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Urteil

B 14 AS 58/12 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Ruhen einer Grundrente nach dem BVG auf Grund einer Verletztenrente ist der der Grundrente entsprechende Anteil der Verletztenrente bei der SGB II-Einkommensberechnung privilegiert und anzurechnenfrei zu stellen. • Die Schwerstbeschädigtenzulage, Ausgleichsrente und Ehegattenzuschläge nach dem BVG sind nicht ohne Weiteres als zweckgebundene Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II aF von der Anrechnung auszunehmen. • Feststellungen zu Bedarf (insbesondere Unterkunft/Heizung) und verwertbarem Vermögen sind für die abschließende Entscheidung über Hilfebedürftigkeit erforderlich; unklare Feststellungen führen zur Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Verletztenrente bei SGB II: Privilegierung des BVG-Grundrentenanteils • Bei Ruhen einer Grundrente nach dem BVG auf Grund einer Verletztenrente ist der der Grundrente entsprechende Anteil der Verletztenrente bei der SGB II-Einkommensberechnung privilegiert und anzurechnenfrei zu stellen. • Die Schwerstbeschädigtenzulage, Ausgleichsrente und Ehegattenzuschläge nach dem BVG sind nicht ohne Weiteres als zweckgebundene Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II aF von der Anrechnung auszunehmen. • Feststellungen zu Bedarf (insbesondere Unterkunft/Heizung) und verwertbarem Vermögen sind für die abschließende Entscheidung über Hilfebedürftigkeit erforderlich; unklare Feststellungen führen zur Zurückverweisung. Die Klägerin beantragte gemeinsam mit ihrem Ehemann am 13.7.2005 ALG II. Der Ehemann bezog eine hohe Verletztenrente und Pflegegeld; die Klägerin lebte mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft und hatte eigene Krankenversicherungsbeiträge. Das Jobcenter lehnte Leistungen ab mit der Begründung, die Verletztenrente decke den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft. SG und LSG entschieden unterschiedlich: das LSG gewährte der Klägerin für Juli bis September 2005 teilweise Leistungen, wies die Berufung im Übrigen zurück. Streitpunkt ist, inwieweit Bestandteile der Verletztenrente bzw. Leistungen nach dem BVG (Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag) bei der SGB II-Einkommensberechnung anzurechnen oder privilegiert sind. Die Klägerin rügt Gleichheitsverletzungen und fordert weitergehende Privilegierung weiterer BVG-Leistungen. • Revision hatte Erfolg, soweit die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wurde; Zurückverweisung an das LSG mangels abschließender Feststellungen. • Rechtliche Voraussetzungen für ALG II: § 7 SGB II (Persönliche Voraussetzungen) und Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II; bei Bedarfsgemeinschaft ist Einkommen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 SGB II). • Feststellungen des LSG zu Bedarf für Unterkunft und Heizung unzureichend; es fehlen Angaben zur Angemessenheit, Nutzung zweier Eigentumswohnungen und zur Wohnfläche; mögliche Einsatzbarkeit der zweiten Wohnung als Vermögen (§ 12 SGB II) nicht geklärt. • Bei Einkommensberücksichtigung ist der Teil der Verletztenrente, der einer Grundrente nach §§ 30, 31 BVG entspricht und infolge § 65 BVG ruht, verfassungskonform als privilegierter Anteil zu behandeln und daher anrechnungsfrei zu stellen (§ 11 Abs. 1 SGB II aF verfassungskonform auslegbar). • Die bisherige Rechtsprechung, die eine volle Anrechnung reiner Verletztenrenten zulässt, bleibt unberührt; hier liegt aber eine Konstellation vor, in der die Verletztenrente einen unterliegenden Anspruch auf Grundrente nach dem BVG zum Ruhen bringt. • Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Abs. 5 aF) und Ausgleichsrente (§ 32 BVG) sind keine von vornherein zweckgebundenen Zahlungen i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II aF und unterfallen daher nicht der Privilegierung; sie dienen materiellen Ausgleichs- bzw. Existenzsicherungszwecken und sind als Einkommen zu berücksichtigen. • Der Ehegattenzuschlag (§ 33a BVG) ist Teil der Ausgleichsrente und daher ebenfalls nicht privilegiert. • Folge: Das LSG hat das Einkommen des Ehemanns nur teilweise zutreffend berücksichtigt (Pflegegeld als zweckbestimmt nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II aF und Versicherungspauschale abzugsfähig); das weitere Verhältnis von Bedarf und Einkommen ist im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu klären. Die Revision der Klägerin hatte teilweise Erfolg: die zweitinstanzliche Entscheidung wird insoweit aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen, weil die Feststellungen zu Bedarf, Unterkunftskosten und verwertbarem Vermögen sowie die konkrete Verteilung des Einkommens nicht ausreichend sind. Rechtlich ist der Teil der Verletztenrente, der einer Grundrente nach dem BVG entspricht und wegen § 65 BVG ruht, bei der SGB II-Einkommensberechnung privilegiert und anrechnungsfrei zu stellen; andere BVG-Leistungen wie die Schwerstbeschädigtenzulage, die Ausgleichsrente und der Ehegattenzuschlag sind hingegen nicht ohne Weiteres privilegiert und gelten grundsätzlich als anzurechnendes Einkommen. Das LSG hat daher im Wiederaufnahmsverfahren die Bedarfe beider Eheleute (insb. Unterkunft/Heizung) und das verwertbare Vermögen der Bedarfsgemeinschaft neu festzustellen sowie das anzurechnende Einkommen des Ehemanns unter Beachtung der genannten Grundsätze zu ermitteln; ergibt sich daraus eine Unterdeckung des Bedarfs der Klägerin, ist ihr entsprechendes ALG II zu gewähren. Die Entscheidung enthält Anweisungen zur weiteren Kostenentscheidung.