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Urteil

B 12 KR 24/12 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei freiwillig Versicherten sind wiederkehrende Zahlungen (Leibrenten) aus einem privatrechtlichen Unfallvergleich grundsätzlich als Teil der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 240 SGB V beitragspflichtig. • Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Beitragsbescheid) kann nach § 48 Abs.1 S.1 SGB X aufgehoben und künftigen Änderungen des Einkommens angepasst werden. • Eine Aufteilung einer pauschalen Leibrente in einen nicht beitragspflichtigen Mehrbedarfsanteil und einen beitragspflichtigen Verdienstausfallanteil ist gesetzlich nicht vorgesehen; eine solche Zweckprivilegierung der Unfallrente ist nicht gerechtfertigt. • Die Beitragserhebung verletzt nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, da die Heranziehung der Leibrente an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ansetzt und keine unmittelbare Benachteiligung wegen Behinderung darstellt.
Entscheidungsgründe
Leibrenten aus privater Unfallhaftpflicht gehören zur Beitragsbemessung freiwillig Krankenversicherter • Bei freiwillig Versicherten sind wiederkehrende Zahlungen (Leibrenten) aus einem privatrechtlichen Unfallvergleich grundsätzlich als Teil der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 240 SGB V beitragspflichtig. • Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Beitragsbescheid) kann nach § 48 Abs.1 S.1 SGB X aufgehoben und künftigen Änderungen des Einkommens angepasst werden. • Eine Aufteilung einer pauschalen Leibrente in einen nicht beitragspflichtigen Mehrbedarfsanteil und einen beitragspflichtigen Verdienstausfallanteil ist gesetzlich nicht vorgesehen; eine solche Zweckprivilegierung der Unfallrente ist nicht gerechtfertigt. • Die Beitragserhebung verletzt nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, da die Heranziehung der Leibrente an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ansetzt und keine unmittelbare Benachteiligung wegen Behinderung darstellt. Die Klägerin, hauptberuflich selbstständig und freiwillig in der GKV versichert, erlitt 1981 einen Verkehrsunfall und vereinbarte 2006 mit der Kfz‑Haftpflichtversicherung eine lebenslange Leibrente von monatlich 1.800 Euro als Abfindung. Die Krankenkasse setzte ab 1.6.2008 höhere Krankenversicherungsbeiträge fest, weil in den nachgereichten Einkommensteuerbescheiden die Leibrente als sonstige Einkünfte ausgewiesen war. Die Klägerin machte geltend, circa 40 % der Rente diene der Kompensation unfallbedingter Mehrbedarfe und dürfe daher nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden; nur der verbleibende Anteil von 1.080 Euro sei beitragspflichtig. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen Klage und Berufung zurück. Die Revision rügt Verletzung von § 240 SGB V und Art. 3 GG und begehrt die Nichtberücksichtigung des Mehrbedarfsanteils. • Zulässigkeit und Ergebnis: Die Revision ist unbegründet; die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass die Leibrente in voller Höhe beitragspflichtig ist. • Rechtsgrundlage der Neufestsetzung: Aufhebung des letztmaßgeblichen Beitragsbescheids vom 7.3.2008 und Neufestsetzung ab 1.6.2009 ist nach § 48 Abs.1 S.1 SGB X wegen wesentlicher Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse zulässig. • Beitragsbemessung: Für die Zeit ab 1.6.2009 gelten die einheitlichen Beitragsverfahrensgrundsätze des Spitzenverbands gemäß § 240 SGB V; diese knüpfen an die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an und erfassen alle Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnten, ohne auf steuerliche Einordnung abzustellen. • Abgrenzung von Zweckerfordernis: Nur Leistungen mit einer besonderen, klaren Zweckbindung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts können beitragsfrei bleiben; individuell vereinbarte pauschale Leibrenten aus privatrechtlichem Unfallausgleich weisen diese privilegierte Zweckbestimmung nicht auf. • Nachweis- und Begründungsfunktion: Bei hauptberuflich Selbstständigen sind Einkommensteuerbescheide als verlässliche Nachweisgrundlage maßgeblich; hier wurden die Leibrenten in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Heranziehung der Leibrente verletzt Art. 3 GG nicht. Es liegt keine unmittelbare Benachteiligung wegen Behinderung vor, da die Beitragsbemessung mittelbar und pauschal an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ansetzt; unterschiedliche Rechtsfolgen bei Kapitalabfindung sind nicht verfassungswidrig erkennbar. • Rechtsprechungskonformität: Die Entscheidung reiht sich in die bislang gefestigte Rechtsprechung des BSG ein, die Unfallrenten aus privatrechtlichen Verträgen als beitragspflichtig ansieht; eine gesetzliche Grundlage für eine Aufteilung nach Verdienstausfall- und Mehrbedarfsanteilen besteht nicht. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Beitragsbescheide der Beklagten sind rechtmäßig, weil die aus dem Unfallvergleich resultierende lebenslange Leibrente als Teil der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach § 240 SGB V beitragspflichtig ist. Eine Absonderung eines nicht beitragspflichtigen Mehrbedarfsanteils ist weder gesetzlich vorgesehen noch durch die Rechtsprechung gedeckt. Die Aufhebung des letzten Beitragsbescheids und die Neufestsetzung ab 1.6.2009 beruhen zu Recht auf § 48 Abs.1 S.1 SGB X wegen der eingetretenen Änderung der Einkommensverhältnisse. Dem steht auch Art. 3 GG nicht entgegen; es liegt keine unzulässige Benachteiligung wegen der Behinderung vor. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.