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Urteil

B 12 KR 8/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Einzugsstelle darf einen begünstigenden Verwaltungsakt nicht ohne Beachtung der Einschränkungen des § 45 Abs. 2–4 SGB X zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des § 49 SGB X nicht vorliegen. • Die Anfechtungsklage eines Fremdversicherungsträgers gegen einen Beitragsbescheid ist nur innerhalb der einschlägigen Fristen zulässig; eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung berechtigt grundsätzlich zur Geltendmachung der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG, schließt aber nicht ohne Weiteres die Anwendung von Verwirkungsgesichtspunkten aus, wenn der klagende Sozialversicherungsträger durch verwaltungsinterne Vereinbarungen selbst zur fehlerhaften Belehrung beigetragen hat. • Verwaltungsinterne Absprachen zwischen Sozialversicherungsträgern, die gesetzliche Mitwirkungs-, Bekanntgabe- oder Belehrungspflichten faktisch einschränken, können Verwirkung begründen und sind den gesetzlichen Vorschriften des SGB X (insbesondere §§ 12, 36, 37, 86 SGB X) nicht gleichgestellt.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Rücknahme eines Einzugsstellenbescheids bei Verwirkung durch Verwaltungspraxis • Eine Einzugsstelle darf einen begünstigenden Verwaltungsakt nicht ohne Beachtung der Einschränkungen des § 45 Abs. 2–4 SGB X zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des § 49 SGB X nicht vorliegen. • Die Anfechtungsklage eines Fremdversicherungsträgers gegen einen Beitragsbescheid ist nur innerhalb der einschlägigen Fristen zulässig; eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung berechtigt grundsätzlich zur Geltendmachung der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG, schließt aber nicht ohne Weiteres die Anwendung von Verwirkungsgesichtspunkten aus, wenn der klagende Sozialversicherungsträger durch verwaltungsinterne Vereinbarungen selbst zur fehlerhaften Belehrung beigetragen hat. • Verwaltungsinterne Absprachen zwischen Sozialversicherungsträgern, die gesetzliche Mitwirkungs-, Bekanntgabe- oder Belehrungspflichten faktisch einschränken, können Verwirkung begründen und sind den gesetzlichen Vorschriften des SGB X (insbesondere §§ 12, 36, 37, 86 SGB X) nicht gleichgestellt. Der Kläger war seit 1981 bei einer Familien-KG beschäftigt. Die Beklagte (Krankenkasse als Einzugsstelle) stellte mit Bescheid vom 5.7.2005 fest, der Kläger sei ab 1.7.1986 selbstständig gewesen. Der Kläger beantragte Erstattung gezahlter Beiträge; die Beklagte sandte eine Kopie des Bescheids an den Rentenversicherungsträger (Beigeladene zu 1.). Diese erhob erst am 19.2.2007 Klage beim SG Berlin. Die Beklagte nahm daraufhin ihren ursprünglichen Bescheid zurück und erließ am 24.7.2007 einen Rücknahmebescheid, mit dem sie Versicherungspflicht feststellte. Der Kläger klagte gegen diese Rücknahmeentscheidung; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Streitpunkt war insbesondere, ob die Rücknahme rechtmäßig war, ob § 49 SGB X Anwendung findet und ob die Klage der Beigeladenen zu 1. zulässig bzw. verspätet war angesichts einer verwaltungsinternen "Gemeinsamen Verlautbarung" zwischen Versicherungsträgern. • Die Revision des Klägers ist begründet; die angefochtenen Urteile und der Rücknahmebescheid vom 24.7.2007 sind aufzuheben. • Die Beklagte stützte die Rücknahme auf § 45 Abs. 1 SGB X, berücksichtigte jedoch nicht die in § 45 Abs. 2–4 SGB X vorgesehenen Einschränkungen, die Vertrauensschutz und Fristfragen betreffen. Ob der ursprüngliche Bescheid rechtswidrig war, bleibt offen; maßgeblich ist, dass die Beklagte die gesetzlichen Anforderungen der Rücknahme nicht beachtete. • § 49 SGB X entbindet nur dann von der Anwendung der § 45 Abs. 2–4 SGB X, wenn die Anfechtungshandlung des Dritten (Widerspruch/Klage) den gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen entspricht. Die Klage der Beigeladenen zu 1. war unzulässig, weil sie nicht auf ihren sachlichen Zuständigkeitsbereich beschränkt war und außerdem verspätet erhoben wurde. • Die Kopie des Bescheids ging der Beigeladenen zu 1. am 23.2.2006 zu; die Klage vom 19.2.2007 war damit außerhalb der einschlägigen Fristen. Zwar lag eine inhaltlich unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung vor, so dass grundsätzlich die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG gelten könnte, jedoch kommt eine Ausnahme wegen Verwirkung in Betracht. • Zwischen den Sozialversicherungsträgern bestand eine verwaltungsinterne "Gemeinsame Verlautbarung", die in der Praxis die Bekanntgabe- und Belehrungspflichten einschränkte und Fremdträgern vielfach die Anfechtung ersparte. Diese Verwaltungspraxis steht im Widerspruch zu §§ 12, 36, 37, 86 SGB X und kann zulasten des klagenden Fremdversicherungsträgers wirken; Treu und Glauben gebieten hier, die verspätete Klage der Beigeladenen zu 1. als unzulässig zu betrachten. • Weil die Klage der Beigeladenen zu 1. unzulässig war, konnte sich die Beklagte nicht auf § 49 SGB X berufen, um die Einschränkungen des § 45 Abs. 2–4 SGB X zu umgehen. Die Beklagte hat ihr Rücknahmeermessen nicht unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz und weiteren Belangen ausgeübt, daher ist die Rücknahme rechtswidrig. • Folge: Der Rücknahmebescheid verletzt die Rechte des Klägers; die Vorinstanzen sind in den angefochtenen Teilen aufzuheben und der Rücknahmebescheid aufzuheben. Der Kläger hat gewonnen. Die Revision des Klägers ist begründet; die Urteile des SG und des LSG sowie der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 24.7.2007 (Widerspruchsbescheid 30.8.2007) wurden aufgehoben. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Klage der Beigeladenen zu 1. unzulässig und verspätet war und die Beklagte daher die gesetzlichen Einschränkungen der Rücknahme nach § 45 Abs. 2–4 SGB X beachten und Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigen musste. Die verwaltungsinterne Praxis der Versicherungsträger ("Gemeinsame Verlautbarung") kann nicht gesetzliche Fristen oder Mitwirkungs- und Belehrungspflichten außer Kraft setzen; sie kann Verwirkung begründen, wenn dadurch Dritte zur Untätigkeit verleitet werden. Die Beklagte sowie die beteiligten Beigeladenen zu 1. und 4. haben die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers als Gesamtschuldner zu tragen.