Urteil
B 2 U 2/12 R
BSG, Entscheidung vom
5mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Umschüler in Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind nach § 2 Abs.1 Nr.2 SGB VII als Lernende versichert, wenn durch den Besuch kein nach Landesrecht erreichbarer schulrechtlicher Abschluss erzielt wird bzw. die Schulpflicht dadurch nicht erfüllt werden kann.
• § 168 Abs.2 SGB VII aF berechtigt den Unfallversicherungsträger, bindende Beitragsfestsetzungen zuungunsten des Beitragspflichtigen aufzuheben, wenn unrichtige Lohn- oder Meldungsangaben vorliegen.
• Die Bestimmung des Versicherungstatbestands nach § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. b und die Zuständigkeit nach § 128 Abs.1 Nr.3 SGB VII können verfassungsgemäß an landesrechtliche Schulabschlüsse und Schulpflichtvorschriften anknüpfen.
Entscheidungsgründe
Umschüler in Pflegeausbildungen als Lernende; Beitragsnachforderung zulässig • Umschüler in Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind nach § 2 Abs.1 Nr.2 SGB VII als Lernende versichert, wenn durch den Besuch kein nach Landesrecht erreichbarer schulrechtlicher Abschluss erzielt wird bzw. die Schulpflicht dadurch nicht erfüllt werden kann. • § 168 Abs.2 SGB VII aF berechtigt den Unfallversicherungsträger, bindende Beitragsfestsetzungen zuungunsten des Beitragspflichtigen aufzuheben, wenn unrichtige Lohn- oder Meldungsangaben vorliegen. • Die Bestimmung des Versicherungstatbestands nach § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. b und die Zuständigkeit nach § 128 Abs.1 Nr.3 SGB VII können verfassungsgemäß an landesrechtliche Schulabschlüsse und Schulpflichtvorschriften anknüpfen. Die Klägerin (gGmbH) betreibt eine Krankenpflegeschule und ein Fachseminar für Altenpflege. Die Berufsgenossenschaft stellte Mitgliedschaft und Zuständigkeit fest und setzte für 1999–2001 Beiträge fest. Bei Prüfung stellte die Berufsgenossenschaft fest, dass Umschüler nicht gemeldet waren, änderte die Beitragsbescheide vom 19.12.2002 unter Einbeziehung von Lernenden-Monaten und forderte höhere Beiträge nach. SG und LSG wiesen Klage und Berufung ab mit der Begründung, die Umschüler seien nach § 2 Abs.1 Nr.2 SGB VII als Lernende und nicht als nach § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. b SGB VII als Schüler versichert, weil durch den Besuch kein schulrechtlicher Abschluss nach Landesrecht erreicht und die Schulpflicht nicht erfüllt werde. Die Klägerin rügte die Verletzung der genannten Vorschriften und berief sich auf landesrechtliche Anerkennung; die Revision wurde zugelassen. • Die Revision ist unbegründet; die Beitragsneufestsetzungen vom 19.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.7.2003 sind rechtmäßig, soweit höhere Beiträge für 1999–2001 festgesetzt wurden. • Rechtsgrundlage für die Aufhebung bindender Beitragsfestsetzungen ist § 168 Abs.2 SGB VII aF: Liegen unrichtige Meldungen oder falsche Schätzungen vor und war der Beitrag rechtswidrig zu niedrig, darf der Träger den Bescheid zuungunsten des Beitragspflichtigen aufheben und neu feststellen. • Materiell waren die Voraussetzungen gegeben: Die Klägerin hatte Umschüler nicht gemeldet, sodass die ursprünglichen Bescheide zu niedrig waren und die Beklagte zur Nachfestsetzung berechtigt war (§§ 165, 185 i.V.m. § 168 SGB VII aF). • Versicherungstatbestand: § 2 Abs.1 Nr.2 SGB VII erfasst Lernende in beruflicher Aus- und Fortbildung; § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. b SGB VII gewährt Schülern von allgemein- oder berufsbildenden Schulen Versicherungsschutz nur, wenn durch den Schulbesuch ein schulrechtlicher Abschluss nach Landesrecht erreicht werden kann oder die Schulpflicht erfüllt bzw. befriedigt wird. • Auslegung von § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. b ergibt sich aus historischer und systematischer Betrachtung sowie Gesetzesmaterialien: Die Beitragsbegünstigung sollte nur solchen privaten Schulen zukommen, die nach Landesrecht schulrechtliche Abschlüsse ermöglichen oder der Schulpflicht dienen. • Verfassungsrechtlich ist die Verweisung auf landesrechtliche Schulabschlüsse und Genehmigungen zulässig; sie wahrt die Kompetenzverteilung nach Art.7 GG und verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz, da ein tragfähiger Unterschied zwischen Einrichtungen besteht, die schulrechtliche Abschlüsse ermöglichen, und solchen, die dies nicht tun. • Die Feststellungen des LSG, dass nach Landesrecht die von der Klägerin betriebenen Einrichtungen keine schulrechtlichen Abschlüsse vermitteln und die Schulpflicht nicht erfüllt wird, sind bindend (§ 163 SGG) und führen dazu, dass die betreffenden Personen als Lernende bei der zuständigen Berufsgenossenschaft versichert sind. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die angefochtenen Urteile bleiben bestehen. Die Beklagte durfte die Beitragsbescheide für 1999–2001 wegen nicht gemeldeter Umschüler unter Aufhebung der bisherigen Höchstfestsetzungen erhöhen, da die Voraussetzungen des § 168 Abs.2 SGB VII aF vorlagen. Die Umschüler waren nach Landesrecht nicht als Schüler i.S. des § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. b SGB VII anzusehen, sondern als nach § 2 Abs.1 Nr.2 SGB VII versicherte Lernende, wodurch die Klägerin als Träger beitragspflichtig ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; der Streitwert wurde auf 12.534,46 Euro festgesetzt.