Beschluss
B 9 V 33/13 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, wenn ein Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet wird, etwa Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG).
• Ein Gericht muss hinreichend begründen, wenn es einen beantragten Beweis nicht erhebt; liegt die Begründung nicht vor und hätten Zweifel an der bisherigen Sachlage eine Beweiserhebung nahegelegt, ist der Verfahrensmangel gegeben (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
• Fehlende Aktualitätsprüfung und Nichtbeachtung substantiierten Vortrags zu medizinisch-wissenschaftlichen Einwänden können eine ergänzende Beweisaufnahme erforderlich machen.
• Bei Vorliegen eines Verfahrensmangels kann das Berufungsgericht das angefochtene Urteil aufheben und zur erneuten Verhandlung zurückverweisen (§ 160a Abs. 5 SGG).
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Beweiserhebung bei impfstoffbezogener Schädigungsrüge • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, wenn ein Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet wird, etwa Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG). • Ein Gericht muss hinreichend begründen, wenn es einen beantragten Beweis nicht erhebt; liegt die Begründung nicht vor und hätten Zweifel an der bisherigen Sachlage eine Beweiserhebung nahegelegt, ist der Verfahrensmangel gegeben (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Fehlende Aktualitätsprüfung und Nichtbeachtung substantiierten Vortrags zu medizinisch-wissenschaftlichen Einwänden können eine ergänzende Beweisaufnahme erforderlich machen. • Bei Vorliegen eines Verfahrensmangels kann das Berufungsgericht das angefochtene Urteil aufheben und zur erneuten Verhandlung zurückverweisen (§ 160a Abs. 5 SGG). Der Kläger rügt gesundheitliche Schäden infolge von Schutzimpfungen im Juli 1995 und Oktober 1996 und begehrt Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz verneinte einen Impfschaden, weil es keine unübliche Impfreaktion festgestellt sah. Der Kläger beantragte die Einholung eines immunologisch/toxikologischen Gutachtens, das das LSG ohne hinreichende Begründung ablehnte. Das LSG stützte seine Entscheidung maßgeblich auf eine Auskunft des P.-E.-Instituts und ein eingeholtes kinder- und jugendmedizinisches Gutachten. Der Kläger erhob hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht und rügte insbesondere Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht. Das BSG prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und die Frage, ob ergänzende Ermittlungen geboten gewesen wären. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel (Verletzung der Sachaufklärungspflicht, § 103 SGG) hinreichend bezeichnet ist (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Begründetheit: Das LSG hat den Beweisantrag des Klägers auf ein immunologisch/toxikologisches Gutachten zu Aluminiumhydroxid ohne hinreichende Begründung abgelehnt; ein hinreichender Grund zur Beweisablehnung fehlt, wenn das Gericht sich bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte gedrängt fühlen musste, den Beweis zu erheben (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Wissenschaftlicher Einwand: Der Kläger stellte substantielle Einwände gegen die vom LSG herangezogene Auskunft des P.-E.-Instituts (u. a. Aktualität und methodische Mängel), ohne dass das LSG ergänzende Nachfragen oder eine Aktualitätsprüfung vornahm; wegen des Zeitablaufs bis zum Urteil bestand Anlass zur Überprüfung. • Relevanz der Beweisaufnahme: Die beantragte Begutachtung hätte klären können, ob eine Überempfindlichkeit gegen Aluminiumhydroxid vorlag und ob dies den Entwicklungsknick und Entwicklungsstillstand erklären konnte; ein unterlassener Beweis kann das Urteil beeinflusst haben. • Ermessen und Rechtsfolge: Wegen des Verfahrensmangels hebt das BSG das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache gemäß § 160a Abs. 5 SGG zur erneuten Verhandlung an das LSG zurück. • Weitere Zulassungsgründe: Die übrigen vom Kläger geltend gemachten Gründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz) sind nicht ausreichend dargelegt und bleiben unentschieden (§ 160a Abs. 4 S. 2 SGG). Das BSG hat die Beschwerde des Klägers teilweise stattgegeben: Das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 10.04.2013 wird aufgehoben und die Sache wegen eines Verfahrensmangels (unterlassene, aber gebotene Beweiserhebung) zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das Gericht befand, das LSG habe den Beweisantrag auf ein immunologisch/toxikologisches Gutachten ohne hinreichende Begründung abgelehnt, obwohl relevante Einwände gegen die herangezogene Institutsauskunft bestanden und deren Aktualität zu prüfen gewesen wäre. Es ist nicht auszuschließen, dass eine ergänzende Beweisaufnahme zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte. Das LSG hat bei Abschluss des wiedereröffneten Verfahrens auch über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden.