Beschluss
B 13 R 339/13 B
BSG, Entscheidung vom
1mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht substantiiert darlegt.
• Bei Rüge eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) muss die Beschwerde substantiiert angeben: den konkret aufrechterhaltenen Beweisantrag, die Rechtsauffassung des LSG, das erwartete Ergebnis der fehlenden Beweisaufnahme und darlegen, dass die Entscheidung des LSG hierdurch beeinflusst worden sein könnte.
• Eine Beschwerde gegen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) setzt darlegungsfähigen Vortrag voraus, dass der Beweisantrag ausdrücklich aufrechterhalten wurde; bloßes Bitten um Terminierung genügt nicht.
• Die Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 SGG) ist als Verfahrensmangel für die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung eines Verfahrensmangels • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht substantiiert darlegt. • Bei Rüge eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) muss die Beschwerde substantiiert angeben: den konkret aufrechterhaltenen Beweisantrag, die Rechtsauffassung des LSG, das erwartete Ergebnis der fehlenden Beweisaufnahme und darlegen, dass die Entscheidung des LSG hierdurch beeinflusst worden sein könnte. • Eine Beschwerde gegen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) setzt darlegungsfähigen Vortrag voraus, dass der Beweisantrag ausdrücklich aufrechterhalten wurde; bloßes Bitten um Terminierung genügt nicht. • Die Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 SGG) ist als Verfahrensmangel für die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG unzulässig. Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung ab März 2008. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verneinte den Anspruch mit Urteil vom 22.8.2013. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Klägerin Beschwerde beim Bundessozialgericht ein und rügte Verfahrensfehler, insbesondere die Verletzung der Sachaufklärungspflicht und das Übergehen eines Beweisantrags auf eine zweite Begutachtung. Die Klägerin berief sich darauf, das LSG habe ohne mündliche Verhandlung entschieden und den Beweisantrag vom 3.1.2013 nicht berücksichtigt; ihr Prozessbevollmächtigter habe in einem Schriftsatz vom 15.8.2013 um Terminierung gebeten und die Verschlechterung des Gesundheitszustands angeführt. Das BSG prüfte, ob die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen zur Darlegung eines Verfahrensmangels erfülle. • Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG, weil sie den behaupteten Verfahrensmangel nicht substantiiert darlegt. • Bei Rügen nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen darzulegen und darzulegen, dass die Entscheidung des LSG durch den Mangel beeinflusst worden sein kann. • Bei Beanstandung der unterlassenen Sachaufklärung (§ 103 SGG) muss die Beschwerde angeben: (1) einen auffindbaren und aufrechterhaltenen Beweisantrag, (2) die Rechtsauffassung des LSG, die Klärungsbedarf begründet hätte, (3) das zu erwartende Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) warum die LSG-Entscheidung hiervon beeinflusst worden sein kann. • Entscheidet das LSG ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG), ist der Beweisantrag in dem Schriftsatz aufrechtzuerhalten, in dem das Einverständnis mit dem Verfahren erklärt wird; bloßes Bitten um Terminierung reicht nicht aus. • Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie den Beweisantrag prozessordnungsgemäß gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten hat, und nicht konkret angegeben, wann sie ihr Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben soll. • Eine Rüge mangelnder Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 SGG) kann nicht als Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht werden. • Mangels genügender Begründung ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen; der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab und trifft die Kostenentscheidung nach entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht substantiiert dargetan hat. Insbesondere hat die Klägerin keinen aufrechterhaltenen, prozessordnungsgemäßen Beweisantrag hinreichend bezeichnet und nicht schlüssig dargelegt, dass und inwiefern die Entscheidung des LSG hierdurch beeinflusst worden sein könnte. Bloßes Bitten um Terminierung und die pauschale Behauptung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands genügen nicht. Eine Rüge mangelhafter Beweiswürdigung konnte der Beschwerde wegen Ausschlusses nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG nicht zum Erfolg verhelfen. Die Parteien haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.