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Urteil

B 12 KR 27/12 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG ist bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nicht als Einnahme zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts zu berücksichtigen. • Satzungs- oder generalklauselartige Regelungen der Krankenkasse oder Kataloge der Spitzenverbände genügen nicht, wenn die Leistung nach ihrer Zweckbestimmung und Rechtsstellung im System privilegiert ist. • Sozialversicherungsbeiträge dürfen nicht aus solchen zweckgebundenen Ausgleichsleistungen erhoben werden, deren Wirksamkeit als Ausgleich beeinträchtigt wäre, wenn sie dem Leistungsempfänger nicht ungekürzt zur Verfügung stünden.
Entscheidungsgründe
Opferpension (§ 17a StrRehaG) nicht beitragspflichtig in der freiwilligen GKV • Die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG ist bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nicht als Einnahme zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts zu berücksichtigen. • Satzungs- oder generalklauselartige Regelungen der Krankenkasse oder Kataloge der Spitzenverbände genügen nicht, wenn die Leistung nach ihrer Zweckbestimmung und Rechtsstellung im System privilegiert ist. • Sozialversicherungsbeiträge dürfen nicht aus solchen zweckgebundenen Ausgleichsleistungen erhoben werden, deren Wirksamkeit als Ausgleich beeinträchtigt wäre, wenn sie dem Leistungsempfänger nicht ungekürzt zur Verfügung stünden. Der Kläger, Rentner und seit 1.4.2007 freiwillig in der Auffangspflichtversicherung der AOK versichert, erhielt ab 1.3.2008 eine besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG in Höhe von 250 Euro monatlich. Die Beklagte setzte daraufhin die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge des Klägers mit Bescheid vom 23.7.2008 und späteren Änderungen höher fest und berücksichtigte die Opferpension bei der Beitragsbemessung. Das Sozialgericht hob die Bescheide insoweit auf; das Landessozialgericht bestätigte dies mit abweichender Begründung und nahm an, die Leistung könne zwar als Einnahme in Betracht kommen, sei aber nicht ausreichend in Satzung oder Verfahrensgrundsätzen verankert. Die Beklagte rügte die Anwendung des § 240 SGB V; der Kläger beantragte Abweisung der Revision. Der Rechtsstreit beschränkte sich auf den Zeitraum 1.3.2008 bis 31.12.2008. • Die Revision der Beklagten ist unbegründet; die Bescheide, die die Opferpension zur Beitragsermittlung heranzogen, sind rechtswidrig. • Rechtsgrundlage der Beitragsbemessung für Pflichtversicherte nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V ist § 227 i.V.m. § 240 SGB V; bis 31.12.2008 erfolgte die Regelung durch Satzung, die auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstellt. • Nicht jede sozialrechtliche Leistung ist beitragspflichtig; das BSG unterscheidet zwischen Einnahmen zum Lebensunterhalt und zweckgebundenen Ausgleichsleistungen, bei denen eine besondere Zweckbestimmung eine Beitragsfreiheit rechtfertigt. • Die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG dient der Anerkennung und dem Ausgleich eines besonderen Unrechts und verfolgt eine eng begrenzte Zweckbestimmung; sie ist gesetzlich in § 16 Abs.4 StrRehaG privilegiert und wird im Sozialrecht vielfach nicht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt. • Wegen dieser Sonderstellung und der konkreten Zweckbindung wäre die Wirksamkeit der Opferpension als Ausgleich beeinträchtigt, wenn sie bei der Beitragsermittlung ungekürzt entzogen würde; daher ist sie nicht der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V zugänglich. • Auch die tatbestandliche Voraussetzung der Bedürftigkeit des Adressaten steht der Privilegierung nicht entgegen; Bedürftigkeit entscheidet nicht automatisch über Zuordnung zum Lebensunterhalt. • Mangels Angriff auf die konkreten festgesetzten Beitragshöhen durch die Parteien legt das BSG die Beträge des LSG zugrunde und trifft die Kostenentscheidung nach § 193 SGG. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG ist bei der Bemessung der Beiträge des Klägers zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu berücksichtigen, weil die Leistung eine zweckgebundene Ausgleichsleistung mit gesetzlich verankerter Privilegierung darstellt und daher nicht als Einnahme zum allgemeinen Lebensunterhalt im Sinne des § 240 SGB V gilt. Die angefochtenen Beitragsbescheide sind insoweit rechtswidrig; die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Die vom Landessozialgericht festgelegten Beitragshöhen bleiben maßgeblich, weil die Beklagte die konkreten Zahlen nicht erfolgreich angegriffen hat.