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Beschluss

B 9 SB 69/12 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Feststellung des Gesamt‑GdB sind Einzel‑GdB‑Werte nur als Messgrößen zu berücksichtigen; eine rechnerische Addition oder feste Rechenregel ist unzulässig. • Einzel‑GdB‑Werte von jeweils 20 erhöhen den Gesamt‑GdB nicht rechtlich zwingend um je 10 Punkte; die Gesamtwürdigung ist eine tatrichterliche Gesamtbetrachtung nach § 69 Abs. 3 S.1 SGB IX. • Eine Rechtssache bedarf der Revision nur, wenn klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen; hier fehlt eine solche, weil die Frage bereits höchstrichterlich beantwortet ist.
Entscheidungsgründe
Keine Rechenregel bei Bildung des Gesamt‑GdB; tatrichterliche Gesamtschau erforderlich • Bei der Feststellung des Gesamt‑GdB sind Einzel‑GdB‑Werte nur als Messgrößen zu berücksichtigen; eine rechnerische Addition oder feste Rechenregel ist unzulässig. • Einzel‑GdB‑Werte von jeweils 20 erhöhen den Gesamt‑GdB nicht rechtlich zwingend um je 10 Punkte; die Gesamtwürdigung ist eine tatrichterliche Gesamtbetrachtung nach § 69 Abs. 3 S.1 SGB IX. • Eine Rechtssache bedarf der Revision nur, wenn klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen; hier fehlt eine solche, weil die Frage bereits höchstrichterlich beantwortet ist. Die 1950 geborene Klägerin begehrte Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 ab Juni 2009. Die Behörde lehnte ab; Widerspruch erfolglos. Das Sozialgericht wies die Klage nach Sachverständigengutachten ab und setzte den Gesamt‑GdB mit 40 an (Einzel‑GdB Psyche 30, Wirbelsäule 20, Arme 20). Im Berufungsverfahren erkannte der Beklagte für den Zeitraum ab Juni 2011 einen GdB von 50 an; die Klägerin nahm dieses Teilanerkenntnis an und setzte den Rechtsstreit für die übrige Zeit fort. Das Landessozialgericht bestätigte für den streitigen Zeitraum einen Gesamt‑GdB von 40 unter Verweis auf die gebotene Gesamtschau nach § 69 Abs. 3 SGB IX. Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision mit der Frage, ob Einzel‑GdB von mindestens 20 den Gesamt‑GdB stets um mindestens 10 erhöhen müssten. • Rechtsfrage der Klägerin betrifft die Anwendung von § 69 Abs. 3 SGB IX bei Mehrfachbehinderungen und die Frage nach einer verbindlichen Rechenregel für die Ermittlung des Gesamt‑GdB. • Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sind Einzel‑GdB‑Werte bloße Messgrößen, die in der Gesamtbeurteilung restlos "aufgehen"; der Gesamt‑GdB gibt allein das Maß der Behinderung nach den gesamthaften Auswirkungen an. • Mathematische Formeln, feste Addition oder sonstige rechnerische Modelle sind unzulässig; die Feststellung des Gesamt‑GdB erfolgt durch eine tatrichterliche Gesamtwürdigung, nicht durch Rechenoperationen. • Fragen allgemeiner Erfahrungsgrundsätze sind keine Rechtsfragen i.S. des § 160 Abs. 2 SGG; die vom Klägerin beanspruchte Grundsatzfrage ist zudem bereits durch BSG‑Rechtsprechung beantwortet, sodass keine Klärungsbedürftigkeit oder grundsätzliche Bedeutung vorliegt. • Mangels grundsätzlicher Bedeutung ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet; die Entscheidung des LSG steht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung. • Kostenentscheidung beruht auf Anwendung des § 193 SGG. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Frage, ob Einzel‑GdB‑Werte von 20 den Gesamt‑GdB zwingend um 10 erhöhen, einer vom BSG zu klärenden grundsätzlichen Rechtsfrage zugänglich ist; die Sache ist bereits durch die ständige Rechtsprechung des BSG beantwortet. Der Gesamt‑GdB ist daher durch eine umfassende tatrichterliche Gesamtschau aller Funktionsbeeinträchtigungen nach § 69 Abs. 3 S.1 SGB IX zu ermitteln, wobei einzelne Einzel‑GdB‑Werte keine bindende Rechenwirkung entfalten. Die Beteiligten haben einander im Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.