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Urteil

B 8 SO 8/12 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bemessung von Hilfe zur Pflege nach §§ 61, 64, 85, 87 SGB XII sind Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft genau und widerspruchsfrei festzustellen; fehlen solche Feststellungen, ist die Sache zurückzuverweisen. • Für die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII ist auf das bereinigte Einkommen abzustellen; dabei sind normativ gebilligte Verwendungen (z. B. Familienzuschlag, angemessene Kosten der Unterkunft) zu berücksichtigen. • Bei schwerstpflegebedürftigen Personen ist ein Einsatz des über der Einkommensgrenze liegenden Einkommens von mindestens 60 % unzumutbar (§ 87 Abs.1 Satz 3 SGB XII); darüber hinausgehende Absetzungen sind nur für besondere, nicht bereits anderweitig berücksichtigte Belastungen möglich. • Kindergeld, das an den Ehemann ausgezahlt wird, ist als dessen Einkommen zu berücksichtigen; eine automatische Zuordnung an das Kind findet im System der §§ 85 ff. SGB XII keine Anwendung. • Kosten der Unterkunft im Sinne des § 85 Abs.1 Nr.2 SGB XII sind einschließlich angemessener Heizkosten zu ermitteln; Tilgungsleistungen sind gesondert zu prüfen, ob und inwieweit sie zu berücksichtigen sind.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung wegen unvollständiger Feststellungen zu Einkommen, Vermögen und Absetzbeträgen bei Hilfe zur Pflege • Bei der Bemessung von Hilfe zur Pflege nach §§ 61, 64, 85, 87 SGB XII sind Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft genau und widerspruchsfrei festzustellen; fehlen solche Feststellungen, ist die Sache zurückzuverweisen. • Für die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII ist auf das bereinigte Einkommen abzustellen; dabei sind normativ gebilligte Verwendungen (z. B. Familienzuschlag, angemessene Kosten der Unterkunft) zu berücksichtigen. • Bei schwerstpflegebedürftigen Personen ist ein Einsatz des über der Einkommensgrenze liegenden Einkommens von mindestens 60 % unzumutbar (§ 87 Abs.1 Satz 3 SGB XII); darüber hinausgehende Absetzungen sind nur für besondere, nicht bereits anderweitig berücksichtigte Belastungen möglich. • Kindergeld, das an den Ehemann ausgezahlt wird, ist als dessen Einkommen zu berücksichtigen; eine automatische Zuordnung an das Kind findet im System der §§ 85 ff. SGB XII keine Anwendung. • Kosten der Unterkunft im Sinne des § 85 Abs.1 Nr.2 SGB XII sind einschließlich angemessener Heizkosten zu ermitteln; Tilgungsleistungen sind gesondert zu prüfen, ob und inwieweit sie zu berücksichtigen sind. Die Klägerin ist schwerstpflegebedürftig wegen Querschnittslähmung und lebte mit ihrem erwerbsfähigen behinderten Ehemann in einer Eigentumswohnung; beide Kinder wohnten zeitweise im Haushalt. Der Sozialhilfeträger bewilligte Hilfe zur Pflege einschließlich gekürztem Pflegegeld und rechnete Einkünfte der Eheleute an. Das Landessozialgericht erhöhte das Pflegegeld gegenüber dem Erstentscheid, wobei es bestimmte Absetzbeträge und einen Mindestsatz von 60 % für schwerstpflegebedürftige Personen berücksichtigte. Die Klägerin rügte, unberücksichtigte besondere Belastungen rechtfertigten höhere Zahlungen; der Beklagte hielt die Einkommensanrechnung in Teilen für zu hoch. Das Bundessozialgericht prüfte die Revisionen und stellte fehlende, widerspruchsfreie tatsächliche Feststellungen zu Einkommen und Vermögen sowie zu Abzugspositionen (u. a. Kfz-Versicherung, Fahrtkosten, Kosten der Unterkunft, Familienzuschläge, Kindergeldverwendung) fest. Es hob das LSG-Urteil auf und verwies zur erneuten Verhandlung zurück. • Zulässigkeit: Beide Revisionen sind zulässig; die Entscheidung des LSG ist wegen unzureichender tatsächlicher Feststellungen aufzuheben (§ 163 SGG). • Gegenstand: Es geht formell um Bescheide über Pflegegeld; getrennte