Beschluss
B 10 LW 7/13 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingereicht wurde (§ 73 Abs. 4 SGG).
• Prozesskostenhilfe für die Beschwerde ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
• Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) vorliegt; diese Gründe sind nicht ohne weiteres kraftlos geltend zu machen.
• Die Verweigerung einer gerichtlich angeordneten erneuten Begutachtung kann zu einer negativen Beweiswürdigung und Last der Unaufklärbarkeit bei der Klägerin führen.
• Die Verwerfung einer formunwirksamen Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt nach § 160a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig; PKH abgelehnt • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingereicht wurde (§ 73 Abs. 4 SGG). • Prozesskostenhilfe für die Beschwerde ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). • Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) vorliegt; diese Gründe sind nicht ohne weiteres kraftlos geltend zu machen. • Die Verweigerung einer gerichtlich angeordneten erneuten Begutachtung kann zu einer negativen Beweiswürdigung und Last der Unaufklärbarkeit bei der Klägerin führen. • Die Verwerfung einer formunwirksamen Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt nach § 160a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter. Die Klägerin begehrte gegenüber der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eine Erwerbsminderungsrente. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verneinte den Anspruch mit Urteil vom 20.02.2013, weil die Klägerin eine erneute forensische Begutachtung ihres psychischen Zustands verweigert habe und damit die Unaufklärbarkeit zu ihren Lasten falle. Dagegen legte die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht ein und beantragte nach Mandatsniederlegung ihres Anwalts Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Das BSG prüfte, ob die Beschwerde Erfolgsaussichten hat und ob Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG gegeben sind. Es stellte sich heraus, dass die eingereichte Beschwerde nicht formgerecht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. Außerdem lagen keine der erforderlichen Zulassungsgründe vor und kein Verfahrensmangel oder Gehörsverstoß war erkennbar. • PKH-Antrag unbegründet: Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO ist PKH nur bei hinreichender Erfolgsaussicht zu bewilligen; hier fehlt die Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde. • Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt: Weder liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, noch ist eine Divergenz zu Entscheidungen des BSG/GmSOGB/BVerfG ersichtlich, noch ist ein Verfahrensmangel darstellbar. • Sachverhaltsaufklärung: Das LSG hatte eine erneute fachärztliche Begutachtung angeordnet; die Klägerin verhinderte diesen Beweis durch Weigerung, weshalb eine Rüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 103 SGG) nicht Erfolg verspricht. • Rechtliches Gehör und Befangenheitsrügen sind unbegründet: Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Klägerin alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft oder ein Ablehnungsantrag gestellt hätte; damit fehlen die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Gehörs- oder Befangenheitsrüge. • Formmangel der Beschwerde: Gemäß § 73 Abs. 4 SGG muss die Beschwerde vor dem BSG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt und begründet werden; dies ist nicht erfolgt, folglich ist die Beschwerde unzulässig. • Folgen: Die unformgerechte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 169 SGG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen; bei fehlender PKH besteht kein Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen; zugleich wird ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Begründet wird dies damit, dass die Beschwerde nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingereicht wurde und die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es sind keine der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe ersichtlich, insbesondere weder grundsätzliche Bedeutung noch Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung noch ein tatbestandlicher Verfahrensmangel. Die Klägerin hat zudem durch die Verweigerung der angeordneten erneuten Begutachtung zur Unaufklärbarkeit des psychischen Sachverhalts beigetragen, weshalb Beweisanträge nicht zu ihren Gunsten zu der gebotenen Aufklärung geführt hätten. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.