Beschluss
B 13 R 240/12 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entscheidung eines Landessozialgerichts durch die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern ist nur zulässig, wenn die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen und ein entsprechender Senatsbeschluss ergangen und zugestellt ist.
• Fehlt ein solcher Beschluss oder dessen Zustellung, verletzt dies das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG) und begründet einen Verfahrensmangel i.S.v. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG.
• Eine rügelose Einlassung des nicht anwaltlich vertretenen Klägers heilt die mangelhafte Besetzung des Gerichts nicht, weil die richtige Besetzung zu den nicht verzichtbaren Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Verfahrens gehört.
• Bei Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung mangels gesetzlicher Senatsbesetzung und Verletzung des gesetzlichen Richters • Die Entscheidung eines Landessozialgerichts durch die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern ist nur zulässig, wenn die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen und ein entsprechender Senatsbeschluss ergangen und zugestellt ist. • Fehlt ein solcher Beschluss oder dessen Zustellung, verletzt dies das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG) und begründet einen Verfahrensmangel i.S.v. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG. • Eine rügelose Einlassung des nicht anwaltlich vertretenen Klägers heilt die mangelhafte Besetzung des Gerichts nicht, weil die richtige Besetzung zu den nicht verzichtbaren Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Verfahrens gehört. • Bei Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der 1951 geborene Kläger beantragte im April 2005 Rente wegen Erwerbsminderung ab 1.5.2005; die Anträge wurden von der Beklagten abgelehnt. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht Hamburg bestätigte dies in der Berufungsinstanz mit Entscheidung vom 27.3.2012. Die Berufung wurde von der Berichterstatterin gemeinsam mit zwei ehrenamtlichen Richtern in der mündlichen Verhandlung entschieden. Der Kläger, nicht anwaltlich vertreten, hatte zuvor der Entscheidung durch eine Einzelrichterin widersprochen und eine Entscheidung durch drei Richter verlangt. Er rügte in der Beschwerde Verfahrensmängel, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Entscheidung durch die Berichterstatterin mit ehrenamtlichen Richtern nicht vorgelegen hätten. • Über die Besetzung des Senats regeln § 33 SGG sowie die Ausnahmen in §§ 153 Abs.5, 155 Abs.3 und Abs.4 SGG die Zulässigkeit abweichender Besetzungen; das berührt das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG). • Für die Übergabe der Berufung an die Berichterstatterin zur Entscheidung zusammen mit ehrenamtlichen Richtern ist ein förmlicher Beschluss des Senats erforderlich; dieser Beschluss muss schriftlich abgefasst, der Geschäftsstelle übergeben und den Beteiligten zugestellt werden (§§ 134, 142, 153, 133 SGG). • Im vorliegenden Verfahren fehlt jeglicher Nachweis für einen solchen Beschluss oder dessen Zustellung in der LSG-Akte; das LSG-Urteil verweist nicht auf einen Beschluss. • Die fehlerhafte Besetzung verletzt das grundrechtsgleiche Recht des Klägers auf den gesetzlichen Richter; diese Verletzung begründet gemäß § 160a Abs.5 SGG die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung. • Eine rügelose Einlassung des nicht anwaltlich vertretenen Klägers kann die Besetzungsmängel nicht heilen, weil die richtige Besetzung zu den nicht verzichtbaren Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Verfahrens gehört und § 295 ZPO auf den anwaltlichen Prozess zugeschnitten ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet: Das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 27.3.2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, da ein förmlicher Senatsbeschluss über die Übertragung der Entscheidung an die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern fehlt und damit das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG) verletzt ist. Die Verletzung der Verfahrensvorschriften begründet die Vermutung, dass die Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruht, daher war Aufhebung und Zurückverweisung geboten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt der abschließenden Entscheidung des Landessozialgerichts.