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Beschluss

B 9 SB 31/13 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Berufungsgericht darf eine Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG nur dann ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn die Beteiligten zuvor angehört wurden und die Voraussetzungen einer einstimmigen Unbegründetheit vorliegen. • Wenn der Berufungskläger um Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts ersucht und deshalb seine Berufungsbegründung nicht abgibt, muss das Berufungsgericht vor Zurückweisung über den PKH-Antrag entscheiden und dem Kläger ggf. Gelegenheit zur Begründung geben. • Die Verletzung von § 153 Abs. 4 SGG kann einen absoluten Revisionsgrund darstellen, weil sie zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts führen kann. • Liegt ein Verfahrensmangel i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor, kann das Bundessozialgericht die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Zurückweisung der Berufung ohne Entscheidung über PKH und Beiordnung • Das Berufungsgericht darf eine Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG nur dann ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn die Beteiligten zuvor angehört wurden und die Voraussetzungen einer einstimmigen Unbegründetheit vorliegen. • Wenn der Berufungskläger um Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts ersucht und deshalb seine Berufungsbegründung nicht abgibt, muss das Berufungsgericht vor Zurückweisung über den PKH-Antrag entscheiden und dem Kläger ggf. Gelegenheit zur Begründung geben. • Die Verletzung von § 153 Abs. 4 SGG kann einen absoluten Revisionsgrund darstellen, weil sie zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts führen kann. • Liegt ein Verfahrensmangel i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor, kann das Bundessozialgericht die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen. Der Kläger begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG ab Oktober 2008. Zuvor waren bereits Behinderungsgrade und das Merkzeichen G festgestellt worden. Sein Antrag auf aG wurde abgelehnt; das Sozialgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz beantragte der Kläger zugleich Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts und gab an, die Berufung nicht selbst begründen zu können. Das Landessozialgericht wies die Berufung nach schriftlicher Anhörung des Klägers durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zurück und lehnte die PKH ab. Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht wegen Verfahrensmängeln ein. • § 153 Abs. 4 SGG erlaubt zwar die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss, dies setzt jedoch voraus, dass die Beteiligten zuvor angehört wurden und das Gericht die Berufung einstimmig für unbegründet hält. • Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger wegen beantragter PKH und Beiordnung die Berufung nicht selbst begründet hat; in dieser Lage muss das Gericht zunächst über die PKH entscheiden und dem Kläger anschließend Gelegenheit zur Begründung geben, etwa in einem Erörterungstermin oder in der mündlichen Verhandlung. • Die fehlende Entscheidung über den Antrag auf PKH und die darauf beruhende fehlende Möglichkeit zur Begründung der Berufung führen zu einer groben Fehleinschätzung des LSG und somit zu einem Verfahrensfehler. • Die Verletzung von § 153 Abs. 4 SGG stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 202 SGG i.V.m. § 547 Nr. 1 ZPO), weil sie zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ohne ehrenamtliche Richter führen kann. • Aufgrund der vorliegenden Verfahrensmängel sind die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG erfüllt; das BSG macht von seinem Ermessen nach § 160a Abs. 5 SGG Gebrauch und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist erfolgreich; der Beschluss des Landessozialgerichts vom 2.11.2012 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil das LSG die Berufung verfahrensfehlerhaft nach § 153 Abs. 4 SGG zurückgewiesen hat, ohne zuvor abschließend über den Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung zu entscheiden und dem Kläger die Möglichkeit zur Begründung zu eröffnen. Die Verletzung von § 153 Abs. 4 SGG begründet einen absoluten Revisionsgrund, weshalb eine erneute Entscheidung erforderlich ist. Das LSG wird außerdem über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden haben.