Urteil
B 9 SB 5/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vertretung eines Erstantrags zur Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach § 69 SGB IX bis zur Bescheidung ist keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i.S. von § 2 Abs.1 RDG und damit Steuerberatern als Bevollmächtigten nicht pauschal zu verwehren.
• Für die Zeit nach Erteilung des Erstbescheids (z.B. Widerspruchsverfahren) erfordert die Prüfung, ob Widerspruch einzulegen ist, eine rechtliche Einzelfallprüfung i.S. von § 2 Abs.1 RDG; ab diesem Zeitpunkt kann die Vertretung nicht mehr als erlaubnisfreie Nebenleistung nach § 5 Abs.1 RDG angesehen werden.
• Die Annahme einer Nebenleistung nach § 5 Abs.1 RDG bemisst sich an Inhalt, Umfang, sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit und den für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnissen; die Vertretung in Widerspruchsverfahren nach dem SGB IX erfüllt diese Voraussetzungen regelmäßig nicht.
• Die Einschränkung der Vertretungsbefugnis für Steuerberater in Widerspruchsverfahren nach dem SGB IX ist mit dem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art.12 GG) vereinbar, weil das RDG den Schutz der Rechtsuchenden und der Rechtsordnung bezweckt.
Entscheidungsgründe
Vertretung in GdB-Erstanträgen erlaubt, Widerspruchsvertretung ist erlaubnispflichtig • Die Vertretung eines Erstantrags zur Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach § 69 SGB IX bis zur Bescheidung ist keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i.S. von § 2 Abs.1 RDG und damit Steuerberatern als Bevollmächtigten nicht pauschal zu verwehren. • Für die Zeit nach Erteilung des Erstbescheids (z.B. Widerspruchsverfahren) erfordert die Prüfung, ob Widerspruch einzulegen ist, eine rechtliche Einzelfallprüfung i.S. von § 2 Abs.1 RDG; ab diesem Zeitpunkt kann die Vertretung nicht mehr als erlaubnisfreie Nebenleistung nach § 5 Abs.1 RDG angesehen werden. • Die Annahme einer Nebenleistung nach § 5 Abs.1 RDG bemisst sich an Inhalt, Umfang, sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit und den für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnissen; die Vertretung in Widerspruchsverfahren nach dem SGB IX erfüllt diese Voraussetzungen regelmäßig nicht. • Die Einschränkung der Vertretungsbefugnis für Steuerberater in Widerspruchsverfahren nach dem SGB IX ist mit dem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art.12 GG) vereinbar, weil das RDG den Schutz der Rechtsuchenden und der Rechtsordnung bezweckt. Der Kläger, ein selbstständiger Steuerberater, stellte für seinen Mandanten einen Erstantrag nach § 69 SGB IX zur Feststellung des Grades der Behinderung. Die Behörde wies ihn mit Bescheid vom 15.5.2009 als Bevollmächtigten zurück; der Widerspruch blieb erfolglos. Zwischenzeitlich erging ein Feststellungsbescheid am 25.5.2009, gegen den Widerspruch am 20.8.2009 zurückgewiesen wurde. Streitpunkt war, ob der Kläger als Steuerberater berechtigt war, das Verwaltungsverfahren zur Feststellung des GdB und anschließende Widerspruchsverfahren zu betreiben, ohne eine Erlaubnis nach dem RDG zu besitzen. Die Vorinstanzen hielten die Zurückweisung insgesamt für gerechtfertigt; der Kläger rügte Verletzung des RDG und Art.12 GG und erhob Revision beim Bundessozialgericht. Das BSG prüfte, ob die Tätigkeiten des Klägers erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen oder erlaubnisfreie Nebenleistungen sind. • Zulässigkeit: Die Revision ist statthaft und ausreichend begründet (§§ 160,164 SGG). • Begriffsrahmen: § 2 Abs.1 RDG definiert Rechtsdienstleistung als Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist; § 5 Abs.1 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung zur Haupttätigkeit, bemessen an Inhalt, Umfang, sachlichem Zusammenhang und für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnissen. • Erstantrag bis Bescheid (Zeitpunkt bis 25.5.2009): Das Ausfüllen des Antragsformulars, Beibringung ärztlicher Unterlagen und Mitwirkungshandlungen sind überwiegend tatsächlicher Natur und erfordern keine relevante rechtliche Prüfung; daher liegt bis zur Bescheidung bloße Rechtsanwendung vor und keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung. • Zeit nach Bescheid (Widerspruchsverfahren): Nach Erlass des Erstbescheids ist eine substantielle rechtliche Prüfung erforderlich, um Widerspruch zu erwägen und zu begründen; diese Tätigkeit fällt in den Anwendungsbereich von § 2 Abs.1 RDG und ist nicht ohne Erlaubnis erlaubt. • Nebenleistungserwägung: Die Vertretung in Widerspruchsverfahren nach dem SGB IX hat wegen ihrer Reichweite und der fachlichen Anforderungen regelmäßig nicht nur annexen Charakter gegenüber der Steuerberatung und erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 RDG. • Berufs- und verfassungsrechtliche Prüfung: Die Beschränkung der Vertretungsmöglichkeiten nach dem RDG ist aufgrund des Schutzes der Rechtsuchenden und der Rechtsordnung (§ 1 Abs.1 S.2 RDG) mit Art.12 GG vereinbar; das RDG erweitert gegenüber früheren Regelungen zwar Nebenleistungsmöglichkeiten, belässt aber berechtigte Schranken im Interesse qualifizierter Rechtsdienstleistung. • Rechtsfolgen: Die Zurückweisung war insoweit rechtswidrig, als sie den Kläger bereits für die Zeit bis zur Bescheidung des Erstantrags ausgeschlossen hat; für den Zeitraum nach Erlass des Bescheids vom 25.5.2009 war die Zurückweisung hingegen rechtmäßig. Der Revision wurde teilweise stattgegeben. Das BSG stellt fest, dass die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter insoweit rechtswidrig war, als sie sich auf die Zeit bis zur Erteilung des Bescheids vom 25.05.2009 bezog; in diesem Zeitraum war das Vertreten eines Erstantrags zulässig, weil es sich um bloße Rechtsanwendung handelte. Für den Zeitraum nach Erlass des Feststellungsbescheids war die Zurückweisung hingegen rechtmäßig, weil ab diesem Zeitpunkt eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist und die Vertretung im Widerspruchsverfahren keine erlaubnisfreie Nebenleistung nach § 5 Abs.1 RDG darstellt. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben und der Streitwert auf 309,40 Euro festgesetzt.