Beschluss
B 9 SB 2/13 C
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit erfordert objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte; frühere Mitwirkung des Richters in älteren Verfahren desselben Beteiligten genügt hierfür nicht ohne weitere konkrete Umstände.
• Ein nicht anwaltlich erhobener Ablehnungsantrag eines Prozessunterstützungsberechtigten ist zulässig, wenn er im Zusammenhang mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe steht.
• Für die Prüfung der Befangenheitsrüge ist maßgeblich, ob bei vernünftiger, objektiver Betrachtung Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln; rein subjektive Vermutungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit: frühere Mitwirkung reicht nicht aus • Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit erfordert objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte; frühere Mitwirkung des Richters in älteren Verfahren desselben Beteiligten genügt hierfür nicht ohne weitere konkrete Umstände. • Ein nicht anwaltlich erhobener Ablehnungsantrag eines Prozessunterstützungsberechtigten ist zulässig, wenn er im Zusammenhang mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe steht. • Für die Prüfung der Befangenheitsrüge ist maßgeblich, ob bei vernünftiger, objektiver Betrachtung Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln; rein subjektive Vermutungen genügen nicht. Der Kläger begehrte die Zulassung der Revision gegen die Ablehnung seines Antrags auf Feststellung eines GdB von 100 und bestimmter Merkzeichen. Das Bundessozialgericht wies seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung als unzulässig ab. Der Kläger erhob Anhörungsrüge, beantragte Prozesskostenhilfe und stellte sodann persönlich einen Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit mit Verweis auf gerichtliche Vorgänge vor etwa 20 Jahren. Der abgelehnte Richter gab dienstlich an, in den 1990er Jahren an mehreren Verfahren des Klägers mitgewirkt zu haben, konnte sich jedoch nicht an Einzelheiten erinnern und versicherte, im aktuellen Beschluss nicht sachfremd entschieden zu haben. Der Senat ließ dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme und prüfte das Ablehnungsgesuch in einer anderen Besetzung. • Anwendbare Normen: § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 42, 44 Abs. 3 ZPO; Maßstab ist, ob objektiv Anlass zur Besorgnis der Befangenheit besteht. • Zulässigkeit: Das Ablehnungsgesuch war trotz fehlender anwaltlicher Vertretung zulässig, weil der Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren beantragt hatte und ihm sonst kein Weg bliebe, die Mitwirkung des Vorsitzenden in der PKH-Entscheidung zu verhindern. • Sachliche Prüfung: Allein die frühere Mitwirkung eines Richters an Entscheidungen in Verfahren desselben Beteiligten, auch wenn diese einst ungünstig für den Beteiligten waren, begründet ohne weitergehende konkrete Anhaltspunkte kein misstrauensbegründendes Verhalten. • Beweisführung und Darlegungslast: Der Kläger hat keine konkreten Tatsachen dargelegt, die den Schluss zuließen, der Richter sei aktuell voreingenommen oder habe sich in der Vergangenheit parteilich verhalten. • Dienstliche Äußerung: Die Stellungnahme des abgelehnten Richters, wonach er sich nicht von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen, enthält keine Umstände, die aus Sicht eines objektiven Beobachters die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. • Ergebnis der Abwägung: Unter vernünftiger, objektiver Betrachtung fehlt jeder Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden zu zweifeln; rein subjektive Vermutungen sind unbeachtlich. Der Ablehnungsantrag des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter ist unbegründet und wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass frühere Mitwirkung des Richters in älteren Verfahren des Klägers ohne konkrete zusätzliche Anhaltspunkte keinen objektiven Anlass zur Befangenheit bietet. Das Ablehnungsgesuch war zwar formell zulässig, weil der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt hatte, in der Sache fehlt jedoch ein rechtsstaatlich relevantes Misstrauensmoment. Somit bleibt der Vorsitzende im Verfahren unbefangen; der Kläger hat mit seiner Rüge keinen Erfolg erzielt.