Verfügungen (z. B. Kürzung nach § 66 SGB XII) sind nicht Gegenstand der Klage, da die Klägerin die Kürzung nicht angegriffen hat. • Anspruchsgrundlage: Anspruch auf Hilfe zur Pflege ergibt sich aus §§ 19 Abs.3, 61, 63, 64 SGB XII; Leistungsvoraussetzung ist u. a. das Fehlen einer Zumutbarkeit, Einkommen und Vermögen einzusetzen (§§ 85 ff. SGB XII). • Einkommensgrenze: Die Einkommensgrenze nach § 85 Abs.1 SGB XII ist nach Grundbetrag, angemessenen Kosten der Unterkunft und Familienzuschlag zu ermitteln; hierfür sind Renten, Erwerbseinkommen und zugeflossenes Kindergeld zu berücksichtigen. • Bereinigung des Einkommens: Nur das bereinigte Einkommen ist anzurechnen; dabei sind sozialrechtlich normierte Absetzbeträge zu prüfen (z. B. Sozialversicherungsbeiträge, berufsbedingte Fahrtkosten, ggf Pauschalen nach SGB II/Alg II-V). • Besondere Belastungen: Nach § 87 Abs.1 SGB XII sind bei der Zumutbarkeitsprüfung Art und Schwere der Behinderung, Dauer und Höhe der Aufwendungen und besondere Belastungen zu berücksichtigen; für Schwerstpflegebedürftige gilt nach § 87 Abs.1 Satz 3 SGB XII ein unzumutbarer Mindestbetrag von 60 % des übersteigenden Einkommens; darüber hinausgehende Absetzungen nur bei nachgewiesenen besonderen, nicht anderweitig berücksichtigten Belastungen. • Vermögen und privilegierte Gegenstände: Das LSG hat unklare Feststellungen zum Vermögen (Eigentumswohnung, Kfz) getroffen; zu prüfen ist, ob diese Gegenstände nach §§ 90 ff. SGB XII privilegiert bzw. angemessen sind. • Kosten der Unterkunft und Heizkosten: § 85 Abs.1 Nr.2 SGB XII erfasst Kosten der Unterkunft einschließlich angemessener Heizkosten; es fehlen Feststellungen zur Zusammensetzung des angesetzten Betrags und zu möglichen Tilgungsanteilen. • Familienzuschlag und Unterhalt: Familienzuschläge sind bei der Einkommensgrenze zu berücksichtigen; Unterhaltszahlungen gelten als besondere Belastung nur insoweit absetzbar, als sie eine bestehende Unterhaltspflicht erfüllen und den Familienzuschlag übersteigen. • Begründung der Rückverweisung: Mangels genauer, widerspruchsfreier Feststellungen kann nicht entschieden werden, ob die Klägerin Anspruch auf das in der Revision geltend gemachte höhere Pflegegeld oder der Beklagte Recht mit seiner geringeren Forderung hat; das LSG hat nachzuprüfen und gegenzurechnen. • Verfahrensrechtliches: Die aufgeteilten Verfügungen über verschiedene Pflegeleistungen sind bei der erneuten Entscheidung zu beachten, insbesondere die Wirkung der Kürzung nach § 66 SGB XII auf die Bemessungsgrundlage. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23.2.2012 auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Entscheidend waren unzureichende und teils widersprüchliche Feststellungen zu Einkommen und Vermögen der Klägerin und ihres Ehemannes sowie zu den geltend gemachten Abzugspositionen und besonderen Belastungen; ohne diese Feststellungen lässt sich nicht feststellen, ob und in welcher Höhe ein höheres oder niedrigeres Pflegegeld als vom LSG zugesprochen zu zahlen ist. Das LSG hat insbesondere die Vermögensverhältnisse (Eigentumswohnung, Kfz), die genaue Zusammensetzung und Angemessenheit der Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten, die Bereinigung von Renten- und Erwerbseinkommen (einschließlich Sozialversicherungsbeiträge, Fahrtkosten, Versicherungspauschalen) sowie die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen und sonstigen besonderen Belastungen gemäß §§ 85, 87 SGB XII neu und widerspruchsfrei festzustellen und rechnerisch zu verarbeiten. Erst auf dieser Grundlage ist endgültig zu entscheiden, ob die von der Klägerin geltend gemachten höheren Pflegegeldbeträge oder die vom Beklagten behaupteten niedrigeren Beträge zu zahlen sind; insoweit bleibt die Sache offen und ist dem LSG zur abschließenden Entscheidung zurückzugeben.