Beschluss
B 6 KA 24/13 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Praxisbesonderheit im Sinne der Richtlinien zum Honorarverteilungsvertrag (HVV) ist nur dann anzuerkennen, wenn ein spezieller Leistungsbereich einen überdurchschnittlichen Anteil am Gesamtleistungsbedarf erreicht und damit eine signifikante Praxisausrichtung zeigt.
• Spezialisierte Leistungen aus verschiedenen, arztgruppenübergreifenden Versorgungsbereichen dürfen nicht einfach addiert werden, um die Schwelle für die Anerkennung einer RLV-relevanten Praxisbesonderheit zu erreichen.
• Zur Zulassung der Revision wegen Divergenz müssen abstrakte, widersprüchliche Rechtssätze des LSG und einer höchstrichterlichen Entscheidung vorliegen; bloße inhaltliche Schlussfolgerungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Addition arztgruppenübergreifender Spezialleistungen zur Anerkennung einer Praxisbesonderheit • Eine Praxisbesonderheit im Sinne der Richtlinien zum Honorarverteilungsvertrag (HVV) ist nur dann anzuerkennen, wenn ein spezieller Leistungsbereich einen überdurchschnittlichen Anteil am Gesamtleistungsbedarf erreicht und damit eine signifikante Praxisausrichtung zeigt. • Spezialisierte Leistungen aus verschiedenen, arztgruppenübergreifenden Versorgungsbereichen dürfen nicht einfach addiert werden, um die Schwelle für die Anerkennung einer RLV-relevanten Praxisbesonderheit zu erreichen. • Zur Zulassung der Revision wegen Divergenz müssen abstrakte, widersprüchliche Rechtssätze des LSG und einer höchstrichterlichen Entscheidung vorliegen; bloße inhaltliche Schlussfolgerungen genügen nicht. Die Kläger, Fachärzte für Allgemeinmedizin, rügten die Honorarbescheide für mehrere Quartale und begehrten eine Erhöhung der Grenzfallpunktzahl wegen einer angeblichen Praxisbesonderheit durch chirotherapeutische und schmerztherapeutische Leistungen. In Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren waren sie erfolglos, weil die Anteile der jeweiligen Spezialleistungen am Gesamtleistungsbedarf die 15-%-Grenze für die Anerkennung einer Praxisbesonderheit nicht überschritten. Die Kläger behaupteten, beide Spezialbereiche könnten zusammengerechnet werden, um die erforderliche Schwelle zu erreichen, und legten Nichtzulassungsgründe der Revision mit Verweis auf grundsätzliche Bedeutung und Divergenz vor. Das Landessozialgericht lehnte die Anerkennung der Praxisbesonderheit ab, weil eine Addition verschiedener spezieller Leistungsbereiche dem Sinn der Regelleistungsvolumina widerspräche. Die Kläger wandten sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht. • Anwendbare Normen und Maßstab: Relevante Regelungen finden sich in den Richtlinien zum HVV (insb. Nr. 8.1 und § 12 HVV) sowie in den einschlägigen Vorschriften des SGG zur Zulassung der Revision (§ 160 SGG). • Bindung an Landesrecht: Das Bundessozialgericht ist an die Auslegung und Feststellung des Landesrechts durch das LSG gebunden; eine behauptete Verletzung von Bundesrecht ist nicht konkret dargelegt. • Spezialisierungserfordernis: Ziel der Berücksichtigung einer Praxisbesonderheit ist die Abbildung einer tatsächlichen, überdurchschnittlichen Spezialisierung, die zu einer im Vergleich zum Durchschnitt signifikant anderen Praxisausrichtung führt. • Zulässigkeit der Addition: Werden spezielle Leistungen aus unterschiedlichen Versorgungsbereichen erbracht, begründet deren bloße Addition keinen Rückschluss auf einen gemeinsamen, versorgungsrelevanten Bedarf; eine solche Addition würde zu leichtfertig Praxisbesonderheiten begründen und dem Zweck der Regelleistungsvolumina zuwiderlaufen. • Vorherige Rechtsprechung: Der Senat hat in früheren Entscheidungen einen Anteil von mindestens 20 % als überdurchschnittlich angesehen; der HVV der Beklagten weicht hiervon zugunsten der Vertragsärzte ab, lässt aber die getrennte Prüfung der Leistungsbereiche zu. • Divergenzbehauptung: Für die Zulassung der Revision wegen Divergenz ist erforderlich, dass abstrakte, widersprüchliche Rechtssätze des LSG und einer höchstrichterlichen Entscheidung vorliegen; dies haben die Kläger nicht dargelegt. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 25.000 Euro festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Die Kammer hält die getrennte Betrachtung der einzelnen Spezialleistungsbereiche für sachgerecht, weil nur eine überdurchschnittliche Konzentration auf einen einzelnen speziellen Leistungsbereich den Schluss auf einen besonderen Versorgungsbedarf rechtfertigt. Eine bloße Addition arztgruppenübergreifender spezieller Leistungen führt nicht zur Anerkennung einer RLV-relevanten Praxisbesonderheit, da hierdurch fälschlich viele Praxen als spezialisiert eingestuft würden, ohne dass ein versorgungsrelevanter Zusammenhang besteht. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.