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Beschluss

B 10 EG 6/13 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht genügt. • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung ist darzulegen: konkrete Rechtsfrage, Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. • Eine bloße Rüge, das Berufungsgericht habe höchstrichterliche Rechtsprechung nicht hinreichend berücksichtigt oder im Einzelfall falsch angewendet, begründet keine Divergenz im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG. • Bei sogenanntem auslaufendem Recht muss dargelegt werden, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen betroffen ist oder die Norm/Auslegung fortwirkende Bedeutung besitzt.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig mangels darlegter grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht genügt. • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung ist darzulegen: konkrete Rechtsfrage, Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. • Eine bloße Rüge, das Berufungsgericht habe höchstrichterliche Rechtsprechung nicht hinreichend berücksichtigt oder im Einzelfall falsch angewendet, begründet keine Divergenz im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG. • Bei sogenanntem auslaufendem Recht muss dargelegt werden, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen betroffen ist oder die Norm/Auslegung fortwirkende Bedeutung besitzt. Die Klägerin begehrte höheres Elterngeld für den 4. bis 7. Lebensmonat ihrer 2008 geborenen Tochter. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verneinte den Anspruch. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Klägerin Beschwerde beim Bundessozialgericht ein und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung sowie auf Divergenzen zu Entscheidungen des BSG. Sie bezog sich insbesondere auf die Frage, wie beim Elterngeld geldwerte Vorteile des Arbeitgebers (Dienstwagen, Arbeitgeberdarlehen) zu berücksichtigen seien und ob damit verbundene Ausgaben abzugsfähig sind. Die Klägerin verwies außerdem auf laufende Revisionsverfahren zur Auslegung des § 2 Abs. 3 BEEG bei negativem oder Null-Einkommen. Das LSG hatte die Entscheidung nach altem Recht getroffen, das durch eine Gesetzesänderung 2012 geändert worden ist. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG; es sind weder die Voraussetzungen für grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) noch für Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) schlüssig dargetan worden. • Zur grundsätzlichen Bedeutung hat die Klägerin nicht konkret aufgezeigt, welche Rechtsfrage offen ist, dass BSG-Rechtsprechung oder Schrifttum keine Klärung bieten, weshalb eine Klärung für Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das Revisionsverfahren diese Klärung erwarten lässt. • Die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt, dass die vom LSG behandelte Frage der Berücksichtigung geldwerter Vorteile bislang vom BSG nicht entschieden ist; der Verweis auf anhängige Revisionsverfahren genügt nicht. • Zur Breitenwirkung fehlt eine substantielle Darstellung; zudem ist die maßgebliche Gesetzesfassung vor der Gesetzesänderung 2012 als auslaufendes Recht zu qualifizieren, sodass besondere Darlegungen nötig gewesen wären, dass noch zahlreiche Fälle betroffen sind oder die Norm fortwirkende Bedeutung hat. • Die behaupteten Divergenzen beruhen im Wesentlichen darauf, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht ausreichend berücksichtigt oder auf den Einzelfall anders angewandt habe; dies begründet keine Divergenz im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG. • Mangels erfüllter Zulassungsgründe war die Beschwerde unzulässig zu verwerfen; die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. • Die Entscheidung wurde ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter getroffen gemäß § 160a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 169 SGG. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllte. Weder die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen noch eine Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung wurde schlüssig dargelegt. Insbesondere fehlten konkrete Ausführungen zur offenen Rechtsfrage, zur Klärungsbedürftigkeit und zur Breitenwirkung, und es wurde nicht hinreichend berücksichtigt, dass die zugrundeliegende Gesetzesfassung durch spätere Gesetzesänderung zu einem auslaufenden Recht geworden ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Beteiligten nicht auferlegt; die Entscheidung beruht auf § 193 SGG.