Urteil
B 2 U 3/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII setzt gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse über die generelle Eignung einer beruflichen Einwirkung zur Verursachung der Krankheit voraus.
• Vereinzelte Gutachten oder plausible Hypothesen einzelner Fachärzte genügen nicht; es muss sich regelmäßig eine herrschende wissenschaftliche Meinung herausbilden.
• Bei sehr kleinen Berufsgruppen können Ausnahmefälle zulässig sein, doch reichen die hier vorliegenden Einzelfallunterlagen und internationalen Anerkennungen nicht aus, um die erforderlichen gesicherten Erkenntnisse zu begründen.
• Verfassungsrechtlich ist das an wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen knüpfende Listenprinzip des Berufskrankheitenrechts nicht zu beanstanden.
• Rüge formeller Fehler oder fehlerhafter Beweiswürdigung ist nur begründet, wenn konkret dargetan wird, welche Tatsachenfehler oder Denkgesetze verletzt wurden.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung der Halswirbelsäulen‑/Schultererkrankung als Wie‑Berufskrankheit wegen fehlender gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse • Die Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII setzt gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse über die generelle Eignung einer beruflichen Einwirkung zur Verursachung der Krankheit voraus. • Vereinzelte Gutachten oder plausible Hypothesen einzelner Fachärzte genügen nicht; es muss sich regelmäßig eine herrschende wissenschaftliche Meinung herausbilden. • Bei sehr kleinen Berufsgruppen können Ausnahmefälle zulässig sein, doch reichen die hier vorliegenden Einzelfallunterlagen und internationalen Anerkennungen nicht aus, um die erforderlichen gesicherten Erkenntnisse zu begründen. • Verfassungsrechtlich ist das an wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen knüpfende Listenprinzip des Berufskrankheitenrechts nicht zu beanstanden. • Rüge formeller Fehler oder fehlerhafter Beweiswürdigung ist nur begründet, wenn konkret dargetan wird, welche Tatsachenfehler oder Denkgesetze verletzt wurden. Der 1930 geborene Kläger war von 1949 bis 1995 als Orchestermusiker (Geiger) tätig und leidet an bandscheibenbedingter Halswirbelsäulen- und Schultergelenkserkrankung. Auf ärztliche Anzeige verweigerte die beklagte Unfallversicherung die Anerkennung als Wie‑Berufskrankheit mit der Begründung, es fehle an gesicherten medizinischen Erkenntnissen, die die generelle Verursachung durch die berufstypische "Schulter-Kinn-Zange" belegen. Gutachten bestätigten berufsbedingte Belastungen und eine erhöhte Häufigkeit von Beschwerden bei Streichern, verneinten aber gesicherte Kausalitätsbelege. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen Klage und Berufung ab. Der Kläger rügt Verletzung von § 9 Abs. 2 SGB VII und die Beweiswürdigung; er beruft sich auf Plausibilität, Publikationen fachkundiger Ärzte und Anerkennungen in anderen Staaten. Das BSG überprüfte die Revision und gab der beklagten Ansicht statt. • Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 2 SGB VII (Öffnungsklausel für Wie‑Berufskrankheiten) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB VII; die Anforderungen entsprechen im Wesentlichen denen der früheren RVO. • Für die Anerkennung einer Wie‑BK sind gesicherte Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft erforderlich, die zeigen, dass bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblichem Maße besonderen Einwirkungen ausgesetzt sind, die geeignet sind, die Krankheit zu verursachen. • Solche Erkenntnisse erfordern regelmäßig epidemiologische Daten, langfristige Beobachtungen und eine herrschende Meinung in der relevanten medizinischen Fachgemeinschaft; vereinzelte Fachmeinungen reichen nicht aus. • Bei sehr kleinen Berufsgruppen können ausnahmsweise ergänzende Belege (Einzelfallstudien, Erkenntnisse aus anderen Staaten, frühere Anerkennungen) herangezogen werden; diese Möglichkeit wurde zwar anerkannt, greift hier aber nicht, weil die vorliegenden Arbeiten, Studien und internationalen Anerkennungen keine gesicherten, allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse ergeben. • Die vorgelegten Gutachten bestätigen berufliche Belastungen und Plausibilität, doch fehlen statistisch abgesicherte epidemiologische Angaben und eine mehrheitlich geteilte wissenschaftliche Auffassung über Kausalität. • Billigkeits- oder Gleichbehandlungs‑Erwägungen rechtfertigen die Anerkennung nicht; das Listenprinzip und die an wissenschaftliche Sicherung geknüpfte Öffnungsklausel sind verfassungsgemäß. • Form- und Verfahrensrügen des Klägers sowie pauschale Angriffe auf die Beweiswürdigung genügen den strengen Anforderungen für die Revision nicht; es ist nicht konkret dargelegt, dass Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder relevante Tatsachen außer Acht gelassen wurden. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Ablehnung der Anerkennung der Halswirbelsäulen- und Schultererkrankung als Wie‑Berufskrankheit ist rechtmäßig. Es fehlt an den nach § 9 Abs. 2 SGB VII erforderlichen gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen, die die generelle Eignung der durch das Violinspiel bedingten "Schulter-Kinn-Zange" zur Verursachung der geltend gemachten Erkrankungen belegen. Einzelne Gutachten und die Feststellung einer berufstypischen Belastung genügen dafür nicht; epidemiologisch abgesicherte Daten oder eine herrschende fachwissenschaftliche Meinung sind nicht vorhanden. Anerkennungen in anderen Staaten oder Einzelfallergebnisse können die fehlenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hier nicht ersetzen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden nicht erstattet.