Beschluss
B 1 KR 113/12 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig, wenn ein hinreichend konkretisierter Verfahrensmangel nach § 103 SGG geltend gemacht wird und der hierzu gehörige Beweisantrag in der Beschwerdebegründung erkennbar bezeichnet ist.
• Bei divergierenden Angaben zur körperlichen Belastung am Arbeitsplatz darf das Gericht die Entscheidung nicht allein auf ein früheres Gutachten stützen, das von anderen Belastungsannahmen ausgeht; es muss gegebenenfalls ein weiteres, zur Klärung geeignetes orthopädisches Sachverständigengutachten einholen.
• Wird ein für die Entscheidung erheblicher Beweisantrag nicht ausreichend berücksichtigt, kann das Revisionsgericht das angefochtene Urteil aufheben und zur erneuten Verhandlung zurückverweisen (vgl. §§ 160, 160a SGG).
Entscheidungsgründe
Verfahrensfehler durch Unterlassen orthopädischer Begutachtung bei divergierenden Arbeitsplatzangaben • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig, wenn ein hinreichend konkretisierter Verfahrensmangel nach § 103 SGG geltend gemacht wird und der hierzu gehörige Beweisantrag in der Beschwerdebegründung erkennbar bezeichnet ist. • Bei divergierenden Angaben zur körperlichen Belastung am Arbeitsplatz darf das Gericht die Entscheidung nicht allein auf ein früheres Gutachten stützen, das von anderen Belastungsannahmen ausgeht; es muss gegebenenfalls ein weiteres, zur Klärung geeignetes orthopädisches Sachverständigengutachten einholen. • Wird ein für die Entscheidung erheblicher Beweisantrag nicht ausreichend berücksichtigt, kann das Revisionsgericht das angefochtene Urteil aufheben und zur erneuten Verhandlung zurückverweisen (vgl. §§ 160, 160a SGG). Der Kläger, bei der beklagten Krankenkasse versichert, begehrte Krankengeld für den Zeitraum 19.10.2009 bis 02.02.2010. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung; das Landessozialgericht wies auf Berufung der Beklagten die Klage ab. Das LSG wertete die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schaltanlagenmechatroniker als leichte bis mittelschwere Arbeit und stützte sich hierfür auf eine Arbeitsplatzbeschreibung. Der Kläger hatte allerdings einen Beweisantrag auf Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens gestellt. Vorliegende medizinische Unterlagen enthielten ein chirurgisch-sozialmedizinisches Gutachten, das von geringerer Hebe- und Tragbelastung ausging als die Arbeitsplatzbeschreibung des Betriebs. Der Kläger rügte, das LSG habe die Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG verletzt, weil wegen der divergierenden Angaben keine abschließende Klärung vorgenommen worden sei. • Zulässigkeit der Beschwerde: Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a SGG ist die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und dieser in der Beschwerdebegründung hinreichend konkret bezeichnet ist. • Darlegungserfordernis bei Berufung auf § 103 SGG: Der Beschwerdeführer muss das vom LSG vertretene rechtliche Verständnis wiedergeben, die klärungsbedürftigen Tatfragen benennen, den unterlassenen Beweisantrag angeben und das voraussichtliche Ergebnis sowie die mögliche Auswirkung auf die Entscheidung darlegen. • Antragswiederholung und Begründung: Der in Schriftsatz vom 30.08.2012 gestellte Beweisantrag wurde in der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2012 inhaltsgleich wiederholt; die Beschwerdebegründung nennt die Umstände und erfüllt damit die erforderlichen Darlegungen. • Erforderlichkeit orthopädischen Gutachtens: Das LSG durfte sich nicht allein auf das vorhandene chirurgisch-sozialmedizinische Gutachten stützen, weil dieses von anderen Belastungsannahmen (Heben/Tragen 1–2 kg, keine gebückte Haltung) ausging als die Arbeitsplatzbeschreibung (häufiges Heben bis 7 kg, gelegentliche gebückte Haltung). Bei dieser Divergenz war ein orthopädisches Sachverständigengutachten zur ausreichenden Tatsachenaufklärung erforderlich; das Unterlassen stellt einen Verfahrensfehler dar. • Folge: Mangels hinreichender Sachaufklärung kann das LSG-Urteil nicht aufrechterhalten werden; das Bundessozialgericht hebt auf und verweist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (siehe §§ 160, 160a SGG). Der Beschwerde des Klägers wird stattgegeben: Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.09.2012 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das LSG hat verfahrensfehlerhaft die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens abgelehnt, obwohl dieses zur Klärung der strittigen Frage der Arbeitsbelastung und damit der Arbeitsunfähigkeit im streitigen Zeitraum geeignet und erforderlich war. Die Beschwerdebegründung hat die Anforderungen an die Darlegung eines Unterlassens der Amtsermittlung nach § 103 SGG erfüllt, sodass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Urteils vorliegen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.