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Beschluss

B 11 AL 38/12 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei behaupteten Verfahrensmängeln wegen unterbliebener Amtsermittlung ist darzulegen, dass ein formgerecht benannter Beweisantrag gestellt und aufrechterhalten wurde. • Ein Gericht darf auf die Vernehmung eines ordnungsgemäß benannten Zeugen nur in engen Ausnahmefällen verzichten; bloße Angaben des Klägers ersetzen die Beweisaufnahme nicht, wenn die Rechtsfrage noch klärungsbedürftig ist. • Liegt ein Verfahrensmangel vor, kann das Bundesgerichtshofsorgan das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Verfahrensmangel durch unterlassene Zeugenvernehmung bei Leistungscharakter in Ausland • Bei behaupteten Verfahrensmängeln wegen unterbliebener Amtsermittlung ist darzulegen, dass ein formgerecht benannter Beweisantrag gestellt und aufrechterhalten wurde. • Ein Gericht darf auf die Vernehmung eines ordnungsgemäß benannten Zeugen nur in engen Ausnahmefällen verzichten; bloße Angaben des Klägers ersetzen die Beweisaufnahme nicht, wenn die Rechtsfrage noch klärungsbedürftig ist. • Liegt ein Verfahrensmangel vor, kann das Bundesgerichtshofsorgan das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Der Kläger, in Deutschland wohnend, war als Grenzgänger in Österreich und zeitweise in Liechtenstein beschäftigt. Er meldete sich am 7.8.2008 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg) in Deutschland. Der Kläger legte eine vom AMS Feldkirch ausgestellte Bescheinigung E 301 vor, aus der Bezugszeiten und Leistungen in Österreich hervorgingen. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte Alg für 97 Tage auf Basis eines ermittelten Bemessungsentgelts. SG und LSG wiesen seine Klage bzw. Berufung ab; das LSG ging davon aus, der Kläger habe in Österreich Alg bezogen, sodass anzurechnende Bezugszeiten den deutschen Anspruch minderten. Der Kläger rügte, in seinem Berufungsverfahren einen Beweisantrag auf Vernehmung eines AMS-Sachbearbeiters gestellt zu haben, der nicht durchgeführt worden sei. Er beanstandete daher eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht und erhebt Beschwerde beim Bundessozialgericht. • Anknüpfung an die Amtsermittlungspflicht: Der Kläger hat im Berufungsverfahren form- und fristgerecht einen Beweisantrag gestellt und den Zeugen G. benannt; das LSG ging davon aus, der Beweisantrag sei aufrechterhalten worden, sodass das Verfahren die Vernehmung erforderte (§ 103, § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Erforderlichkeit der Zeugenvernehmung: Das LSG hielt den Charakter der in Österreich bezogenen Leistungen (Alg, Notstandshilfe oder sonstige Beihilfen) für entscheidungserheblich im Hinblick auf die Anrechnung nach Art. 12 Abs.1 EWGV 1408/71; damit konnte auf die Vernehmung des ordnungsgemäß benannten Zeugen nur in engen Ausnahmefällen verzichtet werden, die hier nicht vorlagen. • Unzureichende Begründung des Verzichts: Die vom LSG angeführte Vorlage einer Bestätigung des AMS und eigene Angaben des Klägers begründen nicht hinreichend, weshalb die Beweiserhebung entbehrlich gewesen sein soll; insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass der angebliche Ablehnungsbescheid des AMS vom 2.1.2008 Bestand gehabt hätte. • Rechtsrelevanz der weiteren Ermittlungen: Nach ordnungsgemäßer Vernehmung des Zeugen könnten sich Feststellungen zum Rechtscharakter der österreichischen Leistungen ergeben, die für die Anwendung von Art. 12 Abs.1 EWGV 1408/71 und für die Berechnung bzw. Anrechnung von Leistungszeiten und -höhe nach deutschem Recht (§§ 123, 127, 128, 131 SGB III) bedeutsam sind. • Verfahrensfolge: Bei Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung geboten (§ 160a Abs.5 SGG). Die Beschwerde des Klägers ist begründet; das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23.03.2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil das LSG den Beweisantrag auf Vernehmung des benannten AMS-Sachbearbeiters ohne ausreichende Begründung nicht durchgeführt hat und der Charakter der in Österreich bezogenen Leistungen noch klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist. Das LSG hat bei Wiederaufnahme Gelegenheit, die Art der österreichischen Leistungen verbindlich festzustellen und daraufhin die Anrechnung nach Art.12 EWGV 1408/71 sowie die Anwendung der einschlägigen Regelungen des SGB III (insbesondere §§ 123, 127, 128, 131) neu zu prüfen. Das LSG wird zudem über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheiden.