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Beschluss

B 4 AS 262/12 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht in der gesetzlich geforderten Weise bezeichnet ist (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Das Rechtliches Gehör-Erfordernis ist nicht verletzt, wenn der Beschwerende nicht substantiiert darlegt, dass er von der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis erlangen konnte und die Zustellungsmodalitäten den Umständen Rechnung trugen (Art. 103 Abs.1 GG, § 62 SGG, § 63 SGG). • Bei individuellen Besonderheiten im Zugangsbereich des Beteiligten (z. B. fehlende aktuelle Wohnanschrift, ausdrückliche Bitte um Telefaxzustellung) genügt eine Bekanntgabe durch Telefax oder einfachen Brief; der Beteiligte muss darlegen, dass auch auf diesem Wege Kenntnis nicht möglich war. • Eine Beschwerde kann ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden, wenn die formellen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt sind (§ 160a Abs.4 S.1 i.V.m. § 169 SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung eines Verfahrensmangels • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht in der gesetzlich geforderten Weise bezeichnet ist (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Das Rechtliches Gehör-Erfordernis ist nicht verletzt, wenn der Beschwerende nicht substantiiert darlegt, dass er von der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis erlangen konnte und die Zustellungsmodalitäten den Umständen Rechnung trugen (Art. 103 Abs.1 GG, § 62 SGG, § 63 SGG). • Bei individuellen Besonderheiten im Zugangsbereich des Beteiligten (z. B. fehlende aktuelle Wohnanschrift, ausdrückliche Bitte um Telefaxzustellung) genügt eine Bekanntgabe durch Telefax oder einfachen Brief; der Beteiligte muss darlegen, dass auch auf diesem Wege Kenntnis nicht möglich war. • Eine Beschwerde kann ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden, wenn die formellen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt sind (§ 160a Abs.4 S.1 i.V.m. § 169 SGG). Der Kläger begehrte Erstattung der Aufwendungen für eine Erstausstattung der Wohnung nach SGB II; der Beklagte lehnte den Antrag ab. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht bestätigte dies mit der Begründung, es fehle an Hilfebedürftigkeit. Der Kläger rügte in der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einen Verstoß gegen sein rechtliches Gehör, weil er behauptete, nicht zu der mündlichen Verhandlung am 5.9.2012 geladen gewesen zu sein und die Ladung an eine Postfachadresse nicht zugestellt worden sei. Er machte geltend, er habe im Termin seine Hilfebedürftigkeit weiter darlegen können, insbesondere nachdem eine zuvor geladene Zeugin krankheitsbedingt nicht vernommen worden war. Das LSG hatte Terminsmitteilungen auch per Telefax übersandt; der Kläger hatte zuvor keine aktuelle Wohnanschrift angegeben und um Telefaxzustellung gebeten. Das BSG prüfte allein die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. • Anwendbare Normen und Maßstab: Art. 103 Abs.1 GG, §§ 62, 63, 128, 160, 160a, 169, 193 SGG. Zulassungsbeschwerde ist nach § 160a Abs.2 S.3 SGG in konkreter Form zu begründen; bei behauptetem Verfahrensmangel sind Tatsachen darzulegen, die einen Verfahrensfehler substantiiert zeigen. • Formelle Zulässigkeit: Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund (Verfahrensmangel durch Verletzung des rechtlichen Gehörs) nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise bezeichnet und substantiiert dargelegt wurde (§ 160a Abs.2 S.3 SGG). Deshalb konnte das BSG die Beschwerde ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter verwerfen (§ 160a Abs.4 S.1 i.V.m. § 169 SGG). • Materielle Prüfung des Gehörsverstoßvorwurfs: Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen, insbesondere Teilnahme an mündlicher Verhandlung (Art.103 GG, § 62 SGG). Entscheidend ist, ob der Beteiligte plausibel darlegt, dass ihm die Teilnahme unmöglich war. • Zustellung und Bekanntgabe: Nach § 63 Abs.1 S.2 SGG genügt in vielen Fällen die Bekanntgabe (z. B. einfacher Brief, Einwurfeinschreiben, Telefax) und eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich. Hier bestanden besondere Umstände: der Kläger hatte keine aktuelle Wohnanschrift genannt und ausdrücklich um Telefaxzustellung gebeten; Telefaxe hatten ihn regelmäßig erreicht. • Folgerung: Vor dem Hintergrund der vorherigen Abwesenheitszeiten und wiederholten Terminsaufhebungen hätte der Kläger konkret darlegen müssen, dass auch die von ihm gewünschte Telefaxübermittlung ihn nicht erreicht hätte. Dies ist nicht erfolgt; daher liegt kein rechtsverletzender Verfahrensmangel vor. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen. Die Beschwerdegründung erfüllt nicht die Anforderungen an die Bezeichnung und Substantiierung des geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 160a Abs.2 SGG. Soweit ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör gerügt wird, hat der Kläger nicht dargelegt, dass ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung tatsächlich unmöglich war; die Gerichtsmitteilungen erfolgten unter Berücksichtigung besonderer Umstände auch per Telefax, wie vom Kläger ausdrücklich gewünscht, sodass eine Kenntniserlangung möglich gewesen wäre. Mangels substantiierter Darlegung eines Gehörsverstoßes besteht kein Zulassungsgrund für die Revision, weshalb die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde und die Kostenentscheidung nach § 193 SGG getroffen wurde.