Beschluss
B 12 R 2/13 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn keine hinreichende Bezeichnung eines Zulassungsgrundes vorliegt.
• Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels wegen Gehörsverletzung müssen die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert und die mögliche Beeinflussung der Entscheidung dargelegt werden (§ 160a Abs. 2 S.3 i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG).
• Allein die Behauptung, ein Urteil sei inhaltlich unrichtig, genügt nicht zur Revisionszulassung; ein bloßer Wechsel der Richter nach Einverständnis der Parteien begründet keine Gehörsverletzung.
• Bei Erörterungsterminen genügt in der Regel das Fehlen eines Hinweises vor Entscheidung nicht zur Annahme einer überraschenden Entscheidung; Erörterungshinweise sind keine prozessverbindlichen Festlegungen (§§ 62, 106, 112, 124 SGG).
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Benennung von Verfahrensmängeln • Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn keine hinreichende Bezeichnung eines Zulassungsgrundes vorliegt. • Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels wegen Gehörsverletzung müssen die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert und die mögliche Beeinflussung der Entscheidung dargelegt werden (§ 160a Abs. 2 S.3 i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Allein die Behauptung, ein Urteil sei inhaltlich unrichtig, genügt nicht zur Revisionszulassung; ein bloßer Wechsel der Richter nach Einverständnis der Parteien begründet keine Gehörsverletzung. • Bei Erörterungsterminen genügt in der Regel das Fehlen eines Hinweises vor Entscheidung nicht zur Annahme einer überraschenden Entscheidung; Erörterungshinweise sind keine prozessverbindlichen Festlegungen (§§ 62, 106, 112, 124 SGG). Die Klägerin focht die Feststellung der Versicherungspflicht eines bei ihr beschäftigten Pflegehelfers für den Zeitraum 1.4.2000 bis 22.3.2002 an. Das Landessozialgericht Hamburg wies ihre Berufung zurück. Die Klägerin rügte daraufhin im Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht die Nichtzulassung der Revision und berief sich auf einen Verfahrensmangel wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie auf eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts. Sie machte geltend, es sei zu einer überraschenden Entscheidung gekommen, weil Hinweise der Berichterstatterin im vorherigen Senat zur Zurückweisung der Berufung geführt hätten und der nun zuständige Senat ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden habe. Außerdem beanstandete sie, dass der Vorsitzende des nun entscheidenden Senats an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen habe. Das LSG hatte die Zuständigkeit zwischen Senaten gewechselt; die Klägerin war darüber vorab informiert worden. Die Klägerin verwies auf vermeintliche Verfahrensfehler, ohne jedoch substantiiert darzulegen, dass diese das Urteil beeinflusst haben könnten. • Rechtliche Grundlagen zur Revisionszulassung sind § 160 SGG und § 160a SGG; Revision wird nur bei grundsätzlicher Bedeutung, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder bestimmten Verfahrensmängeln zugelassen. • Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund gemäß § 160a Abs.2 S.3 SGG substantiiert bezeichnet; pauschale Behauptungen genügen nicht. • Bei der Bezeichnung eines Gehörsverstoßes müssen konkret die den Verstoß begründenden Tatsachen und die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils dargelegt werden; dies hat die Klägerin unterlassen. • Erörterungstermine und Hinweise des Berichterstatters begründen nicht ohne Weiteres eine prozessverbindliche Festlegung, die eine überraschende Entscheidung darstellt; hierfür fehlen konkrete Anhaltspunkte. • Der Umstand, dass nach Einverständnis der Parteien die zuständigen Richter gewechselt haben, begründet allein keine Gehörsverletzung; die Klägerin hat nicht dargelegt, dass eine vorherige mündliche Verhandlung im Sinne des § 129 SGG die Entscheidungsgrundlage bildete. • Auch die Rüge einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts wurde nicht hinreichend konkretisiert, da zwischen Erörterungstermin und formeller mündlicher Verhandlung zu unterscheiden ist. • Mangels substantiiertem Vortrag sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt; daher ist die Beschwerde unzulässig zu verwerfen. • Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a, 154, 162 VwGO; die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Streitwert ist auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil sie keinen der in § 160 Abs.2 SGG genannten Zulassungsgründe ausreichend bezeichnet hat. Insbesondere hat die Klägerin die behaupteten Verfahrensmängel nicht substantiiert dargelegt und nicht hinreichend aufgezeigt, dass diese die Entscheidung des LSG hätten beeinflussen können. Ein bloßer Vorwurf einer überrascheneden Entscheidung, Hinweise in einem Erörterungstermin oder der nachträgliche Wechsel der zuständigen Richter begründen ohne konkrete Darstellung keine Gehörsverletzung und rechtfertigen keine Revisionszulassung. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.