Urteil
B 8 SO 7/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erbenhaftung nach § 92c BSHG kann sich auf Vermögenswerte erstrecken, die der Hilfeempfänger erst nach dem Leistungsbezug erworben hat.
• Bei mehreren Erben haftet jeder Miterbe gesamtschuldnerisch; die Sozialbehörde darf jedoch nicht willkürlich einen Erben voll in Anspruch nehmen, sondern hat pflichtgemäßes Ermessen auszuüben.
• Eine notwendige Beiladung der übrigen Erben nach § 75 Abs. 2 SGG ist nicht erforderlich, wohl aber hat die Behörde die relevanten Verhältnisse der Erbengemeinschaft zu ermitteln, bevor sie einen einzelnen Erben auswählt.
• Ein Kostenersatzbescheid nach § 92c BSHG ist hinreichend bestimmt, wenn er die Höhe der Haftungsschuld für den Adressaten erkennbar macht.
Entscheidungsgründe
Erbenhaftung nach § 92c BSHG: Ermessen bei Auswahl eines Gesamtschuldners • Erbenhaftung nach § 92c BSHG kann sich auf Vermögenswerte erstrecken, die der Hilfeempfänger erst nach dem Leistungsbezug erworben hat. • Bei mehreren Erben haftet jeder Miterbe gesamtschuldnerisch; die Sozialbehörde darf jedoch nicht willkürlich einen Erben voll in Anspruch nehmen, sondern hat pflichtgemäßes Ermessen auszuüben. • Eine notwendige Beiladung der übrigen Erben nach § 75 Abs. 2 SGG ist nicht erforderlich, wohl aber hat die Behörde die relevanten Verhältnisse der Erbengemeinschaft zu ermitteln, bevor sie einen einzelnen Erben auswählt. • Ein Kostenersatzbescheid nach § 92c BSHG ist hinreichend bestimmt, wenn er die Höhe der Haftungsschuld für den Adressaten erkennbar macht. Die Klägerin ist eine von sechs Miterbinnen des verstorbenen Vaters, der zeitweise Sozialhilfe für Heimpflege bezogen hatte. Der Sozialhilfeträger (Beklagter) setzte Nachlasswerte fest und forderte Kostenersatz nach § 92c BSHG in Höhe von 6561,62 Euro von der Klägerin als Gesamtschuldnerin. Die Erbengemeinschaft hatte sich bereits auseinandergesetzt; die Klägerin hatte das Nachlassverfahren abgewickelt. Die Klägerin focht den Bescheid an und wendete ein, die Sozialhilfe sei vor dem Erwerb des Nachlassvermögens erbracht worden, die Behörde habe die übrigen Erben nicht beteiligt und das Ermessen bei der Auswahl des in Anspruch genommenen Erben nicht ausgeübt. Die Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab; das BSG gab der Revision statt und hob die Entscheidungen sowie den Bescheid auf. • Revision ist begründet: Der Bescheid ist rechtswidrig, weil der Beklagte bei Auswahl der in Anspruch genommenen Miterbin sein Ermessen nicht ausgeübt hat. • Materiell ist § 92c BSHG anwendbar; die Erbenhaftung gilt für Sozialhilfe innerhalb von zehn Jahren vor Erbfall und betrifft auch Vermögen, das erst nach dem Leistungsbezug erworben wurde. • Der Bescheid ist formell nicht mangelhaft: Bestimmtheit nach § 33 Abs.1 SGB X ist gegeben, weil die geforderte Haftungshöhe erkennbar war; Beteiligung sozial erfahrener Dritter war nicht erforderlich. • Eine notwendige Beiladung der übrigen Erben nach § 75 Abs.2 SGG war nicht erforderlich, weil gesamtschuldnerische Haftung eine einheitliche Entscheidung nicht voraussetzt. • Bei mehreren Erben haftet jeder Miterbe gesamtschuldnerisch (§§ 2058, 421 BGB), doch ist die Auswahl, welchen Erben der Träger voll in Anspruch nimmt, im öffentlich-rechtlichen Verfahren an eine pflichtgemäße Ermessensausübung gebunden. • Ermessensausübung muss die Verhältnisse der Erbengemeinschaft berücksichtigen, insbesondere bereits erfolgte Teilung, Verbrauch des Erbes, Anzahl der Erben, Nachlasswert, Erbquoten und mögliche Privilegierungen nach § 92c Abs.3 BSHG. • Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung nur formale Gesichtspunkte (Abwicklung des Nachlasses durch die Klägerin) zugrunde gelegt und die erforderliche Gesamtschau nicht vorgenommen; daher ist die Entscheidung ermessensfehlerhaft. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich. Die Urteile der Vorinstanzen und der angefochtene Bescheid des Beklagten wurden aufgehoben, weil der Sozialhilfeträger bei der Auswahl, welchen Miterben er gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt, sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt und die maßgeblichen Verhältnisse der Erbengemeinschaft nicht ermittelt hat. Materiell besteht zwar eine Erbenhaftung nach § 92c BSHG auch für nachträglich erworbenes Vermögen und die Haftung ist gesamtschuldnerisch; dies befreit die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, eine begründete Auswahlentscheidung zu treffen und mögliche Privilegierungen sowie Härten zu berücksichtigen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; Streitwert des Revisionsverfahrens: 6561,62 Euro.