeitslosengeldanspruchs ohne förmliche Aufhebung oder Rücknahme beseitigt die Wirkungen des Gutscheins nicht. • Selbst wenn man die Qualifizierung als Verwaltungsakt zurückweisen wollte, wäre nicht ersichtlich, wie die Beklagte ohne rechtsgestaltende Erklärung ihre Zahlungspflicht abwenden könnte; der Vermittler durfte sich auf die angegebene Geltungsdauer verlassen. • Die Revision ist daher unbegründet; die Beklagte kann dem Zahlungsanspruch keine sonstigen Einwendungen entgegenhalten und die Klage ist zu Recht stattgegeben. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 1000 Euro aus dem Vermittlungsgutschein, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 421g SGB III erfüllt sind und der Vermittlungsgutschein als Verwaltungsakt wirksam blieb, da die Beklagte ihn nicht formell beseitigt hat. Ein nachträglicher Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld der Beigeladenen hebelt die Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Vermittler nicht ohne förmliche Rücknahme, Aufhebung oder Widerruf des Gutscheins aus. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; der Streitwert wurde auf 1000 Euro festgesetzt.