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Urteil

B 13 R 63/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB X sind Sozialleistungen längstens für bis zu vier Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung zu gewähren. • Die Spezialregelung des ZRBG (§ 3 Abs.1 ZRBG) verdrängt nicht die Rückwirkungsbegrenzung des § 44 Abs.4 SGB X, wenn der ursprüngliche Anspruchsbescheid bestandskräftig abgelehnt wurde. • Ein Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG liegt nicht vor, wenn unterschiedliche Rentenbeginne darauf beruhen, dass bei einigen Betroffenen ein ursprünglicher Antrag rechtskräftig abgelehnt worden ist und daher die Vier-Jahres-Begrenzung greift. • Ein Beteiligtenwechsel nach dem Tod des Klägers führt kraft Gesetzes zur Fortführung des Verfahrens durch den Sonderrechtsnachfolger; dies hindert die Sachentscheidung nicht.
Entscheidungsgründe
Begrenzte Rückwirkung nach Rücknahme des ablehnenden Bescheids bei ZRBG-Renten • Bei Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 44 SGB X sind Sozialleistungen längstens für bis zu vier Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung zu gewähren. • Die Spezialregelung des ZRBG (§ 3 Abs.1 ZRBG) verdrängt nicht die Rückwirkungsbegrenzung des § 44 Abs.4 SGB X, wenn der ursprüngliche Anspruchsbescheid bestandskräftig abgelehnt wurde. • Ein Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG liegt nicht vor, wenn unterschiedliche Rentenbeginne darauf beruhen, dass bei einigen Betroffenen ein ursprünglicher Antrag rechtskräftig abgelehnt worden ist und daher die Vier-Jahres-Begrenzung greift. • Ein Beteiligtenwechsel nach dem Tod des Klägers führt kraft Gesetzes zur Fortführung des Verfahrens durch den Sonderrechtsnachfolger; dies hindert die Sachentscheidung nicht. Der 1918 geborene und in Israel verstorbene frühere Kläger beantragte 2003 Regelaltersrente unter Anrechnung von Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG. Die Rentenversicherung lehnte 2003 ab und bestätigte die Ablehnung im Widerspruchsverfahren; darauf beruhend blieb ein früherer Rentenbeginn unberücksichtigt. Nach erneutem Antrag 2009 überprüfte die Beklagte die frühere Entscheidung und bewilligte 2010 die Rente für die Beiträge von 1940 bis 1942, setzte den Leistungsbeginn jedoch gemäß § 44 SGB X auf den 1.1.2005 fest und gewährte Rückwirkung nur bis vier Kalenderjahre vor dem Überprüfungsantrag. Das Sozialgericht wies die Klage auf Rentenbeginn ab 1.7.1997 ab. Der Kläger rügte Verletzung von § 3 ZRBG, § 99 SGB VI und Art.3 GG; er verstarb 2013, seine Witwe setzte die Revision fort. • Die Revision ist unbegründet; die Witwe ist als Sonderrechtsnachfolgerin zur Fortführung berechtigt (§ 56 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB I). • § 44 Abs.4 SGB X begrenzt die Rückwirkung bei Rücknahme eines Verwaltungsakts auf längstens vier Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung; hiervon ist auch die Leistungserbringung nach ZRBG nicht ausgenommen, wenn die ursprüngliche ablehnende Entscheidung bestandskräftig war. • Die Spezialregelung des § 3 Abs.1 ZRBG, die Anträge bis 30.6.2003 fingiert, greift nicht zugunsten eines Antragstellers, dessen ursprünglicher Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt worden ist; daher kann daraus kein weitergehender Rentenbeginn ab 1.7.1997 hergeleitet werden. • Eine Ungleichbehandlung nach Art.3 Abs.1 GG liegt nicht vor, weil die Differenzierung in den Rentenbezügen durch den unterschiedlichen Verfahrensstand (bestandskräftige Ablehnung vs. noch nicht bestandskräftiger Antrag) gerechtfertigt ist und auf verfahrensrechtlichen Voraussetzungen beruht. • Der Senat stützt seine Entscheidung auf frühere Senatsentscheidungen zu § 3 ZRBG und verneint verfassungsrechtliche Bedenken; das Bundesverfassungsgericht hat in Parallelfällen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage auf Festsetzung des Rentenbeginns bereits ab 1.7.1997 ist unbegründet. Die Beklagte durfte den Rentenbeginn wegen der bestandskräftigen Ablehnung des ursprünglichen Antrags und nach Maßgabe des § 44 Abs.4 SGB X lediglich bis zum 1.1.2005 (vier Kalenderjahre vor dem Überprüfungsantrag) rückwirkend gewähren. Eine Anwendung der fingierten Antragsstellung nach § 3 Abs.1 ZRBG zugunsten eines bereits rechtskräftig abgelehnten Antrags ist nicht möglich. Eine verfassungsrechtliche Verletzung des Art.3 GG liegt nicht vor. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.