Urteil
B 12 KR 8/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Promotionsstipendien, die dem Lebensunterhalt dienen, sind bei der Beitragsbemessung in GKV und sozialer Pflegeversicherung nach § 240 SGB V i.V.m. § 3 Abs.1 BeitrVerfGrsSz zu berücksichtigen.
• Die vom GKV-Spitzenverband erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze (BeitrVerfGrsSz) sind als hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessung freiwilliger und auffangversicherungspflichtiger Mitglieder anzusehen.
• Eine generalklauselartige Regelung genügt, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen nicht auf erhebliche Schwierigkeiten stößt; nur in solchen Ausnahmefällen bedarf es konkreter, differenzierender Regelungen.
• Die Behörde durfte eine früher getroffene, befristete Beitragsfestsetzung wegen geänderter tatsächlicher Verhältnisse (Erhöhung des Stipendiums) nach § 48 SGB X für die Zukunft ändern; für rückwirkende Änderungen sind die Voraussetzungen des § 45 SGB X zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Verbeitragung von Promotionsstipendien bei Beitragsbemessung in GKV und sPV • Promotionsstipendien, die dem Lebensunterhalt dienen, sind bei der Beitragsbemessung in GKV und sozialer Pflegeversicherung nach § 240 SGB V i.V.m. § 3 Abs.1 BeitrVerfGrsSz zu berücksichtigen. • Die vom GKV-Spitzenverband erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätze (BeitrVerfGrsSz) sind als hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessung freiwilliger und auffangversicherungspflichtiger Mitglieder anzusehen. • Eine generalklauselartige Regelung genügt, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen nicht auf erhebliche Schwierigkeiten stößt; nur in solchen Ausnahmefällen bedarf es konkreter, differenzierender Regelungen. • Die Behörde durfte eine früher getroffene, befristete Beitragsfestsetzung wegen geänderter tatsächlicher Verhältnisse (Erhöhung des Stipendiums) nach § 48 SGB X für die Zukunft ändern; für rückwirkende Änderungen sind die Voraussetzungen des § 45 SGB X zu prüfen. Der Kläger erhielt von Dezember 2007 bis November 2011 ein Promotionsstipendium; ab 1.12.2009 stieg die monatliche Zahlung. Während dieser Zeit war er nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V auffangversicherungspflichtig in der GKV und in der sozialen Pflegeversicherung. Die Beklagten setzten in einem Bescheid vom 8.2.2008 Beiträge ohne Anrechnung des Stipendiums fest, änderten dies aber mit einem Bescheid vom 11.8.2009 und berücksichtigten fortan das Stipendium bei der Beitragsbemessung; spätere Bescheide bestätigten und ersetzten diese Festsetzungen bis 30.11.2011. Der Kläger widersprach und focht die Beitragsfestsetzungen an. Das LSG gab dem Kläger weitgehend Recht und verurteilte die Beklagten zur Erstattung überzahlter Beiträge. Die Beklagten legten Revision ein und rügten u.a. Verletzung formeller Normen und die Zulässigkeit der Generalklausel in den BeitrVerfGrsSz. • Zulässigkeit der Revision: Der Senat hob das Berufungsurteil auf und verwies zur erneuten Verhandlung zurück, weil er nicht abschließend über alle Fragen entscheiden konnte. • Rechtsgrundlage: Ab 1.1.2009 sind die einheitlichen Beitragsverfahrensgrundsätze des GKV-Spitzenverbandes (BeitrVerfGrsSz) als hinreichende untergesetzliche Norm Grundlage der Beitragsbemessung für freiwillige und nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V auffangversicherungspflichtige Mitglieder (§§227,240 SGB V). • Anwendungsbereich: § 3 Abs.1 BeitrVerfGrsSz erfasst Einnahmen, die dem Lebensunterhalt dienen oder dienen können; dies entspricht dem gesetzlichen Leitbild des § 240 Abs.1 S.2 SGB V, der die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zugrunde legt. • Beitragspflicht des Stipendiums: Das Stipendium war nach den Feststellungen des LSG als Zuschuss zum Lebensunterhalt gewährt und damit beitragspflichtig. Eine besondere Ausnahmeregelung für Stipendien besteht nicht; nur bestimmte Sozialleistungen und Entschädigungsleistungen bleiben beitragsfrei. • Generalklausel und Bestimmtheit: Die Generalklausel des § 3 Abs.1 BeitrVerfGrsSz ist verfassungsgemäß bestimmt genug; Auslegungsfragen können mit herkömmlichen juristischen Methoden gelöst werden und sind durch Gesetzesmaterial und Rechtsprechung konkretisierbar. • Änderung von Verwaltungsakten: Die Änderung des Bescheids vom 8.2.2008 für Zeiträume ab 1.12.2009 war nach § 48 SGB X zulässig, weil sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse (Erhöhung des Stipendiums) änderten. • Rückwirkung/Bestandskraft: Ob die Änderung der Beitragsfestsetzung bereits für den Zeitraum 1.7.2009 bis 30.11.2009 rückwirkend zulässig war, konnte der Senat nicht entscheiden, weil das LSG die für eine Rücknahme nach § 45 SGB X erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat; deshalb Zurückverweisung. • Anwendung auf Pflegeversicherung: Die gleichen Maßstäbe gelten gemäß § 57 SGB XI entsprechend für die soziale Pflegeversicherung. Die Revision der Beklagten hatte in wesentlichen Punkten Erfolg: Das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25.1.2012 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Der Senat stellte fest, dass das Promotionsstipendium, soweit es dem Lebensunterhalt diente, grundsätzlich bei der Beitragsbemessung der GKV und der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigen ist und dass die Beitragsverfahrensgrundsätze des GKV-Spitzenverbandes hierfür eine hinreichende Rechtsgrundlage bilden. Die Beklagten durften die Beitragsfestsetzung des Bescheids vom 8.2.2008 für Zeiträume ab 1.12.2009 nach § 48 SGB X ändern; ob eine rückwirkende Änderung bereits für den Zeitraum 1.7.2009 bis 30.11.2009 rechtmäßig war, blieb offen, weil das LSG erforderliche Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 45 SGB X nicht getroffen hatte. Die Kostenentscheidung bleibt dem Landessozialgericht vorbehalten.