Beschluss
B 1 KR 110/13 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verfahrensmangel durch unterbliebene wirksame Terminszustellung verletzt das rechtliche Gehör und begründet Zulassungsgrund der Revision nach §160 Abs.2 Nr.3 SGG.
• Eine Entscheidung des Gerichts am vorgesehenen Verhandlungstag ist nicht ausgeschlossen, wenn der Beteiligte nicht wirksam über den Termin informiert wurde; dies rechtfertigt Aufhebung und Rückverweisung nach §160a Abs.5 SGG.
• Die Wirksamkeit der Zustellung ist unabhängig vom Verschulden des Gerichts zu prüfen; eine Ersatz-Zustellung durch Niederlegung setzt voraus, dass der Adressat an der Zustellanschrift eine Wohnung oder ein Geschäftsraum hat.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Terminszustellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs • Verfahrensmangel durch unterbliebene wirksame Terminszustellung verletzt das rechtliche Gehör und begründet Zulassungsgrund der Revision nach §160 Abs.2 Nr.3 SGG. • Eine Entscheidung des Gerichts am vorgesehenen Verhandlungstag ist nicht ausgeschlossen, wenn der Beteiligte nicht wirksam über den Termin informiert wurde; dies rechtfertigt Aufhebung und Rückverweisung nach §160a Abs.5 SGG. • Die Wirksamkeit der Zustellung ist unabhängig vom Verschulden des Gerichts zu prüfen; eine Ersatz-Zustellung durch Niederlegung setzt voraus, dass der Adressat an der Zustellanschrift eine Wohnung oder ein Geschäftsraum hat. Der Kläger, bei der beklagten Krankenkasse versichert, begehrte Restkostenerstattung von 1.456,56 Euro für Zahnersatz und funktionsanalytische Maßnahmen. Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos; das Landessozialgericht wies seine Berufung als verspätet zurück und versagte Wiedereinsetzung. Der Kläger rügte mit der Beschwerde die Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil er nicht wirksam über den für den 3.7.2013 anberaumten Verhandlungstermin informiert worden sei. Das LSG hatte die Terminszustellung per Post mit Postzustellungsurkunde veranlasst; die beabsichtigte Ersatz-Zustellung durch Niederlegung erfolgte nach Ansicht des BSG unwirksam, weil der Kläger an der Zustellanschrift nicht mehr wohnte. Der Kläger bewies seinen Auszug durch ein Übergabeprotokoll vom 24.4.2013. Es liegt kein Anhalt dafür vor, dass der Zustellungsmangel vor dem Verhandlungstag behoben wurde. • Das LSG verletzte das rechtliche Gehör (Art.103 Abs.1 GG; Art.6 EMRK; §62 SGG), weil es am 03.07.2014 in der Sache entschied, obwohl der Kläger annehmen durfte, an diesem Tag werde keine instanzbeendende Entscheidung ergehen. • Nach §160 Abs.2 Nr.3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung getragen haben kann; bei Wegfall der mündlichen Verhandlung genügt insoweit die Behauptung, um sein Vorbringen gebracht worden zu sein. • Die vom LSG angeordnete Zustellung durch Post mit Zustellungsurkunde war unwirksam, weil die Ersatz-Niederlegung gemäß §63 Abs.2 SGG und §181 ZPO voraussetzt, dass der Adressat an der Zustellanschrift tatsächlich eine Wohnung oder ein Geschäftsraum hat; dies war nicht der Fall, wie das Übergabeprotokoll vom 24.4.2013 belegte. • Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Zustellungsmangel vor dem Verhandlungstag geheilt wurde (§63 Abs.2 SGG; §189 ZPO). Das Verschulden der Richter ist unerheblich; maßgeblich ist die Wirksamkeit der Zustellung gegenüber dem Beteiligten. • Gemäß §160a Abs.5 SGG kann das Bundessozialgericht das angefochtene Urteil aufheben und zur erneuten Verhandlung zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des §160 Abs.2 Nr.3 SGG vorliegen; hiervon macht der Senat Gebrauch. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision war begründet. Das Urteil des Landessozialgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil der Kläger nicht wirksam über den Verhandlungstermin informiert war und dadurch sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Die mangelhafte Zustellung rechtfertigt die Aufhebung unabhängig davon, ob die Richter ein Verschulden trafen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Landessozialgericht vorbehalten.