Beschluss
B 12 R 38/12 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins vor Beginn der mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
• Wird ein Aufhebungs-/Verlegungsantrag rechtzeitig vorgelegt, muss das Gericht zeitnah entscheiden oder zumindest Kontakt zum Antragsteller aufnehmen; unterbleibt dies, liegt ein Verfahrensfehler durch Versagung des rechtlichen Gehörs vor.
• Das Bundesozialgericht kann das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverweisen, wenn ein Verfahrensmangel den Anspruch auf mündliche Verhandlung beeinträchtigt (vgl. § 160a Abs.5 SGG i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG).
Entscheidungsgründe
Versagung des rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Entscheidung über Terminsaufhebungsantrag • Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins vor Beginn der mündlichen Verhandlung zu entscheiden. • Wird ein Aufhebungs-/Verlegungsantrag rechtzeitig vorgelegt, muss das Gericht zeitnah entscheiden oder zumindest Kontakt zum Antragsteller aufnehmen; unterbleibt dies, liegt ein Verfahrensfehler durch Versagung des rechtlichen Gehörs vor. • Das Bundesozialgericht kann das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverweisen, wenn ein Verfahrensmangel den Anspruch auf mündliche Verhandlung beeinträchtigt (vgl. § 160a Abs.5 SGG i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG). Der Kläger, ein selbstvertretender Rechtsanwalt, focht per Berufung einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts an. Das Landessozialgericht (LSG) hatte einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Der Kläger sandte am Freitag vor dem Termin per Telefax und anschließend schriftlich einen Antrag auf Aufhebung/des Termins mit gesundheitlicher Begründung; das Fax traf am Abend des Freitags ein, das Schreiben per Post am folgenden Montag. Der Antrag wurde nicht vor Beginn der Verhandlung beschieden; eine Kopie war jedoch dem Sitzungsvertreter der Beklagten in der Verhandlung ausgehändigt. Das LSG verwarf die Berufung als unzulässig wegen Fristversäumnis und lehnte eine Wiedereinsetzung ab; es hielt den Aufhebungsantrag für nicht glaubhaft. Der Kläger rügte hiergegen die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und wandte sich mit Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht. • Rechtliches Gehör und Mündlichkeitsgrundsatz: Nach § 124 Abs.1 SGG ist grundsätzlich in mündlicher Verhandlung zu entscheiden; dies gewährt den Beteiligten das Recht, gehört zu werden, insbesondere in Berufungsverfahren nach Bescheidentscheidung der ersten Instanz. • Anspruch auf Entscheidung über Terminaufhebungsantrag: Ein Antrag auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins ist ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden zu entscheiden; wird ein solcher Antrag rechtzeitig vorgelegt, ist das Gericht verpflichtet, zeitnah zu entscheiden oder zumindest Kontakt zum Antragsteller herzustellen (§ 227 ZPO i.V.m. § 202 SGG). • Verletzung des Verfahrensgehöres hier: Der Kläger hat den Antrag per Fax am Vortag des Termins eingereicht; damit hat er das Erforderliche getan, damit eine rechtzeitige Entscheidung möglich war. Das LSG hat vor Durchführung der mündlichen Verhandlung keinen Bescheid erlassen und auch keinen Versuch erkennbar unternommen, den Kläger zu kontaktieren. • Fehlerfolgen: Das Unterlassen einer Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Aufhebungsantrag vor Beginn der mündlichen Verhandlung stellt eine wesentliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Das Verfahren ist deshalb verfahrensfehlerhaft; selbst bei Zweifeln an der Glaubhaftmachung der Gründe hätte das LSG vertagen müssen. • Rechtsfolgen und Rückverweisung: Nach § 160a Abs.5 SGG kann das BSG das angefochtene Urteil aufheben und zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nr.3 SGG erfüllt sind; dies hat der Senat hier getan. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte Erfolg. Das Bundessozialgericht hob das Urteil des Hessischen Landessozgerichts vom 26.06.2012 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurück. Begründet wurde dies mit der Versagung des rechtlichen Gehörs, weil der rechtzeitig eingereichte Antrag auf Aufhebung/Verlegung des Verhandlungstermins nicht vor Beginn der mündlichen Verhandlung entschieden oder mit dem Kläger geklärt wurde. Das LSG hätte den Antrag zeitnah bescheiden oder zumindest Kontakt zum Kläger aufnehmen bzw. den Termin vertagen müssen; unterblieb dies, war das Verfahren verfahrensfehlerhaft. Die Kostenentscheidung blieb dem Landessozialgericht vorbehalten.