Urteil
B 5 RS 6/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Dienstbeschädigungsausgleich (DbA) wurde in den strittigen Zeiträumen rechtmäßig unter Berücksichtigung des Umrechnungsfaktors für das Beitrittsgebiet festgesetzt.
• Die Nichtigerklärung des § 84a BVG durch das BVerfG vom 14.3.2000 betrifft nur die Regelung über abgesenkte Grundrenten für Kriegsopfer und lässt die auf andere Begünstigtengruppen bezogenen Regelungen unberührt.
• § 2 Abs.1 S.1 DbAG in der damals geltenden Fassung und die Verweisung auf § 84a BVG waren hinreichend bestimmbar und verfassungsrechtlich mit Art.3 GG vereinbar.
• Eine rückwirkende Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin kommt nicht in Betracht; spätere (auch rückwirkende) Rechtsänderungen begründen keine ursprüngliche Rechtswidrigkeit im Sinne des § 44 SGB X.
• Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßige Festsetzung des DbA im Beitrittsgebiet unter Anwendung des Umrechnungsfaktors • Der Dienstbeschädigungsausgleich (DbA) wurde in den strittigen Zeiträumen rechtmäßig unter Berücksichtigung des Umrechnungsfaktors für das Beitrittsgebiet festgesetzt. • Die Nichtigerklärung des § 84a BVG durch das BVerfG vom 14.3.2000 betrifft nur die Regelung über abgesenkte Grundrenten für Kriegsopfer und lässt die auf andere Begünstigtengruppen bezogenen Regelungen unberührt. • § 2 Abs.1 S.1 DbAG in der damals geltenden Fassung und die Verweisung auf § 84a BVG waren hinreichend bestimmbar und verfassungsrechtlich mit Art.3 GG vereinbar. • Eine rückwirkende Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin kommt nicht in Betracht; spätere (auch rückwirkende) Rechtsänderungen begründen keine ursprüngliche Rechtswidrigkeit im Sinne des § 44 SGB X. • Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Kläger ist Sonderrechtsnachfolger eines 2012 verstorbenen Berechtigten, der in der DDR in den bewaffneten Organen tätig war und infolge eines 1972 anerkannten Dienstunfalls Anspruch auf Dienstbeschädigungsleistung hatte. Die Beklagte setzte ab 1997 einen DbA fest und nahm jährliche Anpassungen unter Anwendung eines Umrechnungsfaktors für das Beitrittsgebiet vor. Der Berechtigte beantragte 2004 die Rücknahme der Festsetzungen mit dem Ziel, den DbA ab 1.1.2000 in Höhe der Grundrente West ohne Abschlag zu erhalten; die Anträge wurden abgelehnt. Das Sozialgericht gab der Klage in erster Instanz statt; das Landessozialgericht wies die Klage ab. Streitgegenstand ist, ob § 2 Abs.1 DbAG iVm § 84a BVG eine Gewährung des DbA in voller West-Grundrente für im Beitrittsgebiet Wohnende geboten hat. Revisions- und verfassungsrechtliche Fragen, insbesondere zur Wirkung der BVerfG-Entscheidung von 2000 und zur Normenklarheit des Einigungsvertragsverweises, wurden erörtert. • Gegenstand der Revision sind die Ablehnungsbescheide der Beklagten für den Zeitraum 1.1.2000 bis 30.6.2007; spätere Bescheide sind nicht Gegenstand der Entscheidung. • Maßgeblich für die Rücknahmeprüfung ist § 44 Abs.1 S.1 SGB X iVm § 3 S.2 DbAG; danach ist ein Verwaltungsakt nur rückwirkend aufzuheben, wenn bei Erlass das Recht unrichtig angewandt wurde. Hier liegt keine ursprüngliche Rechtswidrigkeit der damals erlassenen Anpassungsbescheide vor. • § 2 Abs.1 S.1 DbAG (alte und spätere Fassung) gewährte DbA-Berechtigten lediglich einen Anspruch auf eine abgesenkte Grundrente ("Ost"). Eine Rechtsgrundlage für die begehrte ungekürzte West-Grundrente bestand zum Zeitpunkt der Bescheide nicht. • Die Verweisung auf § 84a BVG und die maßgeblichen Einigungsvertragsregelungen zur Bestimmung des Umrechnungs- bzw. Anpassungsfaktors sind hinreichend bestimmt; die Bestimmung des "verfügbaren Standardrenten"begriffs lässt sich aus SGB VI und Einigungsvertrag ableiten, so dass die Regelung rechtsstaatskonform ist. • Die Nichtigerklärung des § 84a BVG durch das BVerfG vom 14.3.2000 betrifft nach Auslegung nur die Regelung, soweit sie die abgesenkte Beschädigtengrundrente für Kriegsopfer betrifft; sie macht die anderen Anwendungsbereiche der Norm nicht grundsätzlich entbehrlich. • Die unterschiedliche Behandlung von Berechtigten im Beitrittsgebiet gegenüber West-Empfängern verletzt Art.3 GG nicht: Die Koppelung des DbA an die Grundrente und die Anwendung eines Ost-Anpassungsfaktors waren sachlich gerechtfertigt angesichts noch bestehender wirtschaftlicher Unterschiede zwischen Ost und West im streitigen Zeitraum. • Das Gesetzesänderungsgeschehen (insbesondere Änderung zum 1.7.2011) zeigt, dass eine auf Zeit angelegte Ungleichbehandlung nicht zur dauerhaften Benachteiligung geworden ist; verfassungsrechtlich gebotene Änderungen lagen nicht bereits früher zwingend vor. • Der Senat kann von älteren Entscheidungen abweichen und den Streit ohne Vorlage an den Großen Senat entscheiden, weil keine unüberwindliche Divergenz besteht und die Zuständigkeit gegeben ist. Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin auf Gewährung des DbA in Höhe der Grundrente West ohne Berücksichtigung des Umrechnungsfaktors für das Beitrittsgebiet für den Zeitraum 1.1.2000 bis 30.6.2007. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten waren formell und materiell rechtmäßig, weil § 2 Abs.1 DbAG in Verbindung mit § 84a BVG und den Einigungsvertragsregelungen zum jeweiligen Zeitpunkt die Gewährung einer abgesenkten Grundrente (Ost) regelten und diese Verweisung hinreichend bestimmbar und verfassungskonform war. Die Einrede, die frühere BVerfG-Entscheidung mache § 84a BVG insgesamt nichtig, greift nicht, weil diese Entscheidung nur die Kriegsopferregelung berührt und die Norm in den übrigen Anwendungsbereichen fortwirkte. Die Klägerin hat daher nicht gewonnen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.