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Beschluss

B 6 KA 8/13 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn weder eine unversöhnliche Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung noch grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegt. • Die Bildung eines gesonderten Leistungsfonds für die Vergütung aller während der Zeiten des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes erbrachten Leistungen ist nicht mit der Rechtsprechung des BSG unvereinbar, wenn gleichermaßen Vertragsärzte und Krankenhäuser vergütet werden. • Eine unterschiedliche Vergütung von Krankenhausambulanzen außerhalb des organisierten Notdienstes kann zulässig sein, wenn die Honorarverteilungsmaßstäbe sachlich trennbare Vergütungsfonds vorsehen und die Beschränkung auf Fälle möglich ist, in denen eine vertragsärztliche Versorgung nicht erreichbar ist. • Rechtsfragen sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie klärungsfähig, klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind; dies fehlt, wenn die Frage bereits durch Senatsrechtsprechung beantwortet ist.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision bei differenzierter Vergütung von Notfallbehandlungen zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn weder eine unversöhnliche Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung noch grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegt. • Die Bildung eines gesonderten Leistungsfonds für die Vergütung aller während der Zeiten des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes erbrachten Leistungen ist nicht mit der Rechtsprechung des BSG unvereinbar, wenn gleichermaßen Vertragsärzte und Krankenhäuser vergütet werden. • Eine unterschiedliche Vergütung von Krankenhausambulanzen außerhalb des organisierten Notdienstes kann zulässig sein, wenn die Honorarverteilungsmaßstäbe sachlich trennbare Vergütungsfonds vorsehen und die Beschränkung auf Fälle möglich ist, in denen eine vertragsärztliche Versorgung nicht erreichbar ist. • Rechtsfragen sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie klärungsfähig, klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind; dies fehlt, wenn die Frage bereits durch Senatsrechtsprechung beantwortet ist. Die Klägerin, ein Krankenhaus, begehrte eine höhere Vergütung für im Quartal I/2008 erbrachte ambulante Notfallbehandlungen. Die Beklagte, die Kassenärztliche Vereinigung, vergütete Leistungen während der Zeiten des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes mit einem Punktwert von 3,37 Cent (Krankenhäuser) gegenüber 3,75 Cent bei Vertragsärzten und außerhalb dieser Zeiten aus einem separaten Honorartopf für Nichtvertragsärzte mit 1,76 Cent. Das Landessozialgericht wies die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil ab und begründete dies mit der Zulässigkeit der Bildung gesonderter Leistungsfonds und der Zuordnung der Krankenhäuser zum Nichtvertragsärzte-Fonds. Gegen die Nichtzulassung der Revision brachte die Klägerin als Zulassungsgründe Divergenz zu Entscheidungen des Bundessozialgerichts und grundsätzliche Bedeutung vor. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil weder eine Divergenz im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG vorliegt noch grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG gegeben ist. • Für eine Divergenz müssten abstrakte, widersprüchliche Rechtssätze des LSG und des BSG vorliegen; insoweit reicht nicht, aus einem Berufungsurteil inhaltliche Folgerungen zu ziehen. • Das LSG hat nicht eine differenzierende Vergütung zugunsten der Krankenhäuser allein mit dem Ziel begründet, einen Teilnahmeanreiz zu schaffen, sondern die Bildung eines gesonderten Honorarfonds für alle Leistungen während des Bereitschaftsdienstes gerechtfertigt. • Die vom BSG aufgestellten Grundsätze unterscheiden klar zwischen vertragsärztlichem Notdienst und notärztlicher Versorgung im Rettungsdienst; diese Abgrenzung hat das LSG berücksichtigt, sodass kein Widerspruch besteht. • Das BSG hat anerkannt, dass eine pauschale Honorarminderung von bis zu 10 % für öffentlich geförderte Krankenhäuser möglich ist und dass HVM-Regelungen denkbar sind, die Abrechnung auf Fälle beschränken, in denen eine sofortige Behandlung erforderlich ist und eine Versorgung durch einen Vertragsarzt ausscheidet. • Die vom Kläger hervorgehobenen Randstunden und typische Praxisöffnungszeiten begründen keine grundsätzliche Rechtsfrage; Honorarverteilungsregelungen dürfen typisierende Zeiträume zugrunde legen. • Die Rügen der Klägerin zu Art. 3 GG und zur Stützung des Punktwerts durch die Beklagte sind nicht in der erforderlichen Weise substantiiert und berühren keine bislang ungeklärte Grundsatzfrage. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass weder eine unvereinbare Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung noch eine grundsätzliche Bedeutung der vorgelegten Rechtsfragen ersichtlich ist. Die Zuordnung der Krankenhausleistungen zu einem separaten Honorartopf und die Bildung eines Fonds für Leistungen während der Bereitschaftsdienstzeiten sind mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats vereinbar, ebenso die Möglichkeit pauschaler Honorarminderungen bis zu 10 % unter sachlicher Rechtfertigung. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 12.052 Euro festgesetzt.