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Urteil

B 1 KR 64/12 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Beginn der Versicherungspflicht aus einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis nach § 186 Abs.1 SGB V genügt es, dass das Beschäftigungsverhältnis in Vollzug gesetzt ist, also entweder die Arbeit aufgenommen wird oder ohne tatsächliche Arbeitsaufnahme ein Anspruch auf Arbeitsentgelt entsteht (z. B. wegen Freistellung oder Entgeltfortzahlungsanspruch). • Fehlt vor der Arbeitsaufnahme ein Anspruch auf Arbeitsentgelt (etwa wegen fehlender Wartezeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz), begründet der kalendermäßige Beginn des Arbeitsvertrages allein keine Versicherungspflicht mit Anspruch auf Krankengeld. • Bei Krankenhausbehandlung und anschließender Arbeitsunfähigkeit ist für den Anspruch auf Krankengeld der Versicherungsstatus während der Krankenhausbehandlung maßgeblich; bei Neueintritt in ein Beschäftigungsverhältnis während bereits andauernder Krankenhausbehandlung gilt der Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. • Die gesetzeshistorische und systematische Auslegung des FlexiG sowie der Schutzzweck der Pflichtversicherung sprechen dafür, Arbeitnehmer nicht von der GKV-Leistung auszuschließen, wenn ihnen wegen Arbeitsunfähigkeit die Aufnahme der Arbeit verhindert ist, aber ein Arbeitsentgeltanspruch besteht.
Entscheidungsgründe
Beginn der Versicherungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit: Entgeltanspruch oder tatsächliche Arbeitsaufnahme erforderlich • Für den Beginn der Versicherungspflicht aus einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis nach § 186 Abs.1 SGB V genügt es, dass das Beschäftigungsverhältnis in Vollzug gesetzt ist, also entweder die Arbeit aufgenommen wird oder ohne tatsächliche Arbeitsaufnahme ein Anspruch auf Arbeitsentgelt entsteht (z. B. wegen Freistellung oder Entgeltfortzahlungsanspruch). • Fehlt vor der Arbeitsaufnahme ein Anspruch auf Arbeitsentgelt (etwa wegen fehlender Wartezeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz), begründet der kalendermäßige Beginn des Arbeitsvertrages allein keine Versicherungspflicht mit Anspruch auf Krankengeld. • Bei Krankenhausbehandlung und anschließender Arbeitsunfähigkeit ist für den Anspruch auf Krankengeld der Versicherungsstatus während der Krankenhausbehandlung maßgeblich; bei Neueintritt in ein Beschäftigungsverhältnis während bereits andauernder Krankenhausbehandlung gilt der Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. • Die gesetzeshistorische und systematische Auslegung des FlexiG sowie der Schutzzweck der Pflichtversicherung sprechen dafür, Arbeitnehmer nicht von der GKV-Leistung auszuschließen, wenn ihnen wegen Arbeitsunfähigkeit die Aufnahme der Arbeit verhindert ist, aber ein Arbeitsentgeltanspruch besteht. Die Klägerin schloss einen befristeten Vollzeitarbeitsvertrag (Beginn 29.10.2007). Sie lag ab 22.10.2007 stationär und war bis 23.11.2007 arbeitsunfähig; die tatsächliche Arbeitsaufnahme erfolgte am 24.11.2007. Die beklagte Krankenkasse verweigerte Krankengeld für den Zeitraum 29.10.–23.11.2007 mit der Begründung, vor dem 24.11.2007 bestehe kein Anspruch aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht verurteilte die Kasse zur Zahlung von Krankengeld mit der Begründung, auf den vertraglich vereinbarten Beginn des Beschäftigungsverhältnisses abzustellen. Die Kasse legte Revision ein und rügte die Verletzung des § 186 Abs.1 SGB V. • Rechtliche Grundlagen: Anspruch auf Krankengeld richtet sich nach § 44 Abs.1 SGB V; für Beginn der Versicherungspflicht bei Beschäftigung ist § 186 Abs.1 SGB V (FlexiG-Fassung) maßgeblich; Entgeltfortzahlungsregelungen relevant: § 3 EntgeltFG. • Prozessrechtliches: Die Revision der Kasse ist zulässig; es liegen keine prozessualen Hindernisse für die Entscheidung vor. • Auslegung von § 186 Abs.1 SGB V: Der Begriff des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis erfordert nach FlexiG entweder tatsächliche Arbeitsaufnahme oder das Invollzugsetzen des Arbeitsverhältnisses durch Entstehen eines Anspruchs auf Arbeitsentgelt (z. B. bei Freistellung oder Entgeltfortzahlungsanspruch). • Gesetzeszweck und Systematik: FlexiG zielte darauf ab, Lebenssachverhalte wie Freistellungsphasen und Wertguthaben zu berücksichtigen, sodass ein Entgeltanspruch ohne Arbeitsleistung den Beginn der Versicherungspflicht rechtfertigen kann; dies entspricht auch dem Schutzzweck der Pflichtversicherung und der Beitragsgerechtigkeit. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Klägerin hatte vor dem 24.11.2007 keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, weil die gesetzliche Wartezeit von vier Wochen (§ 3 Abs.3 EntgeltFG) nicht erfüllt war; daher trat die Versicherungspflicht erst mit tatsächlicher Arbeitsaufnahme am 24.11.2007. • Folgerung: Mangels Bestehens eines Arbeitsentgeltanspruchs vor Aufnahme der Arbeit erfüllte die Klägerin in der streitigen Zeit nicht die Voraussetzungen für Anspruch auf Krankengeld; das LSG-Urteil ist aufzuheben und der Gerichtsbescheid wiederherzustellen. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des LSG wird aufgehoben und der Gerichtsbescheid des SG wiederhergestellt. Die Klägerin hatte für den Zeitraum 29.10.–23.11.2007 keinen Anspruch auf Krankengeld, weil sie vor dem 24.11.2007 nicht in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis eingetreten war im Sinne des § 186 Abs.1 SGB V. Ein solcher Eintritt setzt entweder die tatsächliche Aufnahme der Arbeit oder das Vorliegen eines Anspruchs auf Arbeitsentgelt voraus; beides lag vor dem 24.11.2007 nicht vor, da die Klägerin die erforderliche Wartezeit für Entgeltfortzahlung nicht erfüllt hatte. Deshalb war sie in der fraglichen Zeit weiterhin familienversichert ohne Anspruch auf Krankengeld. Kosten wurden nicht erstattet.