Urteil
B 4 AS 3/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fehlenden Feststellungen eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten sind die Tatsacheninstanzen zur Nachholung konkreter Feststellungen verpflichtet.
• Ein Rückgriff auf die Wohngeldtabelle als Obergrenze ist nur zulässig, wenn eine Feststellung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft tatsächlich nicht mehr möglich ist.
• Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll der richterlichen Kontrolle unterworfen; Ermittlung von Vergleichsraum und angemessener Wohnungsgröße ist erforderlich.
• Eine Kostensenkungsaufforderung nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II erfüllt primär eine Informations- und Warnfunktion; tatsächliche Übernahme zu hoher Kosten kann zeitlich befristet gerechtfertigt sein (i.d.R. bis sechs Monate).
Entscheidungsgründe
Fehlende Feststellungen zu schlüssigem Konzept bei Angemessenheit der Unterkunftskosten • Bei fehlenden Feststellungen eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten sind die Tatsacheninstanzen zur Nachholung konkreter Feststellungen verpflichtet. • Ein Rückgriff auf die Wohngeldtabelle als Obergrenze ist nur zulässig, wenn eine Feststellung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft tatsächlich nicht mehr möglich ist. • Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll der richterlichen Kontrolle unterworfen; Ermittlung von Vergleichsraum und angemessener Wohnungsgröße ist erforderlich. • Eine Kostensenkungsaufforderung nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II erfüllt primär eine Informations- und Warnfunktion; tatsächliche Übernahme zu hoher Kosten kann zeitlich befristet gerechtfertigt sein (i.d.R. bis sechs Monate). Der Kläger, seit 2007 SGB II-Leistungsempfänger, bewohnte eine etwa 76 qm große Wohnung mit monatlichen tatsächlichen Aufwendungen von 595,83 Euro im Streitzeitraum Feb.–Jul.2011. Der Leistungsträger (Beklagter) erkannte ab März 2008 nur noch eine als angemessen erachtete Bruttokaltmiete von 428,85 Euro zuzüglich Heizkosten an und setzte die SGB II-Leistungen entsprechend fest. Die Bescheide für Feb.–Jul.2011 wurden streitig gemacht; das SG wies die Klage ab, das LSG bestätigte dies. Der Kläger rügte vor dem BSG, der Beklagte habe kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit vorgelegt und die Berechnungen der Vorinstanzen seien fehlerhaft. Streitpunkt ist, ob höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind und ob ein Rückgriff auf die Wohngeldtabelle zulässig war. • Revision ist zulässig; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen (§ 170 Abs.2 S.2 SGG). • Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nach § 22 Abs.1 S.1 SGB II in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren, soweit diese angemessen sind; Angemessenheit ist richterlich umfassend zu prüfen. • Zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Aufwendungen sind maßgeblicher örtlicher Vergleichsraum und angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln; in Nordrhein‑Westfalen ist für Alleinstehende ab 1.1.2010 von 50 qm auszugehen, sofern nicht abweichende Feststellungen bestehen. • Wenn der Träger ein schlüssiges Konzept zur Festlegung angemessener Kosten vorlegt, kann hierauf abgestellt werden; fehlt ein solches Konzept, darf die Wohngeldtabelle nur dann als Obergrenze herangezogen werden, wenn Feststellungen zur abstrakt angemessenen Miete nicht mehr möglich sind. • Bei Ausfall lokaler Erkenntnismittel sind begründbare Darlegungen erforderlich, warum kein schlüssiges Konzept mehr entwickelt werden kann; sonst müssen die Tatsacheninstanzen weitere Feststellungen treffen (§ 163 SGG). • Die Kostensenkungsaufforderung nach § 22 Abs.1 S.3 SGB II erfüllt vorwiegend eine Aufklärungs- und Warnfunktion; eine Übernahme der tatsächlichen Kosten trotz Überschreitung der Angemessenheit kann vorübergehend gerechtfertigt sein, in der Regel längstens sechs Monate. • Das LSG hat keine ausreichenden Feststellungen zur Schlüssigkeit des vom Beklagten vorgelegten Konzepts oder eigene hinreichende Ermittlungen getroffen; deshalb ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision des Klägers war erfolgreich: das Berufungsurteil wurde aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil dort die notwendigen Feststellungen zur Angemessenheit der Unterkunftskosten und zur Schlüssigkeit des vom Leistungsträger vorgelegten Konzepts fehlen. Es wurde festgestellt, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 S.1 SGB II nur in angemessener Höhe zu tragen sind und die Angemessenheit richterlich zu prüfen ist; ein bloßer Rückgriff auf die Wohngeldtabelle ist nur in engen Fällen zulässig. Das LSG muss nun konkrete Feststellungen zum Vergleichsraum, zur angemessenen Wohnungsgröße und zur Bewertung des vorgelegten Konzepts treffen oder begründen, warum ein Rückgriff auf die Wohngeldtabelle sachgerecht ist. Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat das LSG ebenfalls noch zu entscheiden.