Beschluss
B 14 AS 225/12 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt wird.
• Eine bereits bewilligte Altersrente schließt wegen des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 4 SGB II den mit der Klage verfolgten Erfolg aus, die Verpflichtung zur Rentenantragstellung zu beseitigen.
• Sind die materiellen Voraussetzungen für eine für den Kläger günstige Entscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr gegeben, muss der Beschwerdeführer darlegen, wie eine Revision noch Erfolg versprechen soll.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt wird. • Eine bereits bewilligte Altersrente schließt wegen des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 4 SGB II den mit der Klage verfolgten Erfolg aus, die Verpflichtung zur Rentenantragstellung zu beseitigen. • Sind die materiellen Voraussetzungen für eine für den Kläger günstige Entscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr gegeben, muss der Beschwerdeführer darlegen, wie eine Revision noch Erfolg versprechen soll. Der 1948 geborene Kläger bezog zunächst Arbeitslosengeld und ab August 2008 Leistungen nach SGB II; daneben erzielte er Einkünfte bis 400 Euro monatlich. Er gab keine Erklärung nach § 428 SGB III ab und kam einer Aufforderung des Jobcenters zur Rentenantragstellung nicht nach. Das Jobcenter stellte den Rentenantrag für den Kläger. Widerspruch, Klage und Berufung gegen die Aufforderung blieben erfolglos. Das LSG hielt die Aufforderung für rechtmäßig, weil nach § 12a SGB II die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente Pflicht sei und Ausnahmetatbestände der Unbilligkeitsverordnung nicht vorlägen. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens bewilligte die Rentenversicherung die Rente rückwirkend ab 1.7.2011; der Beklagte zahlte seit August 2012 keine SGB-II-Leistungen mehr. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ein. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nach § 160a Abs. 2 SGG in seiner Substanz darzulegen; das erfordert die Nennung der konkreten Rechtsfrage, ihrer Klärungsbedürftigkeit und Breitenwirkung. • Der Senat prüfte die Darlegung und befand sie für unzureichend, weshalb er die Beschwerde ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden konnte. • Nach Bewilligung der Altersrente ist das Ziel der Klage (Beseitigung der Verpflichtung zur Rentenantragstellung) wegen des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 4 SGB II nicht mehr erreichbar; daher fehlt die Aussicht, dass ein Revisionsverfahren eine für den Kläger günstigere Entscheidung bringt. • Der Kläger hätte darlegen müssen, dass die Rentenbewilligung zurückgenommen werden kann oder aus sonstigen Gründen ein Revisionsverfahren noch zu einer anderen materiellen Entscheidung führen könnte. • Die Kostenentscheidung beruht auf Anwendung des § 193 SGG; die Festsetzung von Kosten wegen rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung war im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht überprüfbar. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ausreichend dargelegt wurde. Die nach Abschluss des Berufungsverfahrens bewilligte Altersrente macht das mit der Klage verfolgte Ziel entbehrlich, sodass ein Revisionsverfahren keinen Erfolg verspricht. Der Senat entschied ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter, da die Darlegungspflicht nicht erfüllt wurde. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.