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Beschluss

B 10 LW 16/13 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des §160 Abs.2 SGG nicht substantiiert darlegt. • §21 Abs.8 Satz 2 ALG setzt nach Wortlaut voraus, dass der begünstigte Unternehmer zuvor der Unternehmensführung angehangen oder Vertretungsmacht gehabt hat und diese Position aufgegeben wurde. • Für eine analoge Anwendung von §21 Abs.8 Satz 2 ALG hätte der Beschwerdeführer die planwidrige Gesetzeslücke sowie die Notwendigkeit der Rechtsfortbildung unter Rückgriff auf Rechtsprechung und Literatur substantiiert darlegen müssen. • Die Entscheidungserheblichkeit ist nur gegeben, wenn der Sachverhalt in der Beschwerdebegründung so geordnet und darstellbar ist, dass das Revisionsgericht ohne zusätzliche Aktenrecherche die Zulassungsfrage prüfen kann.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung zur Bedeutungssfrage unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des §160 Abs.2 SGG nicht substantiiert darlegt. • §21 Abs.8 Satz 2 ALG setzt nach Wortlaut voraus, dass der begünstigte Unternehmer zuvor der Unternehmensführung angehangen oder Vertretungsmacht gehabt hat und diese Position aufgegeben wurde. • Für eine analoge Anwendung von §21 Abs.8 Satz 2 ALG hätte der Beschwerdeführer die planwidrige Gesetzeslücke sowie die Notwendigkeit der Rechtsfortbildung unter Rückgriff auf Rechtsprechung und Literatur substantiiert darlegen müssen. • Die Entscheidungserheblichkeit ist nur gegeben, wenn der Sachverhalt in der Beschwerdebegründung so geordnet und darstellbar ist, dass das Revisionsgericht ohne zusätzliche Aktenrecherche die Zulassungsfrage prüfen kann. Der 1944 geborene Kläger zahlte jahrelang Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte. Zum 9.8.2011 gründete er mit zwei Gesellschaftern eine Gesellschaft zur gemeinsamen Bewirtschaftung seines zuvor allein geführten landwirtschaftlichen Betriebs und brachte Flächen, Gebäude und Pachtrechte als Einlage ein. Im Gesellschaftsvertrag erhielt der Kläger feste Vergütungsansprüche, war aber von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. Er beantragte am 11.10.2011 Altersrente; die Behörde lehnte ab, weil nach Ansicht der Beklagten die gesetzlich erforderliche Betriebsabgabe nicht vorliege. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage bzw. Berufung ab mit der Begründung, die in §21 ALG geregelten Abgabetatbestände lägen nicht vor und eine analoge Anwendung von §21 Abs.8 S.2 ALG scheitere. Der Kläger rügte Verfassungsverstoß wegen Ungleichbehandlung und machte grundsätzliche Bedeutung geltend. • Rechtliche Voraussetzungen für die Zulassung der Revision: Die Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des §160 Abs.2 Nr.1 SGG substantiiert darlegen; dies umfasst die Darstellung offener Rechtsfragen, bisherige Rechtsprechung und Literatur sowie die Begründung, warum Revision zur Klärung erforderlich ist. • Auslegung von §21 Abs.8 Satz 2 ALG: Wortlaut und Systematik verlangen nach vorheriger Zugehörigkeit zur Unternehmensführung oder Vorhandensein von Vertretungsmacht und anschließendem Ausscheiden; die Vorschrift spricht von einer Abgabefiktion für Unternehmer, die zuvor bestimmten Unternehmensstellungen innehatten. • Fehlende Substantiierung der Beschwerde: Der Kläger hat nicht ausreichend begründet, warum die gesetzliche Regelung anders auszulegen sei; seine Auffassung widerspricht dem klaren Wortlaut und setzt sich nicht mit bestehender Rechtsprechung und Literatur auseinander. • Analogie und Gleichheitsgrundsatz: Für eine analoge Anwendung wegen Art.3 Abs.1 GG fehlt es an der notwendigen Auseinandersetzung mit bisherigen Entscheidungen und der Darlegung einer planwidrigen Regelungslücke; Gesetzesänderungen und Kommentarliteratur sprechen gegen die vom Kläger gewünschte Erweiterung. • Entscheidungserheblichkeit und Darlegungspflicht: Die Beschwerdebegründung muss den für die Zulassungsentscheidung relevanten Sachverhalt eigenständig und geordnet darstellen; Verweis auf das LSG-Urteil genügt nicht. • Verfahrensfolge: Mangels hinreichender Begründung ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig und daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht erbracht; insbesondere fehlt eine substantiiert begründete Auseinandersetzung mit Wortlaut, Rechtsprechung und Literatur zu §21 Abs.8 Satz 2 ALG sowie eine geordnete Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Eine analoge Anwendung der Norm oder eine verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung wurde nicht hinreichend dargetan. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien jeweils selbst; die Entscheidung beruht auf Anwendung der einschlägigen Verfahrensregelungen des SGG.