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Beschluss

B 11 AL 137/12 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht nach §160a Abs.2 S.3 SGG schlüssig bezeichnet und dargelegt sind. • Zur Darlegung eines Verfahrensmangels nach §160 Abs.2 Nr.3 SGG sind die diesen Mangel begründenden Tatsachen substanziiert und schlüssig darzustellen; es muss erkennbar sein, dass der Mangel das Urteil des LSG beeinflusst haben kann. • Eine Divergenz i.S.v. §160 Abs.2 Nr.2 SGG setzt darlegbare, tragende widersprüchliche abstrakte Rechtssätze voraus; nicht ausreichend ist die bloße Behauptung eines abweichenden Ergebnisses bei unterschiedlichen Sachverhalten. • Eine Grundsatzzulassung erfordert die konkrete Darlegung einer noch klärungsbedürftigen, entscheidungserheblichen Rechtsfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht nach §160a Abs.2 S.3 SGG schlüssig bezeichnet und dargelegt sind. • Zur Darlegung eines Verfahrensmangels nach §160 Abs.2 Nr.3 SGG sind die diesen Mangel begründenden Tatsachen substanziiert und schlüssig darzustellen; es muss erkennbar sein, dass der Mangel das Urteil des LSG beeinflusst haben kann. • Eine Divergenz i.S.v. §160 Abs.2 Nr.2 SGG setzt darlegbare, tragende widersprüchliche abstrakte Rechtssätze voraus; nicht ausreichend ist die bloße Behauptung eines abweichenden Ergebnisses bei unterschiedlichen Sachverhalten. • Eine Grundsatzzulassung erfordert die konkrete Darlegung einer noch klärungsbedürftigen, entscheidungserheblichen Rechtsfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung. Die Beklagte wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts, das der Klägerin für den Zeitraum 1.9. bis 4.10.2009 Arbeitslosengeld zugesprochen hatte. Die Klägerin war ab 1.9.2009 an der Fachhochschule F. immatrikuliert; nach Bescheinigungen fanden bis zur Einführungswoche am 5.10.2009 keine Lehrveranstaltungen statt. Das LSG nahm an, die Klägerin sei in diesem Zeitraum nicht durch das Studium gehindert gewesen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben. Die Beklagte rügte Verfahrensmängel, Divergenz zur BSG-Rechtsprechung und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und beantragte Zulassung der Revision. Das BSG prüft, ob die Beschwerdebegründung den formalen Anforderungen des §160a Abs.2 SGG genügt und ob die behaupteten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt sind. • Unzulässigkeit: Die Beschwerdebegründung benennt die Zulassungsgründe (Verfahrensmangel, Divergenz, grundsätzliche Bedeutung) nicht in der nach §160a Abs.2 S.3 SGG erforderlichen schlüssigen und substanziierten Weise. • Verfahrensmangel (§160 Abs.2 Nr.3 SGG): Zur Darstellung eines Verfahrensmangels müssen die den Mangel begründenden Tatsachen so dargelegt werden, dass das BSG allein aus der Begründung erkennen kann, ob ein revisionsbegründender Verfahrensmangel in Betracht kommt und ob dieser das Urteil des LSG beeinflusst haben kann. • Begründungspflicht (§128 Abs.1 S.2 SGG): Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht bereits dann vor, wenn das LSG aus Sicht der Beklagten einzelne Ausführungen als ungenügend erachtet werden; es genügt, dass das LSG erkennbar die Tatsachen und Quellen benennt, aus denen es seine Überzeugung gebildet hat. • Divergenz (§160 Abs.2 Nr.2 SGG): Für die Annahme einer Divergenz muss die Begründung zweier widersprechender tragender abstrakter Rechtssätze darlegen und aufzeigen, dass das LSG eine von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichende tragende Rechtsansicht entwickelt hat; dies fehlt hier, zumal die zu vergleichenden Entscheidungen unterschiedliche Sachverhalte betrafen. • Grundsätzliche Bedeutung (§160 Abs.2 Nr.1 SGG): Die Beklagte nennt die aufgeworfene Rechtsfrage (Verfügbarkeit von Studierenden in vorlesungsfreier Zeit), hat jedoch nicht dargetan, dass diese Frage im vorliegenden Verfahren klärungsbedürftig ist oder dass eine bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung keine ausreichenden Anhaltspunkte bietet. • Kostenentscheidung: Die Beklagte ist zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Beschwerdeverfahrens verpflichtet; die Verwerfung erfolgte nach den einschlägigen Vorschriften des SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird als unzulässig verworfen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht nach §160a Abs.2 SGG schlüssig und substanziiert dargelegt wurden. Insbesondere wurden die Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels, an die Nachweisung einer Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung und an die Begründung grundsätzlicher Bedeutung nicht erfüllt. Soweit die Beklagte die Beweiswürdigung und die Begründung des LSG angreift, genügt dies nicht zur Zulassung der Revision. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin zu erstatten. Damit bleibt die Entscheidung des LSG in der Sache unwidersprochen, die Revision wurde nicht zugelassen.