Urteil
B 14 AS 70/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antragsbefugnis nach § 55a Abs. 2 SGG ist gegeben, wenn nicht offenkundig ausgeschlossen ist, dass die angegriffene untergesetzliche Norm Wirkungen für Leistungsansprüche nach dem SGB XII entfaltet.
• Untergesetzliche Normen nach § 22a Abs. 1 SGB II sind in ihrer Zulässigkeit und inhaltlichen Ausgestaltung an die gleichen Anforderungen zur realitätsgerechten Erfassung des örtlichen Wohnungsmarkts gebunden wie verwaltungsintern ermittelte Angemessenheitswerte nach § 22 SGB II.
• Sonderregelungen i.S.v. § 22b Abs. 3 SGB II müssen typisierend, empirisch nachvollziehbar und auf geeigneten Erhebungen beruhend die besonderen Bedarfe definieren; pauschale Schätzungen genügen nicht.
• § 6 Abs. 2 Buchst. d der Berliner WAV (Erhöhungsmöglichkeit für über 60-Jährige bis 10 %) ist unwirksam, weil sie weder eine eigene, konkret bestimmende Sonderregelung darstellt noch auf empirisch hinreichender Grundlage beruht.
• Wegen der Unwirksamkeit dieser Regelung gilt die WAV nicht für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von § 6 Abs. 2 Buchst. d WAV; WAV gilt nicht für Leistungsberechtigte nach SGB XII • Antragsbefugnis nach § 55a Abs. 2 SGG ist gegeben, wenn nicht offenkundig ausgeschlossen ist, dass die angegriffene untergesetzliche Norm Wirkungen für Leistungsansprüche nach dem SGB XII entfaltet. • Untergesetzliche Normen nach § 22a Abs. 1 SGB II sind in ihrer Zulässigkeit und inhaltlichen Ausgestaltung an die gleichen Anforderungen zur realitätsgerechten Erfassung des örtlichen Wohnungsmarkts gebunden wie verwaltungsintern ermittelte Angemessenheitswerte nach § 22 SGB II. • Sonderregelungen i.S.v. § 22b Abs. 3 SGB II müssen typisierend, empirisch nachvollziehbar und auf geeigneten Erhebungen beruhend die besonderen Bedarfe definieren; pauschale Schätzungen genügen nicht. • § 6 Abs. 2 Buchst. d der Berliner WAV (Erhöhungsmöglichkeit für über 60-Jährige bis 10 %) ist unwirksam, weil sie weder eine eigene, konkret bestimmende Sonderregelung darstellt noch auf empirisch hinreichender Grundlage beruht. • Wegen der Unwirksamkeit dieser Regelung gilt die WAV nicht für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII. Der Senat des Landes Berlin erließ die Wohnaufwendungenverordnung (WAV) zur Bestimmung angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Die WAV enthält in § 6 Abs. 2 Sonderregelungen, u.a. eine bis zu 10%ige Erhöhung der Richtwerte für über 60-jährige Hilfeempfangende. Der 1957 geborene Kläger bezieht dauerhafte Rente wegen voller Erwerbsminderung und Leistungen nach dem SGB XII; er wohnt allein und zahlte höhere tatsächliche Unterkunftskosten als die in der WAV angesetzten Richtwerte. Er beantragte Normenkontrolle und rügte unzureichende Datengrundlage und fehlende Realitätsgerechtigkeit der WAV; das LSG verwies den Antrag als unzulässig. Beide Parteien legten Revision ein. Das BSG prüfte sodann Zuständigkeit, Antragsbefugnis und materielle Rechtmäßigkeit der WAV-Regelung. • Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Verfahren nach § 55a SGG gehört zu den Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, auch wenn ein SGB‑XII‑Leistungsempfänger klagt; die Zuständigkeit richtet sich nach dem Angriffsgegenstand (§§ 22a ff. SGB II). • Antragsbefugnis: § 55a Abs. 2 SGG ist analog § 47 VwGO auszulegen; ein Antrag ist zulässig, sofern nicht offensichtlich und eindeutig feststeht, dass die angegriffene Norm den Antragsteller in seinen Rechten nach keiner Betrachtungsweise berühren kann. • Reichweite der Normenwirkung: Geltungserstreckung nach § 35a SGB XII setzt voraus, dass die untergesetzliche Regelung i.S.v. § 22b Abs. 3 SGB II tatsächlich Sonderregelungen enthält und die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt; die Rechtsgrundlage für solche Bindungswirkungen liegt in den §§ 22a–22c SGB II. • Anforderungen an Normsetzung: Untergesetzliche Normen nach §§ 22a–22c SGB II müssen die abstrakte Angemessenheit realitätsgerecht erfassen; hierfür sind überprüfbare, empirisch tragfähige Erhebungen (schlüssiges Konzept) erforderlich; pauschale Schätzungen sind unzulässig. • Sonderregelungen nach § 22b Abs. 3 SGB II: Sie müssen typisierend und auf nachvollziehbaren, datengestützten Feststellungen beruhen; sie dürfen nicht nur leere Ermessensermöglichung sein, sondern müssen tatbestandlich umrissene Voraussetzungen und unmittelbare normative Wirkung enthalten. • Anwendung auf die WAV: § 6 Abs. 2 Buchst. d WAV (bis 10% Erhöhung für über 60‑Jährige) verletzt diese Anforderungen, weil sie keine eigenständige, tatbestandlich bestimmte Sonderregelung enthält und nicht auf geeigneten empirischen Erhebungen beruht; vielmehr delegiert sie Entscheidung und Prüfung in unbestimmter Weise an die Verwaltung. • Rechtsfolgen: § 6 Abs. 2 Buchst. d der WAV ist unwirksam; in Folge wurde festgestellt, dass die WAV für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII nicht gilt; weitergehende Teile der WAV waren nicht zu überprüfen, weil daran kein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers bestand. Die Revision des Antragstellers hatte teilweisen Erfolg: § 6 Abs. 2 Buchst. d der WAV ist wegen Verstoßes gegen die Anforderungen des § 22b Abs. 3 SGB II unwirksam erklärt worden. Zugleich stellte das Gericht fest, dass die WAV für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII nicht gilt; insoweit ist der Antragsteller antragsbefugt. Die weitergehenden Angriffe gegen die WAV wurden mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen, weil die Unwirksamkeit gerade des angegriffenen Teils eine Geltungserstreckung auf den Antragsteller ausschließt. Die Revision des Antragsgegners blieb im Wesentlichen ohne Erfolg; die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt.