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Urteil

B 10 EG 7/12 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein von einem hierzu befugten Behördenmitarbeiter in Ausübung seiner Vertretungsbefugnis erlassener Bescheid ist grundsätzlich ein Verwaltungsakt und der Behörde zuzurechnen, auch wenn der Mitarbeiter die Befugnis zum Zweck einer Straftat missbraucht. • Ein Verwaltungsakt wird durch Bekanntgabe wirksam, wenn die Sendung den Adressaten erreicht und in seinen Machtbereich gelangt ist; das Unterlassen der Kenntnisnahme durch den Adressaten verhindert die Wirksamkeit nicht. • Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 45 SGB X möglich; insbesondere ist zu prüfen, ob der Begünstigte die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. • Leistungen, die ohne wirksamen Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht wurden, können nach § 50 Abs. 2 SGB X nur dann vom zu erstattenen Empfänger zurückgefordert werden, dem die Leistung tatsächlich erbracht wurde; Durchlaufempfänger sind nicht stets Leistungsempfänger. • Ist für eine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen der Rücknahme oder Erstattung eine tatrichterliche Prüfung erforderlich, ist die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Zurechnung fehlerhafter Elterngeldbescheide und Voraussetzungen der Rücknahme/Erstattung • Ein von einem hierzu befugten Behördenmitarbeiter in Ausübung seiner Vertretungsbefugnis erlassener Bescheid ist grundsätzlich ein Verwaltungsakt und der Behörde zuzurechnen, auch wenn der Mitarbeiter die Befugnis zum Zweck einer Straftat missbraucht. • Ein Verwaltungsakt wird durch Bekanntgabe wirksam, wenn die Sendung den Adressaten erreicht und in seinen Machtbereich gelangt ist; das Unterlassen der Kenntnisnahme durch den Adressaten verhindert die Wirksamkeit nicht. • Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 45 SGB X möglich; insbesondere ist zu prüfen, ob der Begünstigte die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. • Leistungen, die ohne wirksamen Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht wurden, können nach § 50 Abs. 2 SGB X nur dann vom zu erstattenen Empfänger zurückgefordert werden, dem die Leistung tatsächlich erbracht wurde; Durchlaufempfänger sind nicht stets Leistungsempfänger. • Ist für eine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen der Rücknahme oder Erstattung eine tatrichterliche Prüfung erforderlich, ist die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Der Kläger stellte kein Elterngeld, erhielt aber aufgrund von vom Behördenmitarbeiter Z. gefälschten Anträgen und freigegebenen Bescheiden wiederholt Überweisungen auf sein Konto. Z. gewann den Kläger als Kontoempfänger und ließ ihn adressierte Schriftstücke ungeöffnet weitergeben. Durch die Vorgänge flossen dem Kläger insgesamt Zahlungen in Höhe von 28.350 Euro, die er an Z. weitergab. Die Beklagte leitete ein Verfahren ein, erklärte die Rücknahme eines Bewilligungsbescheids vom 20.6.2008 über 9.450 Euro und forderte Erstattung von insgesamt 28.350 Euro. Sozialgericht und Landessozialgericht stritten über die Zurechenbarkeit des Handelns des Mitarbeiters und die Anwendbarkeit öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche; das LSG hielt mehrere Zahlungen für nicht zurechenbar und wies Erstattungsansprüche insoweit zurück. • Zulässigkeit: Die Revision der Beklagten ist statthaft und formgerecht eingelegt. • Qualifikation des Bescheids: Der Bescheid vom 20.6.2008 ist als Verwaltungsakt i.S. § 31 SGB X anzusehen, weil er objektiv den Anschein einer behördlichen Regelung eines Einzelfalls erzeugt und gegenüber dem Kläger auf Rechtswirkung nach außen gerichtet war. • Zurechnung: Das Verhalten des bevollmächtigten Sachbearbeiters Z. ist der Behörde grundsätzlich zuzurechnen; Grundsatz der Verantwortungszuweisung nach § 164 BGB und einschlägiger Verwaltungspraxis gilt, es sei denn, es läge kollusives Zusammenwirken mit dem Empfänger vor, was hier nicht festgestellt wurde. • Bekanntgabe und Wirksamkeit: Der Bescheid wurde wirksam durch Bekanntgabe i.S. von § 37, 39 SGB X, weil die Sendung den Kläger erreichte und in seinen Machtbereich gelangte; das Vereinbaren, die Sendung ungeöffnet weiterzureichen, verhindert die Wirksamkeit nicht und fällt in das Risiko des Adressaten. • Nichtigkeit: Der Bescheid ist nicht nach § 40 SGB X nichtig; weder liegen die in § 40 Abs.2 genannten Fallgruppen vor, noch ist ein offensichtlicher schwerwiegender Rechtsfehler gegeben, der Nichtigkeit rechtfertigen würde. • Rücknahmevoraussetzungen: Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit ist an die strengen Voraussetzungen des § 45 SGB X gebunden; hier kommt insbesondere eine Unterscheidung danach in Betracht, ob der Kläger die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. • Tatrichterliche Prüfung notwendig: Ob die Voraussetzungen des § 45 Abs.2 SGB X (vor allem Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit des Klägers) vorliegen, bedarf weiterer Feststellungen; deshalb ist dieser Punkt an das LSG zurückzuverweisen. • Erstattung ohne Verwaltungsakt: Für die aufgrund nicht bekannt gegebener Bescheide geleisteten Zahlungen (insgesamt 18.900 Euro) gilt § 50 Abs.2 SGB X nicht zugunsten der Beklagten gegenüber dem Kläger, weil die Zahlungen nicht an ihn als Leistungsempfänger erbracht wurden, sondern für andere (nicht existierende) Antragsteller bestimmt waren; Durchlaufempfänger sind daher nicht zwangsläufig leistungspflichtig. • Teilergebnis der Revision: Die Revision ist insoweit begründet, als die Rücknahme des Bescheids vom 20.6.2008 und die Erstattung von 9.450 Euro einer erneuten tatrichterlichen Prüfung bedürfen; insoweit ist zurückzuverweisen. Für die übrigen erhobenen Erstattungsansprüche ist die Revision unbegründet und abzuweisen. Das Bundessozialgericht hat die Revision der Beklagten teilweise stattgegeben und die Entscheidung des Landessozialgerichts insoweit aufgehoben, als es um die Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 20.6.2008 und die Erstattung von 9.450 Euro geht; in diesem Umfang ist die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückzuverweisen, weil weitere Feststellungen zur Anwendbarkeit von § 45 SGB X (insbesondere zur Frage der Kenntnis oder groben Fahrlässigkeit des Klägers) erforderlich sind. Im Übrigen wurde die Revision der Beklagten zurückgewiesen: Soweit es um die Rückforderung der auf das Konto des Klägers überwiesenen Zahlungen in Höhe von zusammen 18.900 Euro geht, die ohne wirksame Bekanntgabe zugunsten fiktiver Antragsteller geleistet worden waren, bestehen gegenüber dem Kläger keine Erstattungsansprüche nach § 50 Abs.2 SGB X, da diese Leistungen nicht an ihn als Leistungsempfänger erbracht wurden. Die Beklagte trägt daher den Misserfolg ihrer Revision insgesamt nur insoweit, als sie weitergehende Rückforderungsansprüche geltend gemacht hat; das LSG hat über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